Strasse / Ausfahrt - Heckenhöhe

Gozilla

Mitglied
30. Okt. 2010
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Hallo zusammen

Wir haben ein existierendes Haus gekauft und stehen nun vor dem Problem, dass der ehemalige Besitzer die Heck zur Strasse hin auf 1.50m Höhe hatte, dass die Gemeinde nun aber meint, dass die Hecke zur Strasse hin an einer Ecke auf 80cm gestutzt werden müsse weil die Ausfahrt der beiden Nachbarhäuser eine "untergeortnete Strasse" sein und das Gesetz dies so vorschreibt.

Weiss hier jemand ob eine simple Ausfahrt, wenn sie zwei Parteien dient als untergeordnete Strasse gilt (rechtlich)?

Danke schon im voraus für alle Beiträge.

 
Wenn Du die Hecke nicht zurücknehmen willst, dann besorge Dir das Zonenreglement, evtl. auch das kantonale Baugesetz, falls im ZR dorthin verwesen wird. Ob die Nachbarausfahrt eine "untergeordnete Strasse" ist oder bloss eine Ausfahrt, lässt sich z.B. daraus erschliessen, ob die Ausfahrt innerhalb Nachbars Parzelle liegt oder tatsächlich eine eigene Wegparzelle ist und z.B. von der Gemeinde unterhalten wird.

Hilfreich wäre ein Grundbuchauszug der Parzelle dieser "Strasse", ebenso eine Erklärung des Nachbarn, dass er mit einer Heckenhöhe von 1.5m einverstanden ist.

Falls die Ausfahrt etwas unübersichtlich ist, kann ein Spiegel helfen.

 
Wenn es die Gemeinde und nicht den Nachbarn stört gehe ich aufgrund deiner Beschreibung davon aus, dass es nichts mit dem Zonenplan sondern vielmehr mit dem Strassengesetz zu tun hat. Das Strassengesetz ist kantonal geregelt und für die Durchsetzung deines Problemes ist die Gemeinde zuständig. Ich empfehle dir, auf dem Strassenplan nachzuschauen, welche Klassifizierung deine Strasse hat und dann im kantonalen Strassengesetz die entsprechenden Abstände nachzuschauen. Dort ist auch beschrieben, was geht und was eben nicht.

 
Guten Tag,

wir haben ein ähnliches Problem. Jedoch ist das Problem der Nachbar und nicht die Gemeinde. Konkret wächst der Lorbeer des Nachbarn am Grenzverlauf der Ausfahrt und der Strasse mittlerweile so hoch, dass ich beim Rausfahren nicht genügend Sichtfeld habe um zu erkennen, ob was kommt oder nicht. Ich habe im kantonalen Baurecht gesucht aber ausser "Sichtzonen" nichts brauchbares gefunden. Weiss jemand Rat?

Herzlichen Dank. Ach ja, wir sind aus dem Kanton Solothurn.

LG C

 
"Jedoch ist das Problem der Nachbar und nicht die Gemeinde. Konkret wächst der Lorbeer des Nachbarn am Grenzverlauf der Ausfahrt und der Strasse mittlerweile so hoch, dass ich beim Rausfahren nicht genügend Sichtfeld habe um zu erkennen, ob was kommt oder nicht."
Die maximal zulässigen Heckenhöhen und minimalen Grenzabstände sind im Bau- und Zonenreglement oder im kantonalen Baugesetz oder der Verordnung dazu festgehalten.
Ich denke nicht, dass man einen Anspruch hat, seine Probleme auf Nachbars Grundstück lösen zu können.
Es ist Sache des Automobilisten, eine Ausfahrt so zu benutzen, dass man nicht anderen den Weg abschneidet. Mir scheint es logischer, einen Spiegel anzubringen oder halt aufzupassen auch wenns unbequem ist, statt dem Nachbarn Vorwürfe zu machen.
 
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Spiegel sind laut dem Strassen- und Wegegesetz nur in Ausnahmefällen zulässig.

Und das gleiche Gesetz regelt auch die Höhe von undurchsichtigen Hecken, Zäunen und Wänden. Hier sind tatsächlich die 80 cm einzuhalten. Zitat aus dem Gesetz über Strassen und Wege im Kanton Thurgau:

"§ 41
Einschränkungen bei Zufahrten oder Zugängen

1
Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen. Die Gemeinden haben die Einhaltung dieser Vorschrift bei allen öffentlichen Strassen zu überwachen und die nötigen Anordnungen zu treffen."

Mit dem Bau- ind Zonenreglement hat das also nichts zu tun.
 
Hallo zusammen

Die Gestaltung von privaten Ausfahrten ist in der SN 640 620 (VSS) geregelt, diese ist schweizweit gültig/gleich.

Dort steht zum Beispiel "Das Sichtfeld ist ab einer Höhe von  60 cm über Strassenniveau von allen Hindernissen frei zu halten."

Das Sichtfeld definiert sich folgendermassen. Ab Strassenrand 2.50m (in Erschliessungsstrasse mündend) bis 3.00m (in Sammelstrasse mündend) in die Einfahrt hineinmessen (in der Mitte der Einfahrt) ergibt Punkt B. Von der Mitte der Einfahrt der Strasse entlang nach links (dem Verkehr entgegen) bei Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h, 45 m messen (G 30 km/h > 20m) ergibt Punkt A. Die beiden Punkte verbinden ergibt die Sichtlinie, alles was in diesem Bereich ist muss obengenannten Normen entsprechen.

Gruss

 
"Jedoch ist das Problem der Nachbar und nicht die Gemeinde. Konkret wächst der Lorbeer des Nachbarn am Grenzverlauf der Ausfahrt und der Strasse mittlerweile so hoch, dass ich beim Rausfahren nicht genügend Sichtfeld habe um zu erkennen, ob was kommt oder nicht."
Die maximal zulässigen Heckenhöhen und minimalen Grenzabstände sind im Bau- und Zonenreglement oder im kantonalen Baugesetz oder der Verordnung dazu festgehalten.
Ich denke nicht, dass man einen Anspruch hat, seine Probleme auf Nachbars Grundstück lösen zu können.
Es ist Sache des Automobilisten, eine Ausfahrt so zu benutzen, dass man nicht anderen den Weg abschneidet. Mir scheint es logischer, einen Spiegel anzubringen oder halt aufzupassen auch wenns unbequem ist, statt dem Nachbarn Vorwürfe zu machen.
Danke. Ich habe mit meinem Nachbarn ein gutes Verhältnis und hier geht es nicht um Vorwürfe sondern um Sicherheit. Meine Ausfahrt war schon da, als mein Nachbar neu gebaut hat. Und bevor man das Gespräch sucht, sollte man sich etwas erkundigen, was ich somit auch mache...

Spiegel sind laut dem Strassen- und Wegegesetz nur in Ausnahmefällen zulässig.

Und das gleiche Gesetz regelt auch die Höhe von undurchsichtigen Hecken, Zäunen und Wänden. Hier sind tatsächlich die 80 cm einzuhalten. Zitat aus dem Gesetz über Strassen und Wege im Kanton Thurgau:


"§ 41
Einschränkungen bei Zufahrten oder Zugängen

1
Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen. Die Gemeinden haben die Einhaltung dieser Vorschrift bei allen öffentlichen Strassen zu überwachen und die nötigen Anordnungen zu treffen."

Mit dem Bau- ind Zonenreglement hat das also nichts zu tun.
der kanton Thurgau gefällt mir /emoticons/default_wink.png Aber ich finde beim Kanton Solothurn nichts vergleichbares... Google versagt da gänzlich. Hat jemand Erfahrung im Kanton Solothurn?

 

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