Stolpersteine im Kaufvertrag

Hallo

Zu Punkt 3:

Das wird von den GU's leider oft gemacht und man kann natuerlich versuchen dies zu aendern. Sprich es mal an. Auch wir haben diesen Passus so im Vertrag.

Meine Anwaeltin meinte aber es haette Vor- und Nachteile. Klar will der GU die Sache nach der Bauabgabe mal abschliessen. Folglich kannst Du dann mitd en Garantieunterlagen direkt zu den Handwerkern und musst nichtd en Umweg ueber den GU machen. Die Garantiezeit ist ja recht kurz (2Jahre/5 Jahre) uns so hast Du Gewissheit dass Du selber rechtzeitig dran bleiben kannst.

 
Hallo,

1. Könnte dem im Kanton SO üblichen Katasterwert entsprechen, anhand dessen Höhe der Eigenmietwert (Einkommenssteuer auf eigenbewohnte Immobilie)

2. Ist eine Immobile im Grundbuch im Miteigentum eingetragen (also gehört mehreren Personen zu definierten %-Anteilen). Gelangt nun ein Teil zum Verkauf, so hat die verbleibende Partei das gesetzlich festgelegte Vorkaufsrecht (gemäss OR). Dieses kann innert 3 Monaten entweder eingelöst oder ausgeschlagen werden. Wichtig ist hier, dass die bleibende Partei nicht auf Zeit spielt, das ist dann mühsam für alle (-> also sprechen mit den Leuten).

3. Das ist eine Schweinerei! Ich würde unbedingt davon abraten, dass dies geschieht! Hast du nämlich Mängel zu beseitigen, kannst du alle Handwerker und Subunternehmer des GU selbst zu suchen und zu bearbeiten. Erschwerend kommt dann hinzu, dass du NIEMALS im direkten Vertragsverhältnis mit diesen Handwerkern (Subunternehmern) gestanden bist, sondern immer der GU. Also: google mal zu diesem Thema, dann wird's ziemlich klar.... Ich bin der Meinung, dass der GU diese Klausel zum Vertrag rausnehmen muss (respektive explizit die Garantie übernehmen). Wenn er das nicht will, wäre ich schonmal ziemlich skeptisch...

Liebe Grüsse

Dominik

 
Der dritte Punkt wird so oder ähnlich eigentlich von allen GU in ihre Verträge aufgenommen. Im Gegensatz zum Posting von booker sehe ich durchaus eine Problematik: Am Bau sind immer mehrere Handwerker/Firmen beteiligt. Wenn es um eine "Schuldfrage" geht, wird meist der "schwarze Peter" hin und her geschoben. Solange der GU in der Verantwortung ist (Garantiephase) ist er der alleinige Ansprechpartner für den Käufer. Somit ist es einfacher, bei einem Forderung diese anzubringen (es gibt nur 1 Partner, den GU!).

Idealerweise wird vor Ablauf der Garantiezeit (die durch den GU gewährt wird) nochmals eine Vollabnahme durchgeführt. 5 Jahre gewährt kein GU.

Zudem kann zusätzlich ein Passus eingebaut, wie man nach Ablauf der Garantie bis Ende der 5 Jahre noch vom GU unterstützt wird, z.B. indem der GU zusagt, den Käufer bei der Durchsetzung von Forderungen gegen am Bau beteiligten Handwerkern zu unterstüzten.

Wichtig ist aus meiner Sicht, bei der Übernahme schlicht absolut JEDEN auch noch so kleinen Mangel zu rügen. Zudem muss man - wird oft vergessen - festgestellte Mängel SOFORT rügen, ansonsten man im Regen steht.

Martin

 
Der dritte Punkt wird so oder ähnlich eigentlich von allen GU in ihre Verträge aufgenommen. Im Gegensatz zum Posting von booker sehe ich durchaus eine Problematik: Am Bau sind immer mehrere Handwerker/Firmen beteiligt. Wenn es um eine "Schuldfrage" geht, wird meist der "schwarze Peter" hin und her geschoben. Solange der GU in der Verantwortung ist (Garantiephase) ist er der alleinige Ansprechpartner für den Käufer. Somit ist es einfacher, bei einem Forderung diese anzubringen (es gibt nur 1 Partner, den GU!).
Wird dieser Punkt von einem GU aufgenommen, so darf seine Seriosität meiner Ansicht nach durchaus angezweifelt werden. Die wirklich seriösen GU's sind auch noch für den Kunden da, wenn der Bau abgeschlossen ist und nehmen ihre Verantwortung auch ernst (oder zumindest wahr). Noch besser ist, wenn der GU sogar eine Art Versicherung oder Bürgschaft bei einer Bank vereinbart, die im Falle eines Konkurses o.ä. allfällig auftretende Ansprüche in der Garantiezeit übernimmt.

Wir haben bei Renggli AG jedenfalls eine solche Vereinbarung im Vertrag(sentwurf).

Gruss Dominik

 

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