Sichtschutzwand - Grenzbaurecht / Näherbaurecht

steini82

Mitglied
27. Aug. 2012
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Hallo Gemeinde

Mein Nachbar hat ohne Baubewilligung eine Sichtschutzwand genau an der Grenze gebaut. Die Gemeinde hat ihm nun erläutert, dass er diese entfernen muss. Einzige Möglichkeit damit er sie stehen lassen kann wäre, dass ich ihm ein objektbezogenes Grenzbaurecht erteile welches in meinem Grundbuch eingetragen wird.

Grundsätzlich bin ich an einer guten Nachbarschaft interessiert und wir kommen bisher auch sehr gut miteinander aus. Er hat mich damals vor dem Bau gefragt ob es für mich ok wäre, was ich ihm mündlich auch zugesagt habe. Allerdings möchte ich keine Dienstbarkeit in meinem Grundbuch haben. Folgende Fragen beschäftigen mich und ich wäre euch dankbar für ein paar Inputs:

- Kann man die Wertminderung durch so einen Eintrag im Grundbuch beziffern?

- an wen kann ich mich wenden, der mir hier die Wertminderung aufzeigen kann?

- habe ich einen Nachteil,  wenn ich eine neue Hypothek beantrage?

- habe ich einen Nachteil bei einem allfälligen Verkauf

- bei einer Bank habe ich gelesen, dass sie keine Hypothek gibt, wenn ein Nutzniessungsrecht im Grundbuch ist. (ist das Nähebaurecht eine Nutzniessung?)

Danke

 
Hallo steini

Die Aussage der Gemeinde irritiert mich ein wenig. Hier geht es meiner Meinung nach um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Wenn du mit dem Sichtschutz einverstanden bist, sollte das reichen. Der "Vorteil oder Nachteil" einer Eintragung ins Grundbuch sehe ich darin, dass das Recht/Pflicht auf dem Grundstück eingetragen ist. Somit dürfte der Sichtschutz auch bestehen bleiben, auch wenn dein allfälliger Nachfolgebesitzer des Grundstückes nicht mehr damit einverstanden wäre.

Zudem erlaubt bspw. unser Baureglement der Gemeinde eine Höhe von 120cm an der Grenze des Grundstückes auch OHNE Einwilligung des Nachbarn. Alles was höher ist, muss zurückversetzt werden oder halt bilateral mit dem Nachbarn abgesprochen sein.

Gruess

 
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Hallo getready

Vielen Dank für die Antwort. Die Wand ist über 2m hoch auf einer Stützmauer positioniert. Somit definitiv zu hoch.

Mein Nachbar hat juristische Hilfe geholt. und hat mir eine Vorlage für einen Eintag ins Grundbuch gegeben.

Gruss

 
Vorschriften zu Grenzabständen findest du im Baureglement der Gemeinde. In der Regel gilt für tote wie gewachsene Anlagen "Abstand = halbe Höhe". Das würde bedeuten, dass eine 2m hohe Wand mindestens 1m Abstand vom Grundstück einhalten muss. 

Das ist wohl auch bei euch so, denn die Gemeinde hat ja bereits die Entfernung verlangt - mit Recht, denn Grenzabstände sind keine zivilrechtliche, sondern eine baurechtliche Angelegenheit.

Eine Herabsetzung des Grenzabstands mit Grundbucheintrag macht für eine Sichtschutzwand wenig Sinn. Der Grundbucheintrag bleibt ja bestehen, auch wenn die Wand morsch ist und entfernt wird. Ausserdem, wie du selber sagst, möchtest du keine Dienstbarkeit im Grundbuch haben; verständlicherweise, denn eine einseitige Änderung ist nicht möglich und die Löschung im Grundbuch nicht leicht machbar. 

Wenn die Vereinbarung nur die Personen und nicht das Grundstück selber betrifft, recht eine schriftliche Vereinbarung, allenfalls notariell beglaubigt. Das würde bedeuten, dass nur du diesem bestimmten Nachbarn die Sichtwand erlaubst, einem Nachfolger müsstest du sie nicht gestatten. (So haben wir das geregelt, mein Gewächshaus steht zu nahe an der Grenze, mit schriftlicher Erlaubnis des Nachbarn.)

Schliesslich kannst du die Sichtwand auch einfach nur dulden. Da steht dir vermutlich jetzt schon die Gemeinde im Weg, die es mit den Grenzabständen offenbar sehr genau nimmt, auch wenn nachbarschaftlich keine Probleme bestehen. Auf einen Grundbucheintrag bestehen kann sie aber nur, wenn die Baute bewilligungspflichtig ist.

Ich würde dir empfehlen, dich bezüglich deiner Fragen bei einem Notar zu erkundigen. Auskunft kann dir aber auch das Grundbuchamt geben.

Offen gestanden, ich möchte keine 2m hohe Wand direkt am Grundstück haben :D  

 
meine eine spezielle Nachbarschaft, da wächst auf deiner Seite was anderes...  :ph34r:

 

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