Überlegung 1-Zimmerwohnung

Marchi

Mitglied
07. Juli 2006
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Was kann man als Vermieter einer 1-Zimmerwohnung (gemäss Mietvertrag Mietzweck: Wohnen für 1 Person) bei einer Nutzung durch zwei Personen rechtlich unternehmen?

Einfach kündigen, da überbelegt? Oder ist die Wohnung überhaupt schon überbelegt?

 
Sorry, der Titel sollte heissen: Überbelegung, nicht Überlegung. 

Vielleicht kann das ein Mod ändern.

Soweit ich weiss gibt es schon Vorschriften wie viele Mindest-qm ein Mensch "braucht".

 
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Massgebend ist doch, was im Mietvertrag, respektive AGB zum Mietvertrag unterschrieben wurde. Wenn dort explizite nur eine Person in der 1-Zimmer Whg abgemacht wurde, ist dies ein Verstoss des Vertrages ansonsten ist eine zweite Person zu tolerieren. Ist meine Meinung

Grüass

 
Ich stelle mir das nicht so einfach vor, hier etwas zu unternehmen.

1. Die Mieter haben dies so gewählt, also ist dies vorwiegend deren Problem, auf wie viel m2 sie wohnen. Wie viel Zimmer die Wohnung hat, ist gänzlich egal. Der Vermieter hat da kaum ein Durchgriffsrecht.

2. Kannst du denn (juristisch gesichert) belegen, dass die 2te Person dauerhaft dort wohnt?, dort gemeldet?

3. Es ist sogar fraglich, ob solch ein Ausschluss in einem Vertrag so zulässig ist, bzw. juristisch verwertbar. Bestes Beispiel: Tierhaltung. Im Mietvertrag verboten, juristisch bis zu einer bestimmten Grösse und Art zu tolerieren. Nicht alle Verträge oder AGB´s sind juristisch so sicher, dass sie bei einem Rechtsstreit auch standhalten, denn sie dürfen auch nicht gegen bestehende Gesetze oder gegen die gängige Rechtsprechung verstossen.

Wenn die 2te Person dauerhaft in der Wohnung lebt, kannst du ggf. die Nebenkosten erhöhen, wenn diese nicht pauschal vereinbart ist. Oder wenn vertraglich möglich, dann auf Einzelabrechnung umstellen, damit die Kosten wieder korrekt aufgeteilt werden.

Du wirst um eine juristische Bewertung vermutlich nicht herumkommen.

Gruss

 
Marchi hat je geschrieben: Gemäss Vertrag ist die Wohnung für 1 Person. Somit wird hier der Mietvertrag einseitig verletzt. Ganz unabhängig davon führt die Überbelegung nicht zuletzt zu einer übermässigen Abnutzung und evtl. zu höheren Lärmemissionen. 

Da wir in der Schweiz nach wie vor ziemlich frei bezüglich Vertragsinhalten sind, ist es beispielsweise als Vermieter durchaus problemlos möglich, die Anzahl Personen/Haustiere/etc. für die vermiete Wohnung im Vertrag vorzuschreiben. Also nichts da von wegen, der Vermieter habe eine Überbelegung zu tolerieren.
 

Ich würde dem Mieter einen eingeschriebenen Brief senden mit der Aufforderung, den vertragskonformen Zustand innert Frist wieder herzustellen. Wenn die Frist nicht eingehalten ist, einseitige Kündigung (vermutlich nur auf die üblichen Kündigungszeiten möglich). Ansonsten Rat bei der Mietschlichtungsbehörde einholen.

 
vom Mieterverein CH Zitat:

Lebenspartner ohne Mietvertrag:

Es gehört ebenfalls zum Gebrauchsrechts des Mieters, dass die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner dauernd in die Mietwohnung aufgenommen werden darf. Der Vermieter sollte über die Aufnahme des Lebenspartners orientiert werden. Die Zustimmung des Vermieters ist indes nicht erforderlich. Bestimmungen im Mietvertrag, die diesen Aspekt des Gebrauchsrechts des Mieters beschränken, sind nicht zulässig.

Anhang anzeigen mv-merkbl-untermiete.pdf

Anhang anzeigen mv-merkbl-haustiere.pdf

 
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Gibt es denn eine gesetzliche Vorschrift so und soviel qm-Fläche pro Person?

 
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Was kann man als Vermieter einer 1-Zimmerwohnung (gemäss Mietvertrag Mietzweck: Wohnen für 1 Person) bei einer Nutzung durch zwei Personen rechtlich unternehmen?

Einfach kündigen, da überbelegt? Oder ist die Wohnung überhaupt schon überbelegt?
Warum ist denn das ein Problem mit der zweiten Person?

 
Hallo

Ob in einer 1-Zimmer Wohnung nun 1 oder 2 Personen wohnen macht meines Erachtens keinen grossen Unterschied. Anders sieht es aus wenn Kinder dazu kämen, so ab 3 Personen ist eine 1-Zimmerwohnung sicherlich zu klein. Es gibt aber höchstens Empfehlungen, aber sicherlich keine gesetzlichen Vorgaben wieviel m2 pro Bewohner.

 

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