Testament: Erbrechtliche Begünstigung des Ehegatten ("Vorschlagszuweisung" )

Jodok

Mitglied
03. Sep. 2009
48
0
6
Hallo zusammen

Wir (verheiratet, drei Kinder von 10-14, Güterstand Errungenschaftsbeteiligung) sind am überlegen, ob wir ein Testament machen sollen, in dem wir je den überlebenden Ehegatten begünstigen, so dass die Kinder erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erben. (So soll dem überlebenden Ehegatten ermöglicht werden, das Haus zu halten).

Fragen:

- Wie habt Ihr das geregelt?

- Auf der Bank hat man uns gesagt, das könne man einfach mit einem Testament regeln, ohne gleich aufs Notariat zu gehen (kein Ehevertrag bzw. Erbvertrag nötig). Trifft dies zu?

- Wird für diesen Fall ein gemeinsames Testament gemacht (von beiden Ehegatten unterschrieben) oder macht jeder Ehegatte sein eigenes Testament?

- Kennt Ihr ein Muster, wie das Testament bzw. die Testamente in unserem Fall abzufassen wären?

Unter diesem Link gibt's zumindest schon mal einige Infos, ist jedoch nicht ganz auf unsere Situation zugeschnitten:

http://www.google.ch/url?sa=t&source=web&cd=1&ved=0CB0QFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.heks.ch%2Ffileadmin%2Fuser_upload%2Fdomain1%2F1_news_and_service%2Fpdf%2FMaterialien%2FEntscheidungshilfen_Anleitungen.pdf&rct=j&q=heks%20Ein%20Testament%20selber%20verfassen&ei=PYp7TJD4OIvNswagtfyyDQ&usg=AFQjCNEWrX6SFpRV1k1_4X-XT-r4Mm6ZAw&cad=rja

Zum Voraus herzlichen Dank für Eure Inputs!

Viele Grüsse

Jodok

 
Hallo Jo

Wenn die Kinder erst die Nacherben sein sollen, dann geht es nur mit Erbvertrag, sonst könnt ihr die Kinder maximal auf's Pflichtteil setzen.

Wir haben das mit einem Erbvertrag geregelt; es lohnt sich Beraten zu lassen; sowohl von einem Steuerexperten und Rechtsanwalt. Der Erbvertrag muss von einem Notar beurkundet werden und alle Betroffenen müssen unterschreiben.

Auch bei einem Testament solltet ihr euch beraten lassen über die steuerlichen Folgen. Ausserdem sollte man den Vertrag alle paar Jahre durchlesen und prüfen ob er noch optimal auf die aktuelle Rechtslage ausgerichtet ist. Ich habe schon erlebt, dass es da böse Ueberraschungen gab.

 
Wir haben einen Ehe- und Erbvertrag machen lassen. Nutzniessung, Eigengut, Errungenschaft ist somit alles klar geregelt.

 
Hallo Jodok

Deine Bank hat recht. Genauso kann man es machen.

Gewisse Banken haben auch hinlänglich Dokumentationen dazu.

Wenn du willst, kann ich dir bei Gelegenheit auch einen Mustertext zukommen lassen per PN. Die Notarkosten kannst du dir dann schenken.

Gruss küchenmaus

 
Man muss schon genau abschätzen, was für wen das richtige ist....und auch ein Testament kann Kosten verursachen wenn absolute Sicherheit verlangt wird. Dann nämlich wenn Unsicherheitsfaktoren wie unmissverständliche Formulierungen, Aufbewahrung und die Sicherstellung des letzten und definitiv gültigen Testaments eine Rolle spielen sollen. Hier braucht es die Einschaltung eines Notars.

Die strengere Form bildet der Ehe/Erbvertrag.

Inhaltlich bietet dieser grössere Flexibilität als ein Testament. Beispielsweise können Kinder beim Tod des ersten Elternteils in einem Erbvertrag zugunsten des hinterbliebenen Elternteiles entgeltlich oder unentgeltlich auf ihren Erbanteil verzichten. Dadurch kann vermieden werden, dass der überlebende Elternteil Vermögenswerte, welche grösstenteils in einem Haus gebunden sind, zwecks Ausrichtung der Pflichtteile verkauft werden müssen.

...und die Kosten sind einmalig, bürgen aber für eine Sicherheit das ganze Leben lang.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Beispielsweise können Kinder beim Tod des ersten Elternteils in einem Erbvertrag zugunsten des hinterbliebenen Elternteiles entgeltlich oder unentgeltlich auf ihren Erbanteil verzichten. Dadurch kann vermieden werden, dass der überlebende Elternteil Vermögenswerte, welche grösstenteils in einem Haus gebunden sind, zwecks Ausrichtung der Pflichtteile verkauft werden müssen.
Dürfte aber wahrscheinlich nur machbar sein, wenn die Kinder volljährig sind, oder? Das wäre dann bei Jodok ja noch nicht der Fall.

Gruss Griff

 
Doch ist machbar. Hier bietet sich die die bei uns weitverbreitetste Form: Der kombinierte Ehe- und Erbvertrag förmlich an.

Gemeinsame Kinder müssen mit diesem Vertrag nicht einverstanden sein, können diesen nicht anfechten und braucht auch keine Einwilligung /Unterschrift der Kinder.

Er bietet die einzige und beste Möglichkeit den Ehegatten maximal zu begünstigen.

 
Hallo Jodok

Deine Bank hat recht. Genauso kann man es machen.

Gewisse Banken haben auch hinlänglich Dokumentationen dazu.

Wenn du willst, kann ich dir bei Gelegenheit auch einen Mustertext zukommen lassen per PN. Die Notarkosten kannst du dir dann schenken.

Gruss küchenmaus
Hallo Küchenmaus

An einem solchen Mustertext habe ich ein grosses Interesse! Es wäre sehr nett, wenn Du mir einen solchen zusenden könntest!

Herzlichen Dank und Grüsse

Jodok

 
Doch ist machbar. Hier bietet sich die die bei uns weitverbreitetste Form: Der kombinierte Ehe- und Erbvertrag förmlich an.

Gemeinsame Kinder müssen mit diesem Vertrag nicht einverstanden sein, können diesen nicht anfechten und braucht auch keine Einwilligung /Unterschrift der Kinder.

Er bietet die einzige und beste Möglichkeit den Ehegatten maximal zu begünstigen.
Hallo Lunatics

Herzlichen Dank für Deinen Input!

Ich hoffe dass dies nun nicht zu indiskret ist: Was steht denn genau in Eurem Ehevertrag? Und was im Erbvertrag?

Und was wäre mit einem "Nur-Testament" nicht möglich bzw. unsicherer gewesen?

Viele Grüsse

Dieter

 
Man muss schon genau abschätzen, was für wen das richtige ist....und auch ein Testament kann Kosten verursachen wenn absolute Sicherheit verlangt wird. Dann nämlich wenn Unsicherheitsfaktoren wie unmissverständliche Formulierungen, Aufbewahrung und die Sicherstellung des letzten und definitiv gültigen Testaments eine Rolle spielen sollen. Hier braucht es die Einschaltung eines Notars.

Die strengere Form bildet der Ehe/Erbvertrag.

Inhaltlich bietet dieser grössere Flexibilität als ein Testament. Beispielsweise können Kinder beim Tod des ersten Elternteils in einem Erbvertrag zugunsten des hinterbliebenen Elternteiles entgeltlich oder unentgeltlich auf ihren Erbanteil verzichten. Dadurch kann vermieden werden, dass der überlebende Elternteil Vermögenswerte, welche grösstenteils in einem Haus gebunden sind, zwecks Ausrichtung der Pflichtteile verkauft werden müssen.

...und die Kosten sind einmalig, bürgen aber für eine Sicherheit das ganze Leben lang.
Da geb ich dir in Vielem recht. Das Erbrecht ist äusserst komplex und es ist in jedem einzelnen Fall individuell abzuwägen, was im konkreten Fall das Beste ist. Dabei spielen viele Verschiedene Faktoren eine wichtige Rolle.

Wir haben übrigens die von Jodok erwähnte Variante für uns gewählt (und ich hab den Fachmann im Haus). Aber eben, die ist auf unsere spezielle persönliche Ausgangslage abgestimmt.

Deshalb hab ich auch darauf verzichtet, hier im Forum ein Mustertestament zu veröffentlichen, welches dann jemand für sich als richtig einstufen könnte.

Um sicher zu gehen, dass ein Testament rechtlich einwandfrei verfasst ist, sollte man es unbedingt juristisch überprüfen lassen. Man kann es z.B. von einem Notar überprüfen lassen. Aber auch dafür gibt es unentgeltliche Fachstellen.

Die fachgerechte Aufbewahrung eines Testaments regelt man kostengünstig in einem Tresorfach.

Übrigens, ein Ehe- und Erbvertrag ist auch nicht in jedem Fall die richtige Lösung wie meine Mutter am eigenen Leib erfahren musste (weil eben nicht auf die spezielle Situation meiner Eltern eingegangen wurde). Da wir 7 Kinder dann aber alle im Sinne meiner Eltern entschieden haben, war das kein Unglück.

Ob Testament oder Ehe-und Erbvertrag, es ist es entscheidend, dass es genau auf die bestehende Situation zugeschnitten ist.

Gruss küchenmaus

 
@ Jodok

Du wirst von mir hören

@ lunatics

Beispielsweise können Kinder beim Tod des ersten Elternteils in einem Erbvertrag zugunsten des hinterbliebenen Elternteiles entgeltlich oder unentgeltlich auf ihren Erbanteil verzichten.
Du schreibst die Kinder können verzichten! Und wenn sie nicht wollen??

Wir haben es testamentarisch so gelöst, dass unsere Kinder nicht verzichten können, sondern müssen bis zum Tode beider Elternteile.

Aber eventuell habt ihr das in eurem Ehe- und Erbvertrag auch so gelöst und es ist nur eine ungenaue Formulierung von dir.

Gruss küchenmaus

 
Doch ist machbar. Hier bietet sich die die bei uns weitverbreitetste Form: Der kombinierte Ehe- und Erbvertrag förmlich an.

Gemeinsame Kinder müssen mit diesem Vertrag nicht einverstanden sein, können diesen nicht anfechten und braucht auch keine Einwilligung /Unterschrift der Kinder.

Er bietet die einzige und beste Möglichkeit den Ehegatten maximal zu begünstigen.
Die gesetzlichen Erben haben aber ohne deren schriftliche Verzichtserklärung aber totzdem Anrecht auf den Pflichtteil. So wurde mir das vor kurzem auf dem Notariat erklärt. Eine "Enterbung" ist in der Schweiz somit kaum möglich.

Gruss Griff

 
Hoi zäme

Bei uns ist leider der umgekehrte Fall eingetreten. Unsere Mutter ist vor ein paar Wochen unerwartet gestorben. Unsere Eltern hatten zusammen eine Eigentumswohnung. Was müssen meine Schwester und ich unternehmen, dass unser Vater die Wohnung behalten kann. Wir wollen auf keinen Fall, dass er diese wegen uns verkaufen oder nicht mehr halten kann.

Sie haben weder Ehevertrag, Erbschaftsvertrag, Testament oder ähnliches aufgesetzt.

Wer kann uns weiterhelfen?

Liebe Grüsse

Sheena

 
Hallo Sheena

Deine Schwester und du könntet im Grundbuch zu Gunsten eures Vaters ein Nutzniessungsrecht (so bleibt grundsätzlich - und vor allem steuertechnisch - alles wie es war) oder ein Wohnrecht (hat steuerliche Konsequenzen) eintragen. Vorsicht: Sind 2 ziemlich unterschiedliche Massnahmen. Am besten beim Notar und/oder Grundbuchamt informieren.

Gruss Griff

 
Nachdem ich jetzt schon

1. eine längere Abhandlung an Jodok geschrieben habe und per PN senden wollte und danach ins Bermudadreieck gefallen bin weil ich <angeblich nicht angemeldet bin>, Text logisch unwiderruflich verloren und dann

2. hier einen Antwort posten wollte, mit dem gleichen Ergebnis: Text weg /emoticons/default_additional/206.gif,

hab ich nun

3. keine Lust mehr im Moment nochmals von vorne anzufangen.

Meine Frage richtet sich nun an Tosci. Ist das jetzt einfach Zufall (falls ich nicht wieder gekappt werde, müsste es wohl so sein), oder hast du ein Problem mit mir? Falls du auf den Gedanken gekommen sein solltest: mein <Fachmann im Haus> ist in keiner Art und Weise an irgendwelchen Aufträgen interessiert. Gott bewahre.

Gruss küchenmaus

scheint wohl wirklich Zufall gewesen zu sein.

@ Jodok Sag mal, macht es dir was aus, 2 Wochen auf die PN zu warten?? Mir rennt die Zeit davon.

Wir fahren am Sonntag in die Ferien. Es wird ja nicht sooo arg eilen.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wenn ihr euch einig seid, dann müsst ihr eigendlich garnichts tun. Dann übernehmt ihr zwar nominell die Hälfte vom Erbe, aber lasst euren Vater einfach weiter dort Wohnen.

Wenn Zweifel bestehen, dass sich alle Beteiligten an die Vereinbarung halten, dann könnt ihr es über ein lebenslanges Wohnrecht regeln (Was passiert wenn der Vater ins Pflegeheim muss? Bei lebenslangem Wohnrecht steht ihm dann der Mietzins zu und ihr könnt die Whg NICHT verkaufen ohne seine Zustimmung. Falls er aber dement wird, bekommt ihr keine gültige Zustimmung mehr ... das kann unangenehm werden)

Deshalb ist es so wichtig, die Konsequenzen gut vorher zu bedenken, und Testamente / Erbverträge regelmässig überprüfen, ob sie noch dem allgemeinen Interesse entsprechen.

 
Die gesetzlichen Erben haben aber ohne deren schriftliche Verzichtserklärung aber totzdem Anrecht auf den Pflichtteil. So wurde mir das vor kurzem auf dem Notariat erklärt. Eine "Enterbung" ist in der Schweiz somit kaum möglich.

Gruss Griff
Ja das ist richtig.

Bei der erbrechtlichen Verfügung steht dem überlebenden Eehegatten sein eigener zustehender Erbteil und aber auch der verfügbare Erbteil der Nachkommen (Differenzbetrag Erbteil/Pflichtteil) zur Verfügung. Der Pflichtteil muss jedoch in bar oder in Sachwerten ausbezahlt werden.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Lunatics

Herzlichen Dank für Deinen Input!

Ich hoffe dass dies nun nicht zu indiskret ist: Was steht denn genau in Eurem Ehevertrag? Und was im Erbvertrag?

Und was wäre mit einem "Nur-Testament" nicht möglich bzw. unsicherer gewesen?

Viele Grüsse

Dieter
Möglich ist natürlich beides und man kann sicher beide Varianten anwenden.

Ein Testament ist aber anfechtbar oder kann bei Fehlern als nichtig erklärt werden und leitet damit die automatisch gesetzliche Erbfolge ein. Dafür kann es jederzeit geändert oder aufgehoben werden was wiederum beim Vertrag nur mit Einverständnis aller Parteien machbar ist.

Wenn du gut und auf eure Bedürfnisse und Gegebenheiten beraten sein willst, führt kein Weg am Notar vorbei. In unserem Fall war das Ziel die maximalste Begünstigung und Nutzniessung des überlebenden Ehegatten.

Die einmaligen Notarkosten sind für eine sichere Zukunft somit gut investiert.

 

Statistik des Forums

Themen
27.544
Beiträge
257.942
Mitglieder
31.819
Neuestes Mitglied
NUNA89