Verkaufsbedingungen Grundstück

self

Mitglied
12. Juli 2009
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Hallo Zusammen

Wir sind drauf und dran ein Grundstück zu erwerben. Die Bedingung ist aber, dass wir Baumeisterverpflichtung beim Verkäufer haben.

Nun meine Frage:

Kann man ein Holzhaus bauen wenn die Firma nur konventionelle Massivbauten fertigt? Keller und Bodenplatte werden das einzige sein.

Grüsse

 
wäre da sehr vorsichtig, vor allem aus 2 Gründen:

1. Ein Unternehmen welches ublicherweise nur massiv baut, hat entsprechend wenig Erfahrung mit dem Holzbau. Also wenn er es macht, ist die Qualität vielleicht nicht die beste.

2. Würde nie Bauland kaufen mit irgendwelchen einseitigen Verpflichtungen (Baumeisterverpflichtungen etc.).

Ist der Landverkäufer mit dem Baumeister wirlich identisch? Ich meine, vielfach "reservieren" GUs, Baumeister nur das Land und versuchen damit noch ein Geschäft zu machen. Ueblicherweise ist es dem Landverkäufer egal, mit wem man baut, solange er das Geld kriegt (war auch bei uns so).

Viel Glück - und einfach nicht vorschnell irgendwas unterschreiben /emoticons/default_wink.png

 
ohne den vertrag gelesen zu haben würde ich sagen, dass Du relativ wenig verpflichtungen hast, wenn du mit holz baust.

bei mir wars grad umgekehrt. bei den holzarbeiten gibt es eine verpflichtung, da ich aber massiv baue, ist nicht ganz so tragisch.

bei uns war es so geregelt, dass der verfplichtende holzbauer die arbeit zu konkurrenzpreisen (Durchschnitt der 3 günstigsten Offerten) ausführen muss.

Weiter war festgelegt, wie hoch die konventionalstrafe ist, falls wir es jemand anderem vergeben würden. so konnten wir unser "risiko" mit der handwerkerverpflichtung fast auf den franken genau abschätzen.

so einen vertrag wie ich jetzt habe, würde ich jederzeit wieder unterzeichnen.

 
Im Grundsatz ist meiner Meinung nach jegliche Verpflichtung mit dem Landkauf zu vermeiden. Solche Klauseln zielen einzig darauf ab, die Freiheit des Bauherrn massiv einzuschränken und damit verbundene Zusatzgeschäfte abzusichern. Architekt wie für den Bau tätige Unternehmen müssen zum Bauherrn passen. Es ist überraschend und stossend zugleich, dass solche Verpflichtungen noch angewendet werden, zumal in anderen Ländern dies nicht mehr statthaft ist und auch in der Schweiz die juristischen Fachmeinungen in den Detailfragen auseinander gehen.

Leider ist die Sache zu komplex, um eine einfache und richtige Antwort geben zu können; es lohnt sich in jeden Fall von einem Juristen den Vertrag auf Herz und Nieren prüfen zu lassen um allenfalls nach Vertragsabschluss ? sofern es nur noch dieses Grundstück auf der Welt für den Käufer gibt ? entsprechend reagieren zu können.

So besteht z.B. ein Unterschied zwischen Architekten ? und Unternehmerklausel. Die Architektenklausel ist ein Auftrag und kann nach OR 404 von jeder Seite widerrufen werden - und zwar entschädigungslos. Anders verhält es sich bei der Unternehmerklausel (in diesem Fall Baumeistervertrag). Aus diesem Geschäft erwächst ein Werkvertrag und hier wird der Bauherr zahlungspflichtig bzw. er muss den verpflichteten Unternehmer schadlos halten (OR 377). Deshalb gilt es sehr genau zu prüfen, welche Verpflichtungen in welchem Vertrag zu welchem Zeitpunkt definiert worden sind. Eine Verpflichtung in einem Vertrag heisst noch lange nicht, dass diese auch durchgesetzt werden kann.

Entsprechende Links:

http://sr-sax-81.unifr.ch/zrhr/assets/files/Documents/Publikationen/Gauch/Unternehmer-%20und%20Architektenklauseln%20beim%20Grundstueckkauf,%20in%20BRT%201983.pdf

http://sr-sax-81.unifr.ch/zrhr/assets/files/Documents/Publikationen/jaeggi/Bemerkungen%20zu%20einem%20Urteil%20ueber%20den%20Architektenvertrag.pdf

BGE Urteil zum Architektenvertrag betreffend OR 404: BGE 98 II 305

 
Wow das ging schnell!

- Der Baumeister ist Teilinhaber der Parzelle.

- Das Unternehmen macht nur Massivbauten - Keine Holzbauten!

Desshalb wäre für ihn gerade mal der Keller und die Bodenplatte zu machen.

- Die Verkäufer/Unternehmer scheinen keine Abzocker zu sein, so weit

ich das nach den ersten Gesprächen und der Firma beurteilen kann... aber eben..

Darf der Baumeister die Holzarbeit an Dritte vergeben, wenn er diese nicht selber machen kann???

@ rup Ein Vertrag in dieser Richtung wäre bei einer Verpflichtung das Optimum!

@ Glidinator Besten Dank für die Links, diese werde ich noch genauer unter die Lupe nehmen!

Grüsse

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Es stellt zwar in dieser Konstellation ein Sonderfall dar, aber natürlich könnte der Werkvertrag über den Baumeister an Dritte vergeben werden, sofern alle beteiligten Parteien damit einverstanden sind. Auch auch hier ist Vorsicht geboten, in welcher Form eine allfällige Weitergabe des Werkvertrags erfolgt inkl. der damit verbundenen Probleme und Konsequenzen.

Meiner Meinung nach gehen die Einschränkungen bereits jetzt los; kein gutes Omen für einen freudigen und erfolgreichen Bau. Der Baumeister wird wohl nicht ganz damit einverstanden sein, dass er nur die Bodenplatte und den Keller fertigen darf /emoticons/default_additional/186.gif

 
Hallo self

Wir bauen zur Zeit ein Holzhaus. Der Keller (Boden, Wände und Decke) sind aus Beton, der Rest wird Holz. Wir haben einen Architekten, welcher einen Holzbauingenieur zugezogen hat, um die Auschreibungen an den Holzbauer zu machen. Es braucht eine starke Koordination zwischen Baumeister und Holzbauer.

Also, wenn ich Dich wäre würde ich erstmal Referenzen über den Baumeister holen. Wenn die gut sind, würde ich mir ausbedingen, dass die restlichen Arbeiten frei vergeben werden können. Es darf aus meiner Sicht nicht sein, dass der Baumeister bestimmt, wer Dein Holzhaus baut.

Gruss, Barney

 

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