Reihenfolge von Abnahme und Eigentumsübertragung

rihu

Mitglied
14. Mai 2008
5
0
0
Hallo zusammen

Meine Partnerin und ich kaufen ein sich im Bau befindliches EF-Haus in einer Überbauung. Verkäufer ist der GU der die Häuser gebaut hat.

Zur Zeit ist der Innnenausbau in der Endphase. Parkettböden in 4 Zimmer, Sanitäreinrichtungen, Elektroinstallationen (Steckdosen) fehlen jedoch noch. Die Umgebung ist fertig.

Nun haben wir die EInladung für die EIgentumsübertragung beim Notar für einen Freitagnachmittag im Juni sowie die anschliessende Bauabnahme gleichentags erhalten. Wir denken, dass es mehr SInn machen würde, den Bau abzunehmen und erst danach zum Notar zu gehen.

Frage: was sind die Unterschiede (rechtliche Konsequenzen) wenn der Bau trotz wegen Verschulden des GU oder eines Handwerkers, trotz allem nicht fertig sein sollte. Gibt es überhaupt welche?

Im Kaufvertrag steht lediglich, dass Datum und Zeitangabe der Bezugsbeereitschaft mind. 2 Monate vor der Eigentumsübertragung bekanntgegeben wird (was uns per Einschreiben vor ein paar Tagen mitgeteilt wurde).

Besten Dank schon jetzt für eure Hinweise!

Mit besten Grüssen rihu

 
Hallo Rihu

Die Eigentumsübertragung und Abnahme kann so problemlos erfolgen. Wichtig ist, dass Du äusserst beharrlich bist wenn es um das Abnahmeprotokoll geht. Alles womit Du nicht einverstanden bist muss festgehalten werden, auch wenn es nicht direkt ein Mangel ist. Man kann dann schreiben "... unter Vorbehalt wird vom Besteller/Bauherr beanstandet dass, .... usw.". Bedenke, Dein Haus ist neu und keine Occasion... das darft du auch sagen, zudem sollte es im Interesse Deine GU sein, dass Du ein zufriedener Kunde bist. Weiter empfehle ich Dir das Mängelrecht genau zu studieren.

Also viel Erfolg bei einer möglichst konfliktfreien Abnahme.

Bauexperte

 
Hallo Bauexperte

Wo findet man das Mängelrecht? Bei uns steht auch bald eine Abnahme an.

 
Guten Morgen Pippen

In der Regel wird im Werkvertrag auf die SIA-Norm 118 verwiesen. Dort ist einerseits die Abnahme geregelt und bei Art. 169 - 170 das Mängelrecht.

Herzliche Grüsse

Bauexperte

 
Vielen Dank Bauexperte

Leider besitze ich die SIA 118 nicht als Dokument. Wo kann ich dieses Dokument finden/bekommen?

 
Leider ist diese SIA-Norm sehr teuer. Aus urheberrechtlichen Gründen darf ich hier keine Kopie davon anbieten. Bitte mich einfach anrufen unter 079 400 25 93.

 
Vielen Dank Bauexperte!

Wären wir für den Fall, dass das Werk nicht bezugsbereit wäre, nicht im Vorteil, wenn die Bauabnahme VOR der Eigentumsübertragung stattfinden würde, indem wir so die Zahlung zurückbehalten könnten bis das Werk fertig ist? Das Zurückhalten der Zahlung im umgekehrten Fall wäre doch nicht mehr möglich, da ja die Eigentumsübertragung (und somit die Zahlung resp Abgabe des Zahlungsversprechens) bereits über die Bühne gegangen ist, wenn ich bei der Abnahme vor "unvollendete Tatsachen" gestellt würde.

Vieleicht denkst du jetzt "wieso fragst du überhaupt, wenn du es eh besser weisst" . Es ist so, dass ich von anderer Seite auf die Problematik aufmerksam gemacht wurde und ich hier im Forum eine "Zweitmeinung" einholen wollte.

Bezüglich Abnahme werden wir uns definitiv von einem Baufachmann begleiten lassen, damit möglichst kein offensichtlicher Mangel durch die Latten geht.

Gruss

rihu

 
Hallo Rihu

Wenn das Werk nicht fertig ist so kann auch keine Abnahme stattfinden. Wichtig entsprechen mit eingeschriebenem Brief anzeigen und abmahnen. Der Werkvertrag sieht ja immer vor, dass alles bezahlt werden muss unmittelbar bei Werksübergabe/Schlüsselübergabe. Selber vereinbare ich oft in Konfliktfällen, dass ein Rückbehalt auf ein Sperrkonto einbezahlt wird, so gibt es ein Druckmittel, dass die Bezugsbereitschaft vom GU auch erbracht wird.

Viel Glück!

Bauexperte

 

Statistik des Forums

Themen
27.536
Beiträge
257.907
Mitglieder
31.816
Neuestes Mitglied
Ideu