Schutzvorrichtung bei Absturz gefährderter Stelle

sadibe

Mitglied
13. Mai 2007
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Hallo Zusammen

Wir haben eine kleine Frage die uns schon seit längerem beschäftigt.

Wir wohnen seit dem letzten Jahr in einem Doppeleinfamilienhaus.

Dieses bewohnen wir für 2 Jahre zur Miete und haben danach ein Vorkaufsrecht.

Nun ist es so, dass wir uns Übehrlegungen betreffend Sicherheit gemacht haben...

Situation ist folgende:

Der Garten/Rasenplatz grenzt an einen Garageinnenhof, welcher 1.10m bis 1.35m tiefer liegt als unsere Rasenfläche, sprich wir haben eine Absturzstelle, welche über 1m ist!

Das selbe gilt für den Aussenparkplatz, welcher „aufgeschüttet“ ist und dort hat es auch keinen Zaun oder Schutzvorrichtung und man könnte auch über 1m runterfallen.

Unserer Meinung nach wurde dies nicht Sicherheitsgeprüft!

Meine Fragen sind nun folgende:

Muss der Eigentümer eine Schutzvorrichtung anbringen?

Wenn ja, auf was stützt sich das? SIA 358, bfu oder OR Art. 58/59

Was kann ich tun, wenn sich der Architekt querstellt? Da wir ja nur Mieter sind, aber die Absicht haben das Haus mal zu kaufen.

Er teilte uns mit, dass er nicht gewillt sei mehr zu investieren, auch dann nicht, wenn er die Investition vorschiesst und wir es bei einem Hauskauf bezahlen!

Besten Dank für Eure Meinungen/Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Sandro

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Sandro,

mit der passenden Norm kann ich Dir leider von hieraus nicht dienen, aber generell ist dies eine Angelegenheit die Du dem "Vermieter" vorhalten musst!

Wenn dies (weil GU) auch gleich der entsprechende Architekt ist/war so geht dies dann auch an seine Adresse.

Habt ihr denn schon mit dem "Vermieter" darüber gesprochen?

Bei uns wäre ab 1m Höhendifferenz ebenfalls eine Absturzsicherung vorgeschrieben (Zaun oder Geländer oder eine andere Art der Ausführung). Das wissen auch alle Planer/Architekten, womit es kein querstellen gibt! Ansonsten wären sie in Bezug auf die "Haftung" ebenfalls dabei, wenn es zu einem Schaden käme.

Gruß vom Pfälzer

 
Hallo Sandro

Telefoniere an Deinem Wohnort mit dem Bauamt und frag nach dem örtlichen Sicherheitsexperten, dieser prüft in der Regel bei der Baufertigstellung alle relevanten Sicherheitsfragen. Werden nach Bauvollendung Aenderungen (Gelände etc.) vorgenommen, dann müsste normalerweise der Sicherheitsexperte nochmals aufgeboten werden. Also beim Bauamt nachfragen.

Viel Erfolg!

Bauexperte

 
salü zäme

wir haben soeben, den Ersteller/GU auf seine Kosten verpflichtet, dauerhafte Absturzsicherungen nach SIA zu erstellen.

Die Vorschrift SIa besagt eindeutig, dass ab einer Höhe von 1.50m eine Sicherung zu erstellen ist und zwar so, dass eine Kugel von 12cm Durchmesser nicht durchgeschoben werden kann.

Wenn die Absturzsicherung bei Mauern. Treppenaufgängen, usw. nach SIA nicht besteht und ein Unfall entsteht, dann bezahlt die Haftpflichtversicherung nicht.

Es kommt nur darauf an, wer das Projekt gemacht hat und auf wessen Namen die Baubewilligung dazu eingereicht wurde. Wenn dies einem selbst betrifft, dann muss man die Kosten auch selbst berappen.

Jedoch bei schlüsselfertigem Haus wie bei uns muss man darauf bestehen und sogar die Baubehörde zur Verantwortung ziehen.

Denn eine Unfall-gefährliche Baute darf nicht bewilligt werden und der Ersteller/Auftraggeber muss die Absturz-Sicherung berappen.

Unser Verkäufer/GU wollte uns 2 Baueisen in den Dreck hereinschlagen und mit Bändern verbinden. Dies wäre keine dauerhaft Lösung (durchrosten und die Kugel - Kleinkindskopf) könnte ohne weiteres durchgeschoben werden.

Gruss und bleibt standhaft

godi

 
Hallo Zusammen

Ich möchte gerne nochmals das Thema anschneiden...

Situation ist immer noch dieselbe...

Letzte Woche wurde das Haus von der Gemeinde abgenommen. Die Beamtin sagte, dass die Mauer zu hoch sei und sie werde dem Architekten (Vermieter und Eigentümer GmbH) dies mitteilen. Doch das Haus sei Eigenheim konzipiert und er müsse normalerweise keine Absturzvorrichtung anbringen...

Gestern tönte es anders. Ein Kollege (Landschaftsgärtner) sagte mir, dass hier eine Absturzsicherung notwenidig sei, denn dies sage schon die SIA Norm 358.

Er fragte mich wieso es denn Normen gäbe...

Kann uns jemand helfen?? Stehen gerade auf dem Schlauch... Jeder sieht es ausser dem Eigentümer ein.. Doch an wem können wir uns wenden??

Anbei noch ein paar Fotos zur Visualisierung:

Wohnsituation

Besten Dank für Eure Hilfe!

sadibe

 
Grundsätzlich hat bei uns der Beamte, der für die Bauabnahme vorbei kam, gesagt, dass es im Gesetz keine fixen Normen gibt, ab welchem eine Absturzsicherung nötig ist. Grundsätzlich ist da nur von "absturzgefärdeter Stelle" (oder so ähnlich) die Rede. Alle anderen Normen wie bspw. SIA haben eher den Charakter von Richtwerten. Grundsätzlich gilt: der Eigentümer haftet bei Unfällen auf seinem Grundstück. Ist eine nichtgesicherte Absturzstelle die Ursache, könnte die Versicherung die Leistung verweigern. Die Versicherung wird sich dann aber wohl bei ihrer Einschätzung, ob sie Zahlen muss oder nicht auf Richtwerte wie bspw. SIA-Normen zurückgreifen.

Ich denke, wenn sich der Eigentümer weigert, dort eine Sicherung zu machen, werdet ihr wohl damit leben müssen. Zumal die 1.30 noch unter der SIA-Norm liegen. Sollte jedoch etwas passieren, haftet er. Wenn Euch das nicht genügt, bleibt wohl lediglich die Eigenleistung.

 
Hallo Zusammen

Ich möchte gerne nochmals das Thema anschneiden...

Situation ist immer noch dieselbe...

Letzte Woche wurde das Haus von der Gemeinde abgenommen. Die Beamtin sagte, dass die Mauer zu hoch sei und sie werde dem Architekten (Vermieter und Eigentümer GmbH) dies mitteilen. Doch das Haus sei Eigenheim konzipiert und er müsse normalerweise keine Absturzvorrichtung anbringen...

Gestern tönte es anders. Ein Kollege (Landschaftsgärtner) sagte mir, dass hier eine Absturzsicherung notwenidig sei, denn dies sage schon die SIA Norm 358.

Er fragte mich wieso es denn Normen gäbe...

Kann uns jemand helfen?? Stehen gerade auf dem Schlauch... Jeder sieht es ausser dem Eigentümer ein.. Doch an wem können wir uns wenden??

Anbei noch ein paar Fotos zur Visualisierung:

Wohnsituation

Besten Dank für Eure Hilfe!

sadibe
Hallo Sadibe

es ist mal so, dass in CH unter 1,5m nach SIA keine Absturzsicherung gebaut werden muss. Bei Dir ist das höchstens empfehlenswert, wenn du selbst kleine Kinder hast. Im andern Fall wenn jemand über dieses Mäuerchen fällt dann kann er auch die Treppe herunterfallen und sich das Genick brechen.

Im Streitfall ist hier die Haftpflichtversicherung zuständig.

Ich nehme an, beim Verkauf an den Mieter wird er die übliche Klausel jede Gewährleistung wird ausbedungen einbringen und dann ist er so oder so aus dem Schneider.

Bei uns musste der GU soeben einen Geflechtszaun bei den Höhen über 1,5m bauen und die Bohrungen in die Granitsteine haben auch noch was gekostet.

Er hat da Projekt eingereicht und wurde bewilligt und damit musste er die Sicherung erstellen.

Bei Deiner Höhe würde ich mir keine Gedanken machen.

Gruss Godi

 
Hallo Sadibe

es ist mal so, dass in CH unter 1,5m nach SIA keine Absturzsicherung gebaut werden muss.
Hallo Godi

besten Dank für Deinen beitrag, doch leider ist die in Deinem beitrag geschrieben Hähe falsch...Siehe hier:

Geländer und Varianten

Bei einem Zugang zum Haus wären gemäss der Norm SIA 358 Geländer und Brüstungen bereits ab einem Meter Absturzhöhe Schutzelemente vorgeschrieben. Wie eine sichere Abschrankung beschaffen sein soll, ist in dieser Norm festgehalten. Am sichersten sind demnach Geländer mit senkrechten Stäben von maximal 12 cm Abstand und von mindestens 1 m Höhe, so dass sie kleine Kinder nicht übersteigen können. Bis zu 1.50 m Absturzhöhe lässt die Norm SIA 358 auch Schutzmassnahmen zu, welche den Zugang zum Rand begehbarer Flächen durch Bepflanzung und dergleichen verhindern. Architekt G. Wissenhaft kann seinem Bauherrn an Stelle eines Geländers mehrere Varianten von Abschrankungen vorlegen. Er kann am oberen Ende der Böschung ein Geländer mit senkrechten Stäben oder einen Maschendrahtzaun vorschlagen. Das Geländer oder den Maschendrahtzaun könnte er auch auf der Stützmauer anbringen oder diese Mauer einen Meter höher bauen. Am Übergang der Böschung zur Mauer könnte er eine Palisade aus Holzpfählen versetzen oder eine Hecke pflanzen, und bis diese die volle Schutzwirkung entfaltet, einen provisorischen Zaun setzen. Oder er könnte die Böschung mit Büschen bepflanzen, die eine ausgleitende Person aufhalten würden.

Jürg Gasche, Rechtsdienst SIA

Peter Schmid, Redaktor SIA

Zudem schreibst Du, dass insofern ich Kinder habe ( ich habe welche 4 und 1 Jahr alt) auch die Treppe runter stürzen können...

Da gebe ich Dir voll und ganz Recht, doch diese habe ich geschützt und zudem bin ich selber Schuld, wenn ich meine Kinder unbeaufsichtigt die Treppe begehen lasse...

Doch das mit der NaturMauer ist was anderes... Das ist ein "provozierter" Gefahrenfaktor... weisst Du wie ich meine??

Du schreibst die Höhe is nicht hoch (Mäuerchen) weisst Du wie es aussieht, ween meine Tochter (1.1m) bei der Mauer steht??

Dies wollte ich nur mal loswerden...

Wir reden hier von einer Gefahr, welche OR Artikel 58/59 nicht genügt!

Grüessli

Sandro

PS: Wollte nicht forsch wirken, aber die Gesundheit meiner Kinder ist mir sehr sehr wichtig!

 

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