Hallo,
1. Könnte dem im Kanton SO üblichen Katasterwert entsprechen, anhand dessen Höhe der Eigenmietwert (Einkommenssteuer auf eigenbewohnte Immobilie)
2. Ist eine Immobile im Grundbuch im Miteigentum eingetragen (also gehört mehreren Personen zu definierten %-Anteilen). Gelangt nun ein Teil zum Verkauf, so hat die verbleibende Partei das gesetzlich festgelegte Vorkaufsrecht (gemäss OR). Dieses kann innert 3 Monaten entweder eingelöst oder ausgeschlagen werden. Wichtig ist hier, dass die bleibende Partei nicht auf Zeit spielt, das ist dann mühsam für alle (-> also sprechen mit den Leuten).
3. Das ist eine Schweinerei! Ich würde unbedingt davon abraten, dass dies geschieht! Hast du nämlich Mängel zu beseitigen, kannst du alle Handwerker und Subunternehmer des GU selbst zu suchen und zu bearbeiten. Erschwerend kommt dann hinzu, dass du NIEMALS im direkten Vertragsverhältnis mit diesen Handwerkern (Subunternehmern) gestanden bist, sondern immer der GU. Also: google mal zu diesem Thema, dann wird's ziemlich klar.... Ich bin der Meinung, dass der GU diese Klausel zum Vertrag rausnehmen muss (respektive explizit die Garantie übernehmen). Wenn er das nicht will, wäre ich schonmal ziemlich skeptisch...
Liebe Grüsse
Dominik