Sollen wir ein Wegerecht gewähren?

Robby123

Mitglied
12. Apr. 2012
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Hallo zusammen,

Wir sind kurz vor dem Einzug in unser Einfamilienhaus. Vor ein paar Tagen ist unser zukünftiger Nachbar an uns herangetreten mit der Frage , ob er über unsere Einfahrt auf sein Grundstück mit seinen Fahrrädern fahren kann. Es gibt für ihn keinen Zugang von aussen, das heisst , er hat von der Strasse keinen Zugang in seinen Keller, nur durch sein Haus.

Wir möchten eigentlich ein gutes Nachbarschaftsverhältnis, sind uns aber nicht im Klaren, wie wir uns verhalten sollen.

Hat jemand Erfahrung mit so einer Situation?

Wie sieht es mit der rechtlichen Seite aus, falls etwas passiert?

Die Einfahrt ist auch unser Parkplatz und wir haben Bedenken hinsichtlich Beschädigungen an den Fahrzeugen.

Danke für Euern Rat.

B.S.

 
Du kannst ja das Fahren auch 'dulden' ohne direkt ein Wegrecht ins Grundbuch zu schreiben. So würd ich das machen. Denn wenn du dich wider erwarten nicht mit dem Nachbar verstehst, dann kannst du schnell den Schlussstrich ziehen.

 
naja, immerhin fragt der Nachbar ja... Wegrecht würde ich auf keinen Fall gewähren, jedoch - wie gfc schon schrieb - kannst Du die Durchfahrt auf Zusehen hin gewähren. Wenn Schäden an Fahrzeugen entstehen, so haftet der Verursacher ob mit oder ohne Dein OK. Gegen das Wegrecht spricht auf jeden Fall, dass Du dann die Durchfahrt für seine Fahrräder immer frei halten musst, was sicherlich nicht in Deinem Sinne ist, zumal der Nutzen der Rechtgewährung für Dich glei Null wäre.

 
zumal der Nutzen der Rechtgewährung für Dich glei Null wäre.
Der Nutzen müsste sich monatlich oder jährlich auf seinem Konto bemerkbar machen, was nicht mal so unüblich ist.
Zudem ist zu beachten, dass auch ohne eigentliches Wegrecht, wenn die Durchfahrerei ständig und über längere Zeit geduldet wird, ein Gewohnheitsrecht entstehen kann.

 
Der Nutzen müsste sich monatlich oder jährlich auf seinem Konto bemerkbar machen, was nicht mal so unüblich ist.

Zudem ist zu beachten, dass auch ohne eigentliches Wegrecht, wenn die Durchfahrerei ständig und über längere Zeit geduldet wird, ein Gewohnheitsrecht entstehen kann.
Es geht um ein Wegrecht für Fahrräder - wie hoch mag da wohl die Entschädigung sein /emoticons/default_confused.png

 
Hallo,

ich bedanke mich für Eure Antwort.

Genau dieselben Bedenken haben wir auch...zuerst sind es die Fahrräder und danach der Rest .Kinderwagen Buggy usw.

Man muss auch an den Winter denken. Wir sind dort nicht immer wohnhaft, also ist auch nicht ständig geräumt oder gestreut.

Wir werden an der Zugangsstelle eine Hecke setzen.

B.S.

 
@postit

es gibt in der Schweiz kein Gewohnheitsrecht /emoticons/default_smile.png

Vor allem im Bezug auf Grundeigentum nicht. Selbst wenn man es über Jahrzehnte dultet das jemand über privaten Grund läuft oder fährt hat derjenige keinerlei Recht darauf. Ausser es ist im Grundbuch als Dienstbarkeit verankert.

gruss wipsi

 
@postit

es gibt in der Schweiz kein Gewohnheitsrecht /emoticons/default_smile.png

Vor allem im Bezug auf Grundeigentum nicht.
Ich habe nochmals nachgeschaut; bezüglich dem vorliegenden Fall scheinst du recht zu haben. Allerdings wird das Gewohnheitsrecht in Art. 1 des Schweizerischen ZGB immerhin erwähnt. Irgendwie gibt es das also schon.

Wie auch immer: Jemandem nach Jahren der Duldung etwas plötzlich explizit zu verbieten dürfte - Recht hin oder her - schwierig und unangenehm werden. Zumal es nicht ein Unbekannter sondern der Nachbar ist.

 
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