Stützmauer auf Grenze

swsg

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14. Jan. 2010
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Hallo

Bei unserem Haus das wir kaufen, hat es eine Stützmauer auf der Grenze zum Nachbarn um den Höhenunterschied auszugleichen. Die Mauer ist alt und neigt oben ca. 3-5 cm zum Nachbar. Wir haben Bedenken, dass die Mauer irgendwann ersetzt werden muss und fragen uns: 

- Kann der Nachbar eine Sanierung verlangen (weil sich die Mauer minim neigt)?

- Wenn ja, müssen wir die Sanierungskosten voll übernehmen oder gibt es einen Schlüssel?

Ich muss es noch genau abklären: Ist es denkbar, dass die Mauer auf beiden Grundstücken liegt oder gibt es sowas nie? 

(Im Grundbuch steht nichts über die Mauer)

 
Wem gehört die Mauer denn? Der Vorbesitzer müsste das wissen. Früher wurden so Mauern zusammen gebaut ganz ohne Baubewilligung, Grundbuch und Verträge. Und der Unterhalt folgte dem gesunden Menschenverstand. Darum vorher abklären!

 
Besten Dank.

Ich gehe davon aus, dass die Mauer auf "unserem" Boden steht und somit "uns" gehört. Ich muss es aber noch abklären. Aber heisst dies auch das wir für den Unterhalt verantwortlich sind, denn Fact ist, dass beide Seiten auf die Mauer angewiesen sind. 

Somit ist es für mich vorstellbar, dass beide Seiten verantwortlich sind (sprich die Sanierung bezahlen müssen). Es stellen sich folgende Fragen:

Ist entscheidend auf welcher Seite die Mauer steht?

Ist entscheidend wer auf die Mauer angewiesen ist?

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Je nach Kanton ist es rechtlich verschieden (wer hätte das gedacht ... ). Konsultiere das kantonale Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch und dort die Paragraphen über Grenzabstände, Grenzmauern usw.

Oft heisst es, es werde vermutet, eine Grenzmauer gehöre beiden Anliegern zur Hälfte. D.h. wer nicht die Hälfte an den Unterhalt oder die Erneuerung zahlen will, muss beweisen, dass es nicht so ist und die Mauer ganz dem anderen gehört.

Bei Rebmauern ist es nach Ortsgebrauch oft der Untere, denn er kann die Reparatur vom eigenen Grundstück aus vornehmen.

Am Hang darf das untere Grundstück zur Reparatur benutzt werden.

Diese Regeln stehen oft auch im kommunalen Baureglement.

Wenn beide auf die Grenzeinrichtung angewiesen sind (was der Normalfall ist), dann zahlen auch beide die Hälfte.

Für eine hundert Jahre alte Mauer, die 3 cm schief ist, würde ich nun aber kein Fass aufmachen.

 
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Vielen Dank. So tönt es vernünftig und ich werde mich da mal schlau machen wie es bei uns gesetzlich genau geregelt ist. Ev. weiss der Grundbuchverwalter wie es gesetzlich aussieht. Ich werde dort zuerst mal fragen.

 

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