Stockwerkeigentum: Pflege & Gestaltung gemeinsames Grundstück

holmes

Mitglied
22. Juli 2009
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Hallo zusammen

Wir wohnen in einer Überbauung mit mehreren Häusern und haben entsprechend gemeinsame Strassen, Weg und Grünflächen.

Nun hat ein Eigentümer den Antrag gestellt, eine dieser Grünparzellen zur Gestaltung & Pflege zu erhalten.

Dieser Antrag kommt vor die Eigentümerversammlung.

Weiss jemand, was hier die gesetzlich vorgeschriebene Abstimmungsquote wäre? Reicht eine einfache Mehrheit?

Im gemeinsamen Reglement steht dazu nichts, ich gehe aber davon aus, dass wenn er die Nutzung (und nicht nur Gestaltung & Pflege) wollte, dann Einstimmigkeit nötig wäre, oder?

Kann da jemand eine kompetente Antwort geben?

Danke im Voraus, Holmes

 
Hallo Holmes,

wie Du schreibst, will ein Miteigentümer einen Teil der Grünparzelle "gestalten & pflegen"... damit will er (vermutlich) auch diesen Teil für sich alleine nutzen und somit ginge das ja in Richtung "alleinigem Nutzungsrecht". Solche Rechte sind Dienstbarkeiten, welche im Grundbuch eingetragen werden und bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer.

Wenn er jedoch nur das Land bestellen will und dabei in Kauf nimmt, dass auch die anderen über diesen Teil "trampeln", dann könnt Ihr mit einem Beschluss ihm dies übertragen. Betreffend Beschlussfassung steht (normalerweise) auch was in Eurem Vertrag. Wenn aber nichts vereinbart wurde, dann gilt (gem. Art. 712p ZGB):

Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, anwesend sind. Stets müssen mindestens zwei Stockwerkeigentümer anwesend oder vertreten sein.

Für den Fall einer ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder vertreten sind.

Hoffe damit etwas geholfen zu haben...

Grüssle

Arcuos

 
Hallo Arcuos

Vielen Dank für deine Antwort, ja du hast mir geholfen!

Der Antrag lautet explizit auf "gestalten & pflegen". Wenn er also einen Kirschbaum pflanzt, muss er die Kirschen leider mit uns teilen, bzw. wir können ungestraft davon essen... /emoticons/default_smile.png

Im Reglement steht nur der Punkt bzgl. Nutzung (bedarf der Einstimmigkeit). Der vorliegende Fall war aber nicht explizit erwähnt - dann reicht aber also die Mehrheit gemäss deiner Beschreibung; ich hatte das so vermutet, aber war mir nicht sicher.

Merci & Gruss

Holmes

 
Die Eigentümergemeinschaft darf mit qualifiziertem Mehr (d.h. Mehrheit bezüglich Personen und Anteilsquoten) beschliessen, was sie will, solange sie nichts beschliesst, was einzelne grob benachteiligt (Man kann also nicht demokratisch beschliessen, ein Fenster im Erdgeschoss zuzumauern). Der Beschluss muss nicht "sinnvoll" sein, die unterlegene Partei hat, wenn sie dagegn klagt, nachzuweisen, dass einer der Artikel im ZGB bezüglich Stockwerkeigentum verletzt wurde. Sie kann auch jederzeit wieder auf ihre Beschlüsse zurückkommen.

Konkret könnt ihr ohne weiteres jemandem ein Stück Gemeinschaftsland zur Nutzung überlassen; ihr solltet dabei aber alle Details regeln, die später Probleme verursachen könnten. Und wer kann schon wissen, was daraus wird. Was ist, wenn jemandem die Sonnenblumen dort nicht gefallen oder wenn ein Fussball die Petersilie zerdrückt?

Da die Anlage eines Gartens eine längere Sache ist (es geht z.B. mehrere Jahre, bis man einen einigermassen guten Boden hat) würde ich nie solches Land begärtnern, wenn mir jeder in der Liegenschaft dreinschwatzen kann.

Oder der nächste will sein Wohnmobil auf der Gemeinschaftsparzelle überwintern - der andere darf ja auch ein Stück Land besetzen - oder einen Tischtennistisch aufstellen oder drei Karnickelställe.

Ratet ihm davon ab - es kann leicht ein Streitpunkt werden - und dann beschliesst ihr halt, was ihr wollt.

Wenn Dienstbarkeiten oder weitere Sondernutzungsrechte begründet werden sollen, braucht es nicht nur Einstimmigkeit aller Besitzer, sondern auch Notar und so weiter - der Garten wird dann teuer.

 

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