Richterliches Parkverbot - eventuell Anwalt gesucht

Marchi

Mitglied
07. Juli 2006
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"Eigentlich" eine ganz einfache Frage:

Wer darf hier parken:

1725210471682.png
 
Noch ein kleiner Tipp

Ich bin Anwohner, wer mich besuchen kommt wird mit 40 CHF gebüsst, wegen:

250. a. Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots (2.50; Art. 30 Abs. 1 SSV)
 
Besucher sind gelegentliche Besucher, die ihr Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz abstellen.
Dazu gehört nicht dein Freund-/ Freundin, die Tag für Tag, respektive Nacht für Nacht dort parkiert.
Er-/Sie-/Divers soll einen Parkplatz mieten und alle sind glücklich und zufrieden.
So bleibt der Besucherparkplatz auch für andere Besucher verfügbar.

Den Anwalt kannst du dir sparen, wenn es die Situation von meinem Beispiel ist.
Keine Chance da Recht zu bekommen.
 
Es betrifft sämtliche Besucher der Überbauung auch wenn diese nur einmal im Monat/Jahr kommen und ihr Fahrzeug abstellen.
 
Als Eigentümer-/ Vertreter der Eigentümer kann man solch eine Tafel bestellen.
Mit allen Rechten, welche dazu gehören. Beschränkt auf die Adresse, welche auf der Tafel aufgeführt ist.
Besucherparkplätze sind meist klar markiert. Vielfach sogar vorgeschrieben.
Dein Ansprechpartner ist dein Vermieter der Wohnung.
Dessen Ansprechpartner die von der MEG/-Stweg gewählte Verwaltung.
Was meint dein Vermieter zur Situation?

Kannst dich auch bei der auf der Tafel aufgeführten Behörde melden und nachfragen.
 

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