Pensionskasse zurückzahlen

mav

Mitglied
21. Okt. 2009
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Hallo

Ich habe im Herbst 2010 eine Eigentumswohung gekauft und von meiner Pensionkasse einen Vorbezug über CHF 32'000 getätigt. Nun sieht meine finanzielle Situation besser aus als erwartet und ich möchte die bezogenen Gelder möglichst rasch zurückzahlen. Ich muss mindestens CHF 20'000 aufs mal zahlen. Also könnte ich CHF 20'000 und dann nochmals 12'000 oder gleich 32'000 aufs mal.

Spielt es steuertechnisch eine Rolle, wenn ich im Jahr 2011 20'000 / 2012 12'000 zurückzahle oder im Jahr 2011 die ganzen 32'000?

Gruss

 
Soviel ich weiß nein, weil du einfach den beim Bezug bezahlten Steuerbetrag unverzinst zurückbekommst.

 
Soviel ich weiß nein, weil du einfach den beim Bezug bezahlten Steuerbetrag unverzinst zurückbekommst.
Stimmt so fast.....

Die Frage ist, ob sonst schon eine Lücke bestand (also eine Nachzahlung oder Wiederaufstockung möglich war VOR dem Bezug). Konkretes Beispiel: Erfolgte Scheidung, Auszahlung an die Ex-Frau --> Lücke in PK. Danach Vorbezug für Wohneigentum (steuerlich belastet). In so einem Fall darf ZUERST die Lücke (als Folge der Scheidung) geschlossen werden und die Einzahlung vollständig vom Einkommen abgezogen werden.

Wenn KEINE Lücke bestand, dann stimmt die Antwort: Es ist egal; es ist einfacher, alles gleichzeitig wieder einzuzahlen und die seinerzeit gezahlten Steuern unter Vorlage der damaligen Abrechnung zurückzufordern.

 
Hallo

Eine weitere Überlegung ist zu machen - gedenkst Du Dich evtl. Vorzeitig pensionieren zu lassen ? Wieviel % des Kapitals verlierst Du dabei ?

Angenommen Deine PK zieht 5% pro Jahr ab und Du möchtest bereits mit 60 aufhören verlierst Du 5 x 5% also 25% oder eben 7'800 CHF !

Wenn Du eh bis 65/67 arbeiten willst lohnt es sich sicher das Geld zurückzuzahlen, zumal ja auch die Renten im Ereignisfall höher ausfallen.

 
Es spielt steuertechnisch keine Rolle. Da du den PK-Vorbezug versteuern musstest und innert der steuergesetzlichen Frist den PK-Bezug wieder zurückbezahlst, kannst du keinen gesonderten Abzug vom Einkommen in der Steuererklärung machen. Du erhälst nur die bezahlte Steuer wieder zurück.

 

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