Ein Schuldbrief hat per se KEINEN wirklichen Eigenwert! Die Frage ist, von wem er ist und wie hoch die tatsächliche Schuld gegenüber demjenigen ist, dem ich diesen Schuldbrief gebe.
Bei einem Hauskauf wird normalerweise ein (oder mehrere) Schuldbrief(e) errichtet. Diese müssen der Bank übergeben werden, welche die Hypothek finanziert.
Zitat Wiipedia:
In der Schweiz gibt es nach Bundesrecht zwei übliche und eine marginale Art des Grundpfandes (Art. 793 ff.
ZGB), neben denen noch altrechtliche Grundpfandtitel nach kantonalem Recht in Kraft sind:
- Die Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff. ZGB) dient ausschließlich zur Sicherung einer Forderung und wird nicht als Wertpapier ausgestellt.
- Der Schuldbrief (Art. 842 ff. und 854 ff. ZGB) dient ebenfalls zu Sicherungszwecken. Da er als Wertpapier ausgestellt wird, ermöglicht er jedoch auch weniger komplizierte Rechtsgeschäfte über den Wert des verpfändeten Bodens.
- Die Gült (Art. 847 ff. und 854 ff. ZGB) hat in der Praxis so gut wie keine Bedeutung mehr und kann seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr errichtet werden. Mit ihr ist, anders als bei den beiden vorgenannten Pfandrechten, keine persönliche Haftung des Schuldners verbunden; dieser haftet ausschließlich mit dem verpfändeten Grundstück. Für die Gült wurde wie für den Schuldbrief ein Pfandtitel (d. h. ein Wertpapier) ausgestellt.
- Das kantonale Privatrecht der Kantone Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden kennt überdies den Zed(d)el, ein altrechtliches Institut der privaten Finanzierung mit fixem Zinssatz. Wie bei der Gült, mit der der Zed(d)el eng verwandt ist, haftet der Schuldner nicht persönlich, sondern mit dem verpfändeten Grundstück.
Alle Grundpfandrechte werden – wie die anderen beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken und das Grundeigentum – im Normalfall ins
Grundbuch eingetragen. Wird die gesicherte Forderung nicht erfüllt, so kann der Gläubiger im
Schuldbetreibung- oder
Konkursverfahren das Pfand verwerten lassen und sich aus dem Ergebnis bezahlt machen.
Neben dem Modell des Schuldbriefes, der im Grundbuch eingetragen und als Wertpapier ausgestellt wird („Papier-Schuldbrief“), existiert seit dem 1. Januar 2012 ein „papierloser“ Schuldbrief („Register-Schuldbrief“). Durch das Wegfallen des Wertpapiers soll die Handhabung einfacher und günstiger sein als beim Papier-Schuldbrief.
Neben den eigentlichen Grundpfandrechten gibt es noch die Grundlasten, welche Eigenschaften der Grundpfandrechte und der
Dienstbarkeiten miteinander verbinden: Es wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschließlich mit dem Grundstück haftet (Art. 782 ff. ZGB).
Zitat-Ende.
Es braucht also immer eine Schuld - das Papier alleine dient nur zur Sicherung. Besteht keine Hypothekarschuld mehr (z.B. Hypothek ganz abbezahlt), gibt es auch nichts zu verwerten - ein solches Papier hat dann KEINEN inneren Wert mehr (man kann es allerdings weitergeben und wieder eine Hypothek aufnehmen, die dann durch den Schuldbrief "gesichert" wird).
Martin