Rechtliche Situation bei Finanzierung, Eigentum zu 100% bei einer Person

Cori

Mitglied
09. Nov. 2007
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Haben konkret zu genau diesem Thema keine Beiträge gefunden, darum einen neuen Thread.

Wir leben seit einigen Jahren zusammen, jedoch besteht kein Konkubinatsvertrag. Spätere Heirat vorgesehen. Wir haben uns entschieden den Bau eines DEFH durch die alleinige Finanzierung von Seite des Mannes (Pät) durchzuführen. Somit wird er ebenso als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nun unsere Frage: Wie schaut die rechtliche Situation aus? Es geht vor allem darum was geschieht, wenn dem Eigentümer etwas zu stösst. (Tod, IV). Kann sie (Corinne) dann überhaupt finanziell belangt werden?

Was gibt es für Möglichkeiten um sicherzustellen, dass Corinne bei späterem ?Aufrüsten? (Bsp. Wintergarten) mitfinanziert und so auch einen Teil als ihr Eigentum bezeichnen kann. Soll /kann dies dann nachträglich im Grundbuch eingetragen werden (neue Besitzesverhältnisse) od. müsste dies eher in einem Vertrag zwischen uns beiden festgehalten sein?

Danke für Eure Hilfe.

Corinne & Pät

 
Hallo ihr beiden

Ihr schreibt "überhaupt finanziell belangt", in welchem Sinn resp. durch wen? Durch die Bank? Wer ist denn Schuldner bei der Bank auch nur Pät oder ihr beide?

Grüsse

 
Hallo ihr beiden

Ihr schreibt "überhaupt finanziell belangt", in welchem Sinn resp. durch wen? Durch die Bank? Wer ist denn Schuldner bei der Bank auch nur Pät oder ihr beide?

Grüsse
Hallo Alinghi

Ja genau, durch die Bank. Der alleinige Schuldner bei der Bank ist auch nur Pät.

 
Die Antwort ist einfach solange ihr nicht verheiratet seid, solange ist Pät der alleinige Besitzer und damit auch alleine finanziell belastet.

Falls ihm etwas zustösst wird Corinne zum Haus rausgeworfen und seine rechtlichen Erbbegünstigsten dürfen mit der Bank klären was mit dem Haus geht.

Mit der Heirat passiert in Sachen Grundbuch mal gar nichts, aber in Sachen erben eben schon, das tangiert aber vor allem das Erbrecht, zweitens müsste man mit der Bank abklären wie das ist bei einer späteren Heirat.

Sinnvollerweise schliesst man auf den Hauptschuldner und meistens Geldbringer eine Lebensversicherung ab, damit sich der Partner auch im Falle des Falles das Haus noch leisten kann, also mit einer Todesfallsumme einen grösseren Brocken der Hypothek zurückzahlen kann.

Richtig beraten kann da wohl nur ein Erb- und Heiratsrecht-Anwalt, bzw das Gespräch mit der Bank führen wie sie das handhaben.

 
Hallo Zusammen,

Wir sind in derselben Position und es läuft ebenfalls alles auf eine Person, da nur diese das Kapital einbringen kann. Wir hatten natürlich die gleichen Fragen und sind damit zu einem Notar gegangen, welcher uns alles erklärt hat.

Der einzige Nachteil, den wir gegenüber verheirateten Paaren haben, ist der Pflichtteil für die Hinterbliebenen. Der ist im Falle eines Ehepartners klar, da dieser an erster Stelle kommt. Beim Konkubinat (egal mit oder ohne Vertrag) müsst Ihr dies mittels Testament festlegen. Hier hat uns der Notar sogar kostenlos eines aufgesetzt, welches wir handschriftlich abschreiben mussten. Damit wird der Partner als Begünstigter eingesetzt und die Hinterbliebenen erhalten den Pflichtteil. Dieser ist jedoch grösser als bei verheirateten Paaren. Da spielt nun natürlich die Grösse der Familie eine wichtige Rolle, womit man berechnen kann, wieviel wem zufällt. Natürlich kann man im Testament noch Begünstigte vom Pflichtteil entheben, welcher dann das Dokument anfechten müsste, um zu seinem Teil zu kommen.

Wichtig zu bemerken ist, dass es möglich ist, dass der Partner ebenfalls als Eigentümer eingetragen werden kann, indem er sich mit einem Kleinstbetrag daran beteiligt. Doch im Falle einer Erbschaft, wird der Wert der Beteiligung in Betracht gezogen und somit wird der Anteil kleiner. Doch zumindest wird der Partner als Eigentümer gehandelt und ohne dessen Einverständnis kann dann das Haus nicht verkauft werden. Spielt aber eh keine Rolle, da auch hier wieder ein Testament vorhanden sein muss, welches alles regelt.

Zu guter Letzt ist es auch so, dass die Familie des Konkubinat-Partners ohne Anteil keinen Anspruch auf das Haus hat, wenn er vor dem alleinigen Besitzer ablebt. Bei Ehepartnern ist dies jedoch nicht so und die Familie der Ehefrau kommt ebenso mit dem Pflichtteil zum Zug. Auch hier lässt sich viel mit dem Testament regeln, aber es ist trotzdem mühsam, wenn da Ansprüche geltend gemacht werden können.

Bei späteren Beteiligungen ist es wichtig, diese Details einfach festzuhalten. Denn dies sind einerseits Beteiligungen, können aber auch als Geschenke angesehen werden. Es geht dann aber auch darum, wer die Zinsen und Amortisation bezahlt. Im Grunde ist ja der nicht-beteiligte Partner eine Art Untermieter des Besitzers, welcher ev. einen monatlichen Betrag an den Partner bezahlt. Eingebrachte Teile, wie zum Beispiel Möbel, Teppiche und anderes bleiben im entsprechenden Besitzverhältnis. Wenn man aber sagt, dass der Partner keine "Miete" bezahlt, dann können solche Beteiligungen als Abgeltung gesehen werden. Wichtig ist einfach, dass man diese Beträge irgendwo festhält und so im nötigen Fall Klarheit schaffen.

Wir lösen dies so, dass z.B. vieles an neuen Einrichtungsgegenständen eingebracht wird und alles, was das Haus und seine Erstellung betrifft auf den Besitzer läuft. So sind klare Besitzverhältnisse geschaffen und wenns zu einem Spannungsfeld käme (sorry, aber das gibt es eben), würden auch hier keine Streitereien und Grundbuchprobleme auftreten.

Ganz wichtig ist Eure Vorsorge ! Denkt daran, dass Ihr gegenseitig den Partner als Begünstigten in der Pensionskasse oder anderen Versicherungswerten eintragen lässt. So hat z.B. bei der ComPlan PK ein Konkubinatspartner nach 5 Jahren die absolut gleichen Rechte auf das Kapital, wie ein Ehepartner. Noch ein wichtiger Punkt ist auch die angesprochene IV oder wenn einer bereits IV/PK Bezüger ist ! Wenn ein Ehepartner in diese Situation gerät, so wird das Einkommen des anderen Ehepartners zusammengerechnet und so die Höhe der Rente von IV und PK bestimmt. Bei der PK gilt jedoch noch das individuelle Reglement, da dies nicht öffentlich geregelt ist. Bei Konkubinats-Partnern ist dies jedoch nicht so. Das heisst, dass die IV und PK Rente nur für den betroffenen Partner gilt und das Einkommen des anderen Partners keine Rolle spielt. Das ist in diesem fall ein klarer Vorteil gegenüber verheirateten Paaren !!

Fazit: Es ist alles kein Problem. Die Besitzverhältnisse solltet Ihr einfach klar festlegen, Euch gegenseitig begünstigen und dies auch testamentarisch regeln. Bei der Erbschaft haben die Erben vom Besitzer einen höheren Pflichtteil als bei Verheirateten. Die Familie des anderen Partners hat keinen Anspruch bei dessen ableben. Im IV und Todesfall ist es gleich wie bei verheirateten Person (nach 5 Jahren Konk.), ja sogar einiges besser, wenn der andere Partner gut verdient. Unterm Strich ist es sogar besser nicht verheiratet zu sein, da es überall nur eine Unterschrift braucht, keine Solidarhaftung besteht, der Rest im Testament und unter Euch geregelt werden kann und im Notfall trotzdem alles abgesichert ist /emoticons/default_smile.png

Hope this helps /emoticons/default_smile.png

Herzliche Grüsse von den Rennmäusen

 
@ all

Herzlichen Dank für Eure Infos, insbesondere die sehr ausführliche von "Rennmäuse"!

Dies hat uns auf jeden Fall einen Schritt weiter gebracht. Wir müssen nun dran bleiben und die richtigen Schlüsse daraus ziehen.

 
. So hat z.B. bei der ComPlan PK ein Konkubinatspartner nach 5 Jahren die absolut gleichen Rechte auf das Kapital, wie ein Ehepartner.
Hallo Rennmaus

Interessantes Thema - wir sind in der genau gleichen Situation - sogar in derselben PK offenbar. Deshalb noch diese Ergänzung:

Anspruch auf Leistungen hat der Lebenspartner auch, wenn:

- er/sie für den Unterhalt von gemeinsamen Kinder aufkommen muss; oder

- das 35. Altersjahr vollendet hat und in dem Zeitpunkt seit mindestens 2 Jahren mit der verstorbenen Person ununterbrochen im gleichen Haushalt zusammengelebt hat.

Also ist die Situation je nach Umständen noch besser als die erwähnten 5 Jahre /emoticons/default_smile.png

liebe grüsse

 
Hallo Rennmaus

Interessantes Thema - wir sind in der genau gleichen Situation - sogar in derselben PK offenbar. Deshalb noch diese Ergänzung:

Anspruch auf Leistungen hat der Lebenspartner auch, wenn:

- er/sie für den Unterhalt von gemeinsamen Kinder aufkommen muss; oder

- das 35. Altersjahr vollendet hat und in dem Zeitpunkt seit mindestens 2 Jahren mit der verstorbenen Person ununterbrochen im gleichen Haushalt zusammengelebt hat.

Also ist die Situation je nach Umständen noch besser als die erwähnten 5 Jahre /emoticons/default_smile.png

liebe grüsse
Uii, ja, danke für den Hinweis und Ergänzung ! Das war ein Typo, denn 5 Jahre ist die übliche Gleichstellung. 2 Jahre ist in unserem Fall korrekt und bei anderen individuell mit der jeweiligen PK zu besprechen. Wichtig ist, dass man den anspruchsberechtigten Partner der PK mittels Schreiben mitteilen muss. Dann wird das Todesfallkapital unabhängig vom Erbrecht (Art.12) entsprechend verteilt: Ehegatte und Partner zuerst /emoticons/default_wink.png

Bei der PK der Partnerin (ehem. Sulzer PK) kriegt der "überlebende" Partner grunsätzlich nix /emoticons/default_additional/168.gif

Gruess us Züri - Eure Rennmäuse

 
Was Ihr beachten müsstet:

Dein Partner ist 100%-er Eigentümer der Liegenschaft.

Möchtest du jedoch trotzdem mal einen 50% Anteil, so habt Ihr nochmals Handänderungssteuer auf den wechselnden 50% Anteil zu bezahlen.

Oder seh ich das falsch ?

Wieso gibt er Dir nicht ein Zinsloses Darlehen und ihr kauft zu 50/50 ?

Gruss

Hausbauer

 

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