Hallo Zusammen
Ich bin am Umbauen/Renovieren eines 1835 gebauten Hauses. Es ist im Hang gebaut. Es gibt zwei Wohnungen:
- UG (Strassenniveau, Unterteil der ehemaligen Tenne): Garage,Technik, Gewölbekeller
- EG 3.5 Zi Wohnung
- OG 2.5 Zi Wohnung
Der Wohnraum der EG-Wohnung ist der mittlere und obere Teil der ehemaligen Tenne d.h. er geht bis unter das Dach. Auf halber Höhe gibt es in der Mitte einen Zwischenboden (Gallerie). Der Zwischenboden nimmt etwa einen Drittel der Raumlänge ein, d.h. an den beiden Seiten sieht man vom Wohnraum nach oben ins Dach.
Von der Gallerie kann man durch eine Verbindungstüre in die OG-Wohnung.
Der Gedanke dahinter ist, dass man die beiden Wohnungen verbinden kann, wenn nur 1 Partei im ganzen Haus wohnt. Vorläufig, während ich in der EG-Wohnung wohne, wird die OG-Wohnung aber vermietet.
Die Öffnung für diese Verbindungstüre ist bereits gemauert (wird von den Handwerkern benutzt, statt aussen rumzugehen) und muss dann (Bauabnahme...) "irgendwie" geschlossen werden:
- durch eine Verbindungstüre, mit Schloss und Riegel (oder 2 Schlösser?) haben beide Wohnparteien die Möglichkeit, den Zugang zu blockieren
- indem die Öffnung geschlossen (zugemauert?) und abgedeckt wird
Und jetzt endlich meine Fragen:
Weiss jemand, welche Vorschriften für so eine Verbindung zwischen 2 Wohnungen bestehen?
Hat jemand etwas vergleichbares gemacht / kennt vielleicht noch andere Möglichkeiten, die beiden Wohnungen bei Bedarf zu verbinden und sonst "sauber" zu trennen?
Vielen Dank und herzlicher Gruss
Johanna
Ich bin am Umbauen/Renovieren eines 1835 gebauten Hauses. Es ist im Hang gebaut. Es gibt zwei Wohnungen:
- UG (Strassenniveau, Unterteil der ehemaligen Tenne): Garage,Technik, Gewölbekeller
- EG 3.5 Zi Wohnung
- OG 2.5 Zi Wohnung
Der Wohnraum der EG-Wohnung ist der mittlere und obere Teil der ehemaligen Tenne d.h. er geht bis unter das Dach. Auf halber Höhe gibt es in der Mitte einen Zwischenboden (Gallerie). Der Zwischenboden nimmt etwa einen Drittel der Raumlänge ein, d.h. an den beiden Seiten sieht man vom Wohnraum nach oben ins Dach.
Von der Gallerie kann man durch eine Verbindungstüre in die OG-Wohnung.
Der Gedanke dahinter ist, dass man die beiden Wohnungen verbinden kann, wenn nur 1 Partei im ganzen Haus wohnt. Vorläufig, während ich in der EG-Wohnung wohne, wird die OG-Wohnung aber vermietet.
Die Öffnung für diese Verbindungstüre ist bereits gemauert (wird von den Handwerkern benutzt, statt aussen rumzugehen) und muss dann (Bauabnahme...) "irgendwie" geschlossen werden:
- durch eine Verbindungstüre, mit Schloss und Riegel (oder 2 Schlösser?) haben beide Wohnparteien die Möglichkeit, den Zugang zu blockieren
- indem die Öffnung geschlossen (zugemauert?) und abgedeckt wird
Und jetzt endlich meine Fragen:
Weiss jemand, welche Vorschriften für so eine Verbindung zwischen 2 Wohnungen bestehen?
Hat jemand etwas vergleichbares gemacht / kennt vielleicht noch andere Möglichkeiten, die beiden Wohnungen bei Bedarf zu verbinden und sonst "sauber" zu trennen?
Vielen Dank und herzlicher Gruss
Johanna
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