Stockwerieigentümer gegen Sitzplatz

JohnnyCashy

Mitglied
11. Dez. 2011
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Hallo

Wir besitzen eine Wohnung im Stockwerkeigentum im Grossraum Zürich seit 2008.

Wir haben vor einiger Zeit unsere Miteigentümer angefragt, ob sie was dagegen hätten, wenn wir einen Teil des grossen Garten mit Gartenplatten bzw. Bodenplatten versehen, damit man da eine Sitzmöglichkeit gestalten kann.

Alle haben entweder eingewilligt, oder gesagt, ihnen sei es egal.

Wir haben die Arbeiten angefangen, und alle haben zugeschaut. Nun sind wir fertig, und einige Miteigentümer, welche vorher eingewilligt hatten, sind plötzlich gegen diesen Platz, und wollen, dass wir das alles wieder zurückbauen, so wie es vorher war.

Für uns ist das sehr ärgerlich, da wir die gesamten Kosten für die Bodenplatten, Kofferung etc auf uns genommen haben, und die Arbeiten selber erledigt hatten. Eine Hausordnung gibt es nicht.

Können die Miteigentümer wirklich so vorgehen? Uns ist klar, dass wir uns schriftlich hätten absichern müssen, im Nachhinein ist man schlauer .

Können wir rechtlich irgendetwas bewirken, z.B. dass man die Bodenplatten doch sein lässt?

Bitte um Rat

Gruss Mathias

 
Das Einzige was Du tun kannst, ist die Sache für die nächste Eigentümerversammlung zu traktandieren und dort mit qualifiziertem Mehr (d.h. mehr als die Hälfte aller Eigentümer und insgesamt mehr als die Hälfte der Wertquoten) durchzubringen. Oder eben rückbauen, wenns nicht klappt.

Dort wird in der Regel beschlossen und protokolliert - nachher sollte klar sein, wie es aussehen wird, wie gross es wird, wo genau es ist, wer es wann und wie benutzen darf, wer für die Reinigung und Instandhaltung zuständig ist, wer was bezahlt und so weiter. Und das Protokoll hilft den ewig Wankelmütigen, sich zu erinnern, was beschlossen wurde.

Die informellen Einwilligungen leiden oft darunter, dass sichs die Leute nicht recht überlegen wollen ("Du, ich würde da gern auf meine Kosten ein paar Platten verlegen, der Müller vom 3. stock findets übrigens auch gut" - "ja, meinetwegen" - 5 Minuten später ists vergessen - 2 Wochen später: "Was baut denn der da unten auf dem Rasen?") oder erst nach Fertigstellung sehen, dass sie sich etwas ganz anderes vorgestellt haben als was dann tatsächlich gemacht wurde. Deshalb haben diese formellen Anforderungen (Traktandum, Sitzung, Beschluss, Protokoll) eben schon ihren Sinn.

Ein Reglement (Hausordnung wäre für Mietswohnungen, geregelt wird aber so ungefähr das gleiche) regelt die Benutzung bestehender Infrastrukturen, nicht die Abänderung oder Neuerstellung. Für Bauarbeiten gibts Art. 647c, d und e ZGB.

 
@ Pieros.

Da ist schon mal ein Fehler deinerseits passiert:

Aussenanlagen in einer Eigentumswohnanlage sind Gemeinschaftseigentum und müssen, wenn Veränderungen vorgenommen werden, grundsätzlich in der Eigentümerversammlung vor Ausführung der Massnahme beantragt und abgestimmt werden.

Interne Abspachen gelten nicht egal wie groß oder klein die Gemeinschaft ist, denn immerhin kann auch in einer Eigentumswohnanlage nicht jeder machen was man will.

Auch wenn einige Nachbarn das abnicken, maßgeblich ist das OK. vom Verwalter nach mehrhaltlicher Abstimmung der Wohneigentümer.

Bin übringes selber im Beirat einer WEG. und weiss wie das läuft

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wenn es einen Verwalter gibt, dann wird dieser üblicherweise mit der Organsiation und Betreuung der Arbeiten betraut, d.h. er vertritt die StWG als Bauherr gegenüber den Unternehmern, welche die Arbeiten ausführen. Wird es von einem der Miteigentümer selbst gemacht, so wird der Verwalter überprüfen, dass es so wie an der Versammlung genehmigt ausgeführt wird.

Gibt es keinen Verwalter, muss das einer der Miteigentümer machen. Ausführung und Komntrolle besser nicht durch die gleiche Person. Auf jedem Fall an der ersten Versammlung nach Ende der Arbeiten die ordnungsgemässe Ausführung feststellen lassen (Decharge).

Der Verwalter hat nicht dafür oder dagegen zu sein, was die Versammlung beschliesst, er ist ausführendes, nicht bestimmendes Organ.

--> Verwalter ist ein Mistjob, wenn die Versammlung unmögliches Zeug beschliesst.

Die Begrüssung der Versammlung vor Beginn von solchen Arbeiten ist auch erforderlich, wenn man bauliche Veränderungen auf Flächen im eigenen Sondernutzungsrecht (Gartenbereich, Parkplatz) und auf eigene Kosten durchführen will! Denn ausschliessliche Nutzung ist nicht Umbau, sondern eben nur Nutzung des Bestehenden.

 

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