Sind Besucherparkplätze zwingend?

norri750

Mitglied
22. Juni 2009
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Hallo zusammen

Frage: gibt es eine gesetzliche Regelung, dass es Besucherparkplätze braucht?

MFH 8 Parteien / 7 verkauft / 1 zum Verkauf

Wir, alles STWE haben 4 Parkplätze, die man kaufen konnte, aber niemand davon Gebrauch machte, da jeder eine eigne Garage dazukaufte.

Nach letzten STWE Versammlung beschloss man, das die Parkplätze nicht verkauft werden.

Der GU hat eine Wohnung noch zum Verkauf ausgeschrieben und auch ein Parkplatz könne dazu gekauft werden.

Frage, darf der GU sich über unseren Beschluss hinwegsetzen?

Ich fand keinen Eintrag im Plan, dass die Parkplätze separat eingezeichnet oder parzeliert sind, auch nicht im Grundbuchplan.

Laut STW Reglement gehört das Land allen, d.h. Allgemeingut, dass jeder zu gleichen Teilen davon Gebrauch machen kann.

Das würde dann heissen, dass es theoretisch keine Besucherpärkplätze mehr gibt.

Obwohl es nie vorkommt, dass alle Parkplätze belegt sind.

Gibt es ein Gesetz, dass Besucherparkplätze vorschreibt, oder können wir STWE selber bestimmen?

Besten Dank für Infos

 
Bezüglich Gesetz kann ich nichts sagen.

Passt einfach auf! In der Regel hat man immer zuwenig Parkplätze!!

Heutiger Standard sind 2 Autos/Familie...

In meiner Ortschaft: Neubauten erstellt vor kurzem; schon jetzt sind Parkplätze Mangelware!

Z B ist eine Arztpraxis eingezogen; jetzt stellen die Besucher die Autos immer auf den

festzugeteilten Parkplatz eines Bewohners....

Quatier meiner Schwiegereltern: Sa, So immer zuwenig Platz für Besucher Autos, da die Bewohner

keine Einstellhallenplätze anmieten, sondern einfach die Besucherparkplätze benutzen...

Also unbedingt schauen, dass eine gewisse Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen!!!

Grz

 
Meines Wissens ist die Eigentümerversammlung in der Gestaltung und Bewirtschaftung der Gemeinschaftsflächen frei, wenn nicht dadurch Miteigentümer ungleich behandelt werden und es nicht anders im Reglement steht. Ein Miteigentümer, und auch der GU ist nach Begründung des StWE ein solcher, kann nur als Sondernutzungsrecht verkaufen, was bereits als solches ausgewiesen ist.

Stellt sich die Frage, ob es in der Praxis durchsetzbar ist, den Platz autofrei zu halten und ob es eine andere sinnvolle Nutzung gibt. Meist machen Fremde Ärger, die zuparkieren, obwohl sie gar nicht Besucher sind (wer will das bei 8 Parteien schon wissen), oder Miteigentümer, die da drauf ihren Wohnwagen oder den ihres Kollegen überwintern wollen. Lieferanten, Post usw. lässt man natürlich zu.

Wenn Ihr ganz sicher sein wollt, das an der nächsten Versammlung beschliessen und den Verwalter ermächtigen und beauftragen, fremde Autos von dort abschleppen zu lassen. dann noch ein Schild anbringen und spätestens nach dem ersten Mal spricht es sich herum, dass es sich nicht lohnt, dort zu parkieren.

 
Sicher sagen das kantonale Baugesetz und die kommunale Bauordnung etwas über die zu erstellenden Besucherparkplätze.

Nachgucken.

Gruss, Fred

 
Besten Dank für Infos.

@emil17 Das deckt sich mit meinem Wissenstand und Vermutungen das der GU noch nebenbei was verdienen will.

Haben kein Problem mit Parkplätz, meistens sind alle frei, nur Mittags sind 2 belegt. Abends stellen alle Ihr FZ in die Garage /emoticons/default_smile.png.

Und wenn der grosse Besucher Run kommt, was es sehr selten gibt, parkiert man auf der Strasse, sehr schwach befahrene Quartierstasse. Es gab auch noch nie Probleme mit der Polizei, die fahren ab und zu auch durch.

Allgemeingut, jeder darf sich gleichermasse daran beteiligen, sofern kein anderer STWE benachteiligt wird.

Habe bei der Gemeinde nachgefragt, da jede Wohnung einen Garagenplatz besitzt, erfüllen wir die Bauverordnung. Die 4 Aussenplätze sind Allgemeingut, ohne Sondernutzungsrecht, darf demfall auch nicht vom GU einzel verkauft werden.

 
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Hallo Norri750

Bei uns im Aargau ist es so, dass das Baugesetz im §56 (BauG) besagt, das der Regierungsrat die Anzahl der Parkfelder vorschreibt. Dies macht der Regierungsrat dann durch einen weiteren Paragraphen in der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Dort steht im §25, dass für alle Wohnnutzungen und für andere Nutzungen mit geringem Verkehrsaufkommen wird die Anzahl Parkfelder für den motorisierten Individualverkehr nach dem vereinfachten Verfahren gemäss der VSS-Norm SN 640 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen»

vom 1. Februar 2006 ermittelt wird. Die VSS schlussendlich besagt dann, dass im vereinfachten Verfahren Wohnnutzungen eingeschlossen sind und gibt folgende Definition vor:

"Im Normalfall sind folgende Richtwerte einzuhalten:

für Bewohner 1 Parkfeld pro 100m2 Bruttogeschossfläche oder 1 Parkfeld pro Wohnung" Die Wahl welche Berechnung angewendet wird, ist der Gemeinde überlassen.

"für Besucher zusätzlich 10% der Parkfelder, die für Bewohner erstellt werden müssen"

bei 10 Bewohnerparkplätzen ist also zusätzlich 1 Parkplatz für Besucher auszuscheiden.

Bei Mehrfamilienhäusern (3 oder mehr Wohnungen) ist im Aargau zusätzlich immer 1 Parkplatz als behindertengerechter und auch so markierter Parkplatz auszuscheiden (andere Grösse als Standardparkplatz). Soweit die rechtlichen Grundlagen im Aargau.

Mit den rechtlichen Standpunkten von Stockwerkeigentum kenne ich mich jedoch nicht aus, da kann dir hoffentlich noch jemand anderes weiterhelfen.

Gruss Nadine

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo

Wir mussten für den Bau unseres EFH 1 Besucherparkplatz sicherstellen. Natürlich ist dieser nicht als Besucherparkplatz markiert, wie das bei einem MFH der Fall sein sollte.

Gruss von VanTor

 
Es gibt in der Bauordung bestimmt einen Hinweis darüber, ob es eine Pflicht gibt - oder eben nicht. Müsste auch in der Baubewilligung stehen.

Ich denke aber, dass das Problem woanders liegt. Wenn der GU PP's verkauf, die ihm nicht gehören - wäre das ja gesetzeswidrig. Ich gehe davon aus, dass Ihr in den Verträgen was übersehen habt. Die Parkplätze sollten ja eigentlich verkauft werden. Nur Ihr wolltet alle keinen Kaufen. Demnach gehe ich davon aus, dass diese Parkplätze in einem sog. Sondernutzungsrecht geregelt sind. Verkaufen dürfte dies der ursprüngliche Verkäufer, also der GU. Wenn niemand einen kauft, dann ist immer noch er der Inhaber der Plätze, auch wenn Ihr die gesamte Umgebung gekauft habt. Aber eben... die Parkplätze wolltet Ihr ja offenbar nicht kaufen, wenn ich das richtig verstanden habe.

Es stellt sich doch auch die Frage, ob Ihr im Ernst davon ausgeht, bei Nichtkauf der Plätze diese Euch schlussendlich dann doch gehören??

Ich bin überzeugt, dass die Plätze immer noch dem GU gehören und er diese verkaufen kann. Wenn er keinen Käufer findet, wird er Sie Euch oder jemandem Vermieten, oder Euch als Gästeplätze zur Verfügung stellen, aber gegen ein Entgelt.

Schaut da noch mal genau in den Verträgen nach, oder fragt beim Grundbuchamt. Ich bin fast sicher, dass Ihr da falsche Hoffnung habt!

 
Hallo

Besten Dank für all Eure Infos.

Inzwischen bin ich schlauer /emoticons/default_smile.png.

Also, es ist folgendermassen: MFH 8 Parteien, 7 verkauft mit Garage und 1 steht noch leer. Also niemand hat einen Aussenparkplatz gekauft. Letzte Eigentümerversammlung wurde beschlossen, das keine Parkplätze verkauft werden.

Laut Grundbuch und Reglement ist nirgends ein Sondernutzungsrecht eingetragen, was heisst, das die Parkplätze Allgemeingut sind. Es sind auch keine reine Besucherparkplätze, da laut Baureglement, nach Rücksprache mit dem Bauamt, die Anforderungen mit den Garagen erfüllt sind.

Eine Wohnung ist noch zu verkaufen, und laut GU kann man diese auch mit einem Aussenparkplatz kaufen (meint er).

Aber er sollte sich warm anziehen, wenn er das macht.

Wünsche allen schöne Adventszeit

der Chlaus /emoticons/default_cool.png

 

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