Leider war ich so dämlich und ich/wir haben eine Wohnung im 50% Miteigentum gekauft.
Dieses Thema wurde schon von Schiller kurz und umfassend abgehandelt:
Drum prüfe, wer sich ewig bindet,
Ob sich das Herz zum Herzen findet!
Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.
Beim Immobilienverkauf im Miteigentum sitzt der am längeren Hebel, der bleiben will, denn wer kauft schon ein halbes Haus ...
Das Interesse, die Wohnung zu halten, ist je nach Situation vernünftiger als einen Papiergewinn zu erzielen, z.B. wenn man am Wohnort sozial eingebunden ist und kaum einen gleichwertigen Ersatz finden würde.
Es gibt Paare, die können sich in Würde trennen. Vor denen habe ich Respekt.
[SIZE=9pt]ZGB Art. 201 [/SIZE]
[SIZE=7pt]2 [/SIZE][SIZE=9pt]Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. [/SIZE]
[SIZE=9pt]Art. 650[/SIZE][SIZE=7pt]476 [/SIZE]
[SIZE=7pt]10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilun[/SIZE][SIZE=7pt]g [/SIZE]
[SIZE=7pt]1 [/SIZE][SIZE=9pt]Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. [/SIZE]
[SIZE=7pt]3 [/SIZE][SIZE=9pt]Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. [/SIZE]
[SIZE=9pt]Art. 651 [/SIZE]
[SIZE=7pt]1 [/SIZE][SIZE=9pt]Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. [/SIZE]
[SIZE=7pt]2 [/SIZE][SIZE=9pt]Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert. [/SIZE]