Stützmauer

cuba

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13. Sep. 2015
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Guten Morgen

Wir haben vor 17 Jahren in Hanglage bauen dürfen, wie unser Nachbar auch.

Der Nachbar hatte zeitlich vor uns und in der Höhendifferenz sein Erdgeschoss etwa in der Mitte gebaut. Will heissen, dass sein Erdgeschoss bei etwa 7 Meter vom tiefsten bis zum höchsten Punkt des Geländes auf etwa 4 m ist. Darunter ist das Untergeschoss mit Garage und etwa einen Meter abfallender Vorplatz. Im hintersten Teil musste er also etwa 3 m Erde abtragen und Stützmauern errichten, auch gegenüber unserem Grundstück.

Nun soll diese Stützmauer, die auf seinem Grundstück steht und gegenüber unserem Grundsück die Stüzfunktion inne hat, wegen unserem Garten instabil geworden sein. Zu sagen ist auch, dass wir auf unserem Grundstück eine Mauer, die zwar 2 m hoch sein sollte, aber auch 0.5. bzw. 1 m von besagter Grenze entfernt ist, bauen wollen. Diese Mauer soll seine Mauer zum Einstürzen bringen.

Ich selber bin der Ansicht, dass seine Stützmauer so gebaut sein sollte, dass sie ihre Funktion erfüllt, nämlich die Mauer zu stützen. Ist dies nicht der Fall, hat er für die nötige Stabilität zu sorgen. Der Nachbar hat nun einen Anwalt eingeschalten, der uns mit Paragraphen nur so eindeckt.... Wir haben uns dazu noch nicht äussert können, da wir uns vorgängig rechtlich erkundigen und dann das Resultat mit in das erste Gespräch auf der Gemeinde mitnehmen wollen.

Hat da jemand Erfahrung damit? Wo finde ich einen Artikel, wo das für den Kanton St- Gallen geregelt wird?

Vielen Dank im Voraus für die Beiträge

LG

cuba

 
Ein Anwalt hat die Aufgabe die Interessen seines Mandanten ohne wenn und aber zu vertreten.

Somit ist klar dass er dich einzuschüchtern versucht. Was will denn dein Nachbar erreichen?

Dass du deine Mauer nicht baust oder ihm Entschädigung zahlen musst oder beides?

Gruss,

Thomas

 
Hallo Tomas

Ja, eingeschüchtert sind wir auf jeden Fall, wir kommen uns vor wie Schwerverbrecher. Da werden Punkte aufgeführt, von denen ich nicht einmal selber etwas davon wusste....

Die Ziele des Nachbarn hast Du perfekt umschrieben, ich habe dem nichts beizufügen. Keine Mauer wegen instabiler Stützmauer. Die Steine würden wegen unseren Bauten aus seiner Wand gedrückt, wobei unseren kleinen Pool ein Betonfundament hat und gegen Aussen mit stabilen Verstrebungen geschützt ist.

Wir wollen mit dieser Mauer einen Sicht- und Windschutz für unseren Pool machen, damit wir unsere Privatshäre besser schützen können. Vorher hatten wir einen Laubzaun, der die Höhe von 3 m überschritten hatte und auch in der Breite extrem Platz beanspruchte. Mit der Mauer erhalten wir, trotz 1 m Abstand zur Grundstückgrenze, wieder mehr Platz!

LG, cuba

 
Nur nicht ins Boxhorn jagen lassen. Jaja ich weiss, gar nicht so einfach.

Wenn er Entschädigung will müsste er belegen können, dass seine Mauer nur wegen dir beschädigt wurde und du in welcher Art und Weise deine Pflichten verletzt hast. Dies dürfte praktisch unmöglich sein zu beweisen da sich das Erdreich IMMER bewegt und somit gegen seine Mauer drückt. Da kann es nach 17 Jahren durchaus sein dass sich seine Mauer verschiebt bzw. schräg ist.

Wegen deinem Bauprojekt: Da gelten natürlich die Vorschriften der Gemeinde. Gegen eine Baueingabe kann jeder nach

Lust und Laune Einspruch erheben. Falls er Bedenken hat dass durch eure Bautätigkeit seine Mauer weiter verschoben wird bzw. weiteren Schaden nimmt so kann man den Ist-Zustand entsprechend protokollieren und durch entsprechende Massnahmen (Garantie) beim ausführenden Unternehmen absichern lassen. Verträge lassen sich entsprechend gestalten. Dies könnte so auch in der Baubewilligung festgehalten werden.

Hast du denn die Baueingabe schon gemacht?

Gruss,

Thomas

 
Hallo Thomas

Ja, die Baueingabe wurde nachträglich gemacht.

Die Geschichte ist eben etwas lange, darum ist es nicht so einfach. Wir haben letztes Jahr bei der Gemeinde nachgefragt, ob wir für unser Bauvorhaben; Sicht- und Windschutzmauer mit Abständen von min. 0.5 m und einer Höhe von 2.0 m, eine Baubewillgung benötigen, was uns telefonisch verneint wurde. Leider ist da nichts schriftlich gemacht worden.

Wir haben die Planung gemacht, meine Frau hat die Nachbarin mündlich informiert und wir haben den bestehenden Laubzaun, der über 3 in die Höhe gewachsen ist, gerodet, das Fundament giessen und die Schalung erstellen lassen. Das alles unter den Augen des Nachbarn!

Einen Tag vor Einbringung des Betons kam dann die Einsprache. Wir liessen natürlich die Leute vom Bauamt kommen, die dann gemeint haben, es sei vermutlich wohl besser, wir würden da sicherheitshalber doch eine Baueingabe machen, was wir dann auch entsprechend getan haben.

Das war vor knapp 4 Monaten....

Wir wollen eigentlich nur unseren Frieden haben und das Bauvorhaben durchziehen, offenbar geht das nicht beides :-(.

LG

cuba

 
Wenn der Nachbar nun gleich mit dem Anwalt antanzt ist eine gütliche Einigung vordergründig wohl etwas schwierig /emoticons/default_smile.png

So wie du es schreibst liegt nun der Bauantrag bei der Gemeinde und der Nachbar hat Einsprache erhoben. Somit muss nun die Gemeinde entscheiden ob dieser stattgegeben wird oder nicht.

Hast du eine Einladung von der Gemeinde erhalten?

Gruss,

Thomas

 
Hallo Thomas

Ja, wir haben am Donnerstag in einer Woche ein Gespräch auf der Gemeinde geplant. Mal sehen, was da herauskommt....

LG

cuba

 
Sicher mit seinem Anwalt. Ob der Nachbar dann dabei sei wird, weiss ich noch nicht.....

 
Dann Vorsicht, nur keine falschen Aus- oder Zusagen, lediglich mal anhören und dann wenn angesagt einen fundierten Bauanwalt (LEIDER) zu Rate ziehen, erspart viel Ärger, denn wer von uns kennt sich da aus?

FG Range

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Finde es speziell dass gleich der Anwalt antanzt. Dann gut zuhören und vor allem die Gemeinde fragen wie es denn nun weiter geht. Würde da auf keinen Fall gleich Zugeständnisse machen. So wie ich es verstanden habe geht es um zwei unabhängige Dinge:

- vermeintliche Schäden an seiner Stützmauer

- eure Baueingabe

Sind für mich zwei getrennte Sachen. Bei der Baueingabe liegt es an der Gemeinde aufgrund des Baureglements zu entscheiden.

Bei den vermeintlichen Schäden ist die Gegenpartei in der Beweispflicht.

Weisst du denn was das Ziel des Termins sein soll?

Gruss,

Thomas

 
Du musst eigentlich nur einen einzigen Artikel des ZGB kennen:

Art 685 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.

D.h. er hat auf seine Kosten und auf seinem Grundstück dafür zu sorgen, dass das Nachbargrundstück unbeschädigt bleibt. Das bezieht sich aber auf die normale Nutzung, d.h. seine Stützmauer muss nicht zusätzliche Fundament- oder Verkehrslasten von Deiner Seite auffangen, wenn diese zum Zeitpunkt des Baues seiner Mauer noch nicht vorhanden waren. Denn das ist ja eine Bautätigkeit nach Art. 685 auf Deiner Seite.

Dass ein blosser Garten, also kein Bau, hierunter fallen sollte, scheint absurd, aber hierzu müsste man wissen was der andere behauptet, Ob Absturzsicherungen ebenfalls auf Kosten des Unterliegers zu errichten sind, wenn dieser die Mauer errichten musste, weiss ich nicht.

Die Gemeinde wird bei Einsprachen oft zuerst versuchen, ob sich die Parteien irgendwie einigen und so die Einsprache beigelegt werden kann, denn dann muss sie nicht selber aktiv werden. Dazu das Schlichtungsgespräch. Ansonsten muss beweisen, wer behauptet. Du musst auf Anschuldigungen nichts erwidern.

Wenn du bei Bauten die Grenzabstände einhältst und diese zonenkonform sind und keinen anderen Vorschriften oder Dienstbarkeiten widersprechen (hat der Einsprechende zu belegen), kann der Nachbar den Bau nicht verhindern. Ebenso kann er nicht vorbeugend Einspruch erheben, bloss weil er befürchtet, es könnte etwas passieren.

Beim Bau unbedingt Fotodokumentation des Zustandes der Stützvorrichtung vorher machen, damit man dir nicht bereits bestehende Schäden anhängen kann. Lässt der Nachbar das nicht zu, dies schriftlich von ihm begründen lassen - kann im Streitfall nützlich sein.

Falls du statt einer Mauer einen praktisch nichts wiegenden Flechtzaun als Sichtschutz aufstellst, erreichst du den gleichen Zweck wie mit der Mauer, aber die Einsprache wird gegenstandslos, weil keine Auflast entsteht.

Ausführlicher siehe hier: http://www.hausmagazin.ch/themis-files/dokumente/228/45.pdf

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Danke für Eure Beiträge.

Die Sitzung wird am kommenden Donnerstag (also in einer Woche) stattfinden. Bin mal gespannt, auf was es hinaus läuft.....

 
Hallo cuba

Wie immer wären Bilder oder eine Skizze der Situation hilfreich....

Aber nehmen wir mal an, dass Du hinter der Stützwand des Nachbarn eher Erde abgräbst als zusätzlich anfüllst (?), so erhöht sich die Last für die Stützwand nicht. Es ergäbe sich also kein höherer Erddruck auf die Wand, womit keine Schäden entstehen könnten.

Falls Du zur Umgestaltung des Gartens evtl. Erde abgraben würdest, dann solltest Du möglichst nicht (wenn erforderlich geht das aber natürlich trotzdem!) unterhalb des Fundaments der Nachbar-Stützwand kommen. Nur durch das Gewicht der Betonwand (Deiner neu geplanten) ergäbe sich kein zu erwartender Schaden an der Nachbarmauer.

 

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