Steuerabzüge Liegenschaftsunterhalt

josleepy

Mitglied
07. Juli 2006
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hallo leute

lange war ich nicht mehr aktiv, aber nun bin ich wieder zurück und gleich mit einer frage. /emoticons/default_smile.png

was habt ihr steuertechnisch für euren neubau abziehen können? laut merkblatt sollen ja kosten für wm/tumbler, einmalige tv-anschlussgebühren usw. abgezogen werden können?

wäre über tipps von euch sehr dankbar.

liebe grüsse /emoticons/default_additional/102.gif

josleepy

 
Sind diese Steuerabzüge nicht strikt kantonal geregelt und damit untereinander überhaupt nicht vergleichbar?

Mirella /emoticons/default_smile.png

 
Ja Mirella, das ist je nach Kanton unterschiedlich und wird meines Wissens auch von den verschiedenen Steuerämtern etwas anders akzeptiert.

In ZH sind es pauschal 20% des Eigenmietwertes, welcher ja vom Gebäudewert und Marktwert abhängt und von der Gemeinde festgelegt wird. Oder man bescheinigt die tatsächlichen Kosten, welche auch Investitionen in Umweltschutz und Energiesparmassnahmen beiinhaltet. Einmalige Anschlusskosten können nicht in Abzug gebracht werden. Bei den Bauzinsen können diese nur in der Staatssteuer abgezogen weden, nicht aber bei der Bundessteuer, da der Bau als eine Investition angesehen wird.

Mehr findet man sicher auf der Online Seite des jeweiligen Kantons /emoticons/default_smile.png

Grüsse von den Rennmäusen

 
danke für eure antworten. /emoticons/default_smile.png

demnach lohnt es sich bei einem neubau die pauschalabzüge geltend zu machen, ausser man hat übermässig in energie und umweltschutz investiert. ich nehme mal an, die wärmepumpe ist auch nicht abziehbar beim neubau?

 
Habe ich das richtig verstanden: bei einem Neubau in Zürich kann man im ersten Jahr 20 % des Eigenmietwertes als Aufwand vom Einkommen abziehen? Gilt das auch für Eigentumswohnungen?

 
Die Wegleitung 2007 sagt dazu folgendes:

6.2 Unterhalts-und Verwaltungskosten bei Liegenschaften

des Privatvermögens

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Die Abzüge für die Unterhalts- und Verwaltungskosten können entweder auf Grund einer Pauschale oder der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Steuerpflichtigen können für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Ein Pauschalabzug ist jedoch nicht zulässig, wenn die Liegenschaft vorwiegend geschäftlich genutzt wird. Bei solchen Liegenschaften sind stets nur die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig.

Pauschalabzug

Die Pauschale wird in Prozenten des deklarierten Bruttomietertrages (bei vermieteten Liegenschaften abzüglich Entschädigungen für Heizung, Warmwasser oder Treppenhausreinigung) berechnet und beträgt

20% für jede Liegenschaft.

Wird der Pauschalabzug beansprucht, können (mit Ausnahme der Baurechtszinsen, siehe unten) keine weiteren Abzüge geltend gemacht werden.

Abzug der tatsächlichen Aufwendungen

Werden die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, ist der Steuererklärung eine Aufstellung über diese Aufwendungen (enthaltend Datum, Art der Leistung, Empfänger, Beträge usw.) beizulegen.

Energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen in bestehende Gebäude sind wie folgt abziehbar: In den ersten fünf Jahren nach Erwerb der Liegenschaft zu 50%, nachher zu 100%. Der Abzug ist in dem Masse zu kürzen, als die steuerpflichtigen Personen öffentliche oder private Beiträge erhalten haben. Ebenfalls abzugsfähig sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. Weiteren verweisen wir auf das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, welches Sie beim Gemeindesteueramt oder unter www.steueramt.zh.ch beziehen können.

Mirella /emoticons/default_smile.png

 
Danke, aber im Jahr des Liegenschaftenerwerbs gibts keine speziellen Abzüge sondern nur diejenigen, die auch in allen Folgejahren abgezogen werden können, wie von Mirella beschriebne.

 
Energie-Sparmassnahmen oder Anschaffungen, welche dem Umweltschutz dienen können ebenfalls in Abzug gebracht werden. Als Beispiel werden wir beim Neubau die Regenwasser-Sammel/Nutz Anlage in Abzug bringen. Wenn Du eine Solar-Nutzanlage hast, dann ist dies ebenfalls möglich.

Wir sind uns noch garnicht sicher wegen der Erdwärme-Pumpe und dem Kondensationstrockner ... denke aber eher nicht, dass hier ein Abzug möglich ist.

Grüsse von den Rennmäusen

 
Ich weiss nicht, wie es bei einem Neubau aussieht. Aber wir haben im Jahr des Kaufs auch gleich Renovationskosten abgezogen (Werteerhalt), welche die 20% überstiegen haben. Und es wurde alles genehmigt (war auch nicht sooo viel, da vieles Eigenleistung war). [Kt. ZH]

Gruss - Daniel

 
Ich weiss nicht, aber sind Abzüge überhaupt normal bei einem Neubau? Ich meine es geht bei den Abzügen lediglich um Liegenschaftsunterhalt resp. Werterhaltende Abzüge nach der Dumont-Praxis. Zudem kann man wohl Liegenschaften für welche man das Geld uber eine Hypo bezieht nich abziehen, da

der Zins schon abzugsfähig ist.

Glück zu haben scheinen alle welche mit einer Steuerbehörde zu tun haben welche nicht so im Bilde ist.

Werde mir wohl dann einen Steuerberater zuziehen.

Ich weiss nicht, wie es bei einem Neubau aussieht. Aber wir haben im Jahr des Kaufs auch gleich Renovationskosten abgezogen (Werteerhalt), welche die 20% überstiegen haben. Und es wurde alles genehmigt (war auch nicht sooo viel, da vieles Eigenleistung war). [Kt. ZH]

Gruss - Daniel
Also bei uns im Aargau ist es so, dass in den ersten 5 Jahren nach dem Erwerb kein Abzug möglich ist, da der Staat annimmt

dass der erwerber das Haus güntiger bekommen hat weil es eben renovationsbedürftig ist.

So steht es jedenfalls in der Wegleitung.

Habe aber auch schon gehört, dass alles Verhandlungssache sein soll, kann ich aber kaum glauben, denn alle Bürger müssten ja eigentlich gleich behandelt werden. Leider ist anscheinend vor dem Staat nicht jeder gleich.

 
Wie verhält es sich mit den Hypothekarzinsen?

Wir werden nächsten Monat mit dem bauen beginnen (mit einem GU). Dabei sind je nach Baufortschritt Zahlungen an den GU fällig. Sobald unser Eigenkapital aufgebraucht ist, beginnt (ein Teil) der Hypothek zu laufen.

Können diese Hypothekarzinsen für die Steuern 2008 bereits abgezogen werden, auch wenn wir erst im nächsten Jahr in unser neues Häuschen einziehen werden?

Betrifft den Kanton Aargau.

 
bin kein Experte - aber da ja vermutlich bei einem unfertigen Haus noch kein Eigenmietwert steuerlich wirksam wird, kann wohl auch kein Hypothekarzins abgesetzt werden. Wäre nur logisch.

Korrektur: rennmäuse ist wohl korrekt - Schulden sind Schulden und werden abgezogen.

 
Hypo sind Schulden und Schulden können von den Steuern abgezogen werden. Gehört aber nicht in diesen Thread, da wir über den Unterhalt und deren Abzug diskutieren.

Sicherlich kommt es auf die Kantone an, was und wann abgezogen werden kann. Unsere Regennutzanlage wird nicht über die Hypo finanziert und die Frage ist eben, ab wann z.B. eine Umwelt schützende Massnahme abgezogen werden kann. 1 Jahr nach Bau oder 2 Monate danach ? Unterhalt oder eben solche Massnahmen sind doch keine Renovationen, aber ev. wertsteigernd. Darum akzeptiert dies der Aargau erst nach 5 Jahren, da in dieser Zeit keine Wertsteigerung erwartet wird und keine neue Einschätzung erforderlich wird.

 
@franzmoni: War mir auch nicht ganz klar, wie die Dumont-Praxis nun genau funktioniert. Unter dem folgenden Link gibt es viele Informationen dazu und vorallem eine Tabelle, welche genau aufzeigt, wieviel in den ersten 5 Jahren und wieviel danach abzugsfähig ist: Merkblatt Liegenschaftenunterhalt

Z.B.

1.2 Fenster, Vorfenster

b. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vorbestehend

In den ersten 5 Jahren: 1/2. Danach: 1/1.

Mit Gruss - Daniel

 
Hallo zusammen

Bin kein Experte - also bitte meine Aussagen mit Vorsicht geniessen. Dumont-Praxis bezieht sich auf Abzüge für Werterhalt. Schulden (Hypothek) hat damit eigentlich nichts zu tun sondern wird ganz wo anders in der Steuererklärung angegeben.

Hypothek -> wirksam bei Vermögensberechnung

Hypotherkarzins -> Ausgaben -> Schuldzinsen -> wirksam bei Einkommensberechnung

Werterhaltung -> Ausgaben -> Liegenschaftenunterhalt -> wirksam bei Einkommensberechnung

Beim Punkt Werterhaltung kommt dann die Dumontpraxis zum Zuge - aus sog. "Gerechtigkeitsgründen"???

Wie die Dumontpraxis interpretiert wird ist dann noch mal was anderes. Verhandlungsspielraum gibt es halt da wo in einer Sanierung eine Mischung zwischen Werterhalt, Wertsteigerung und Energiesanierung passiert. Wieviel der Summe wird als was angerechnet??? Da gibt es Interpretationsspielraum wenn es nicht so klar ist wie im Mekblatt.

 

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