Hallo Zusammen,
Wir sind in derselben Position und es läuft ebenfalls alles auf eine Person, da nur diese das Kapital einbringen kann. Wir hatten natürlich die gleichen Fragen und sind damit zu einem Notar gegangen, welcher uns alles erklärt hat.
Der einzige Nachteil, den wir gegenüber verheirateten Paaren haben, ist der Pflichtteil für die Hinterbliebenen. Der ist im Falle eines Ehepartners klar, da dieser an erster Stelle kommt. Beim Konkubinat (egal mit oder ohne Vertrag) müsst Ihr dies mittels Testament festlegen. Hier hat uns der Notar sogar kostenlos eines aufgesetzt, welches wir handschriftlich abschreiben mussten. Damit wird der Partner als Begünstigter eingesetzt und die Hinterbliebenen erhalten den Pflichtteil. Dieser ist jedoch grösser als bei verheirateten Paaren. Da spielt nun natürlich die Grösse der Familie eine wichtige Rolle, womit man berechnen kann, wieviel wem zufällt. Natürlich kann man im Testament noch Begünstigte vom Pflichtteil entheben, welcher dann das Dokument anfechten müsste, um zu seinem Teil zu kommen.
Wichtig zu bemerken ist, dass es möglich ist, dass der Partner ebenfalls als Eigentümer eingetragen werden kann, indem er sich mit einem Kleinstbetrag daran beteiligt. Doch im Falle einer Erbschaft, wird der Wert der Beteiligung in Betracht gezogen und somit wird der Anteil kleiner. Doch zumindest wird der Partner als Eigentümer gehandelt und ohne dessen Einverständnis kann dann das Haus nicht verkauft werden. Spielt aber eh keine Rolle, da auch hier wieder ein Testament vorhanden sein muss, welches alles regelt.
Zu guter Letzt ist es auch so, dass die Familie des Konkubinat-Partners ohne Anteil keinen Anspruch auf das Haus hat, wenn er vor dem alleinigen Besitzer ablebt. Bei Ehepartnern ist dies jedoch nicht so und die Familie der Ehefrau kommt ebenso mit dem Pflichtteil zum Zug. Auch hier lässt sich viel mit dem Testament regeln, aber es ist trotzdem mühsam, wenn da Ansprüche geltend gemacht werden können.
Bei späteren Beteiligungen ist es wichtig, diese Details einfach festzuhalten. Denn dies sind einerseits Beteiligungen, können aber auch als Geschenke angesehen werden. Es geht dann aber auch darum, wer die Zinsen und Amortisation bezahlt. Im Grunde ist ja der nicht-beteiligte Partner eine Art Untermieter des Besitzers, welcher ev. einen monatlichen Betrag an den Partner bezahlt. Eingebrachte Teile, wie zum Beispiel Möbel, Teppiche und anderes bleiben im entsprechenden Besitzverhältnis. Wenn man aber sagt, dass der Partner keine "Miete" bezahlt, dann können solche Beteiligungen als Abgeltung gesehen werden. Wichtig ist einfach, dass man diese Beträge irgendwo festhält und so im nötigen Fall Klarheit schaffen.
Wir lösen dies so, dass z.B. vieles an neuen Einrichtungsgegenständen eingebracht wird und alles, was das Haus und seine Erstellung betrifft auf den Besitzer läuft. So sind klare Besitzverhältnisse geschaffen und wenns zu einem Spannungsfeld käme (sorry, aber das gibt es eben), würden auch hier keine Streitereien und Grundbuchprobleme auftreten.
Ganz wichtig ist Eure Vorsorge ! Denkt daran, dass Ihr gegenseitig den Partner als Begünstigten in der Pensionskasse oder anderen Versicherungswerten eintragen lässt. So hat z.B. bei der ComPlan PK ein Konkubinatspartner nach 5 Jahren die absolut gleichen Rechte auf das Kapital, wie ein Ehepartner. Noch ein wichtiger Punkt ist auch die angesprochene IV oder wenn einer bereits IV/PK Bezüger ist ! Wenn ein Ehepartner in diese Situation gerät, so wird das Einkommen des anderen Ehepartners zusammengerechnet und so die Höhe der Rente von IV und PK bestimmt. Bei der PK gilt jedoch noch das individuelle Reglement, da dies nicht öffentlich geregelt ist. Bei Konkubinats-Partnern ist dies jedoch nicht so. Das heisst, dass die IV und PK Rente nur für den betroffenen Partner gilt und das Einkommen des anderen Partners keine Rolle spielt. Das ist in diesem fall ein klarer Vorteil gegenüber verheirateten Paaren !!
Fazit: Es ist alles kein Problem. Die Besitzverhältnisse solltet Ihr einfach klar festlegen, Euch gegenseitig begünstigen und dies auch testamentarisch regeln. Bei der Erbschaft haben die Erben vom Besitzer einen höheren Pflichtteil als bei Verheirateten. Die Familie des anderen Partners hat keinen Anspruch bei dessen ableben. Im IV und Todesfall ist es gleich wie bei verheirateten Person (nach 5 Jahren Konk.), ja sogar einiges besser, wenn der andere Partner gut verdient. Unterm Strich ist es sogar besser nicht verheiratet zu sein, da es überall nur eine Unterschrift braucht, keine Solidarhaftung besteht, der Rest im Testament und unter Euch geregelt werden kann und im Notfall trotzdem alles abgesichert ist /emoticons/default_smile.png
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Herzliche Grüsse von den Rennmäusen