Spalt in Gebäudehülle

schlagbauer

Mitglied
22. Juli 2008
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Hallo zusammen,

ich bin das erste Mal hier und freue mich auf Eure Antworten.

Wir haben vor 3 Jahren eine Eigentumswohnung in Möhlin (Schweiz) gekauft und haben diverse Mängel am Haus, welche noch nicht erledigt wurden. Unter anderem eine Spalte an der Hausecke bei unserem Gartensitzplatz, wo man die Backsteinmauer unter der Aussenhülle sehen kann. Vor einem Jahr haben wir dies unserer Ansprechperson des Generalunternehmers mitgeteilt und seit da immer wieder daran erinnert. Bis jetzt wurde noch nichts gemacht, obwohl ein Architekt, welcher den Spalt gesehen hat, vor Folgeschäden gewarnt hat. Trotz nochmaliger Aufforderung endlich diesen Mangel zu beheben, geschiht nichts. Was kann ich tun?

Danke für Eure Antworten.

Gruss Raphael

Spalte.JPG

 
Hallo Raphael,

die Mangelmeldung hast Du per Einschreiben/Rückschein getätigt?

Wenn Du ihm weiterhin die Möglichkeit zur Mangebehebung ermöglichen möchtest, dann würde ich erneut ein Einschreiben/Rück. verfassen, ihn auf das erste Schreiben sowie auf die späteren Nachfragen (idealerweise mit Datum und Name des Mitarbeiters) verweisen. Da der Mangel bisher nicht behoben wurde, setzt Du ihm eine letzte Frist bis...... um den Mangel abzustellen. Gleichzeitig behälst Du Dir in dem Schreiben vor, evtl. hierdurch bereits entstandene Folgeschäden (eindringen von Feuchtigkeit,...) geltend zu machen.

Wenn er die Frist verstreichen lässt, würdest Du, ohne weitere Aufforderung, eine Mangelbehebung durch ihn ablehnen und diesen durch einen Dritten, zu seinen Lasten ausführen lassen.

Falls er darauf nicht reagiert, oder den Termin tatsächlich verstreichen lässt, wirst Du wohl um einen Anwalt (bitte aber einen Bau-Fachanwalt) nicht umhin kommen. Nur abwarten, bringt Dich jedoch auch nicht weiter.

Gruß vom Pfälzer

 
Hallo Schlagbauer

Beachte, dass im CH-Mängelrecht vor Ablauf der 5-jährigen Garantiefrist die Sache erledigt wird. Wenn der verantwortliche Vertragspartner (GU) auch auf eingeschriebene Briefe nicht reagiert, so musst Du mittels einer Klage beim Gericht unbedingt reagieren. Eine Betreibung über die Mangelbehebung im Zuge einer Ersatzvornahme genügt nicht. Mit der Klage ist übrigens die Frist zudem unterbrochen. Beim HEV kannst Du jederzeit als Mitglied Rat holen.

Gruss Bauexperte

 
Hallo liebe Mitglieder,

vielen Dank für Euere Antworten, ihr habt mir schon sehr geholfen.

Gruss Raphael

 
Ist es nicht so dass die Gebäudehülle Sache der Eigentümergemeinschaft ist. Sollte in diesem Fall nicht die Eigentümergemeinschaft bzw. deren Vertreter (Verwaltung) den Mangel dem GU melden?

 

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