Viele Fragen, besonders Haftungsfragen

Bergbau

Mitglied
14. Juli 2008
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Hallo zusammen

Momentan geht es auf dem Bau drunter und drüber, und es sind viele Fragen offen.

Problem Nr 1:

Wir bauen insgesamt zu viert. Unser Architekt lies darum Offerten bei Baumeistern erstellen, die alle 4 Häuser machen können, mit einem Kran. Der Baumeister wurde schliesslich ausgesucht und mit dem Bau begonnen, zumindest beiu zwei Häusern. Es hiess von Baumeisterseite, dass man nur zwei Häuser gleichzeitig bauen könne. Nun heisst es plötzlich, dass die beiden anderen Häuser von einem anderen Bauunternehmer gebaut werden sollen, welcher einen eigenen Kran aufstellen will. Nun machte uns der Architekt den Vorschlag, dass wir die Kosten fürs Verschieben des Krans übernehmen sollen. Meiner Meinung nach ist das eine Fehlplanung des Architekten oder ein Missverständnis zwischen Architekt und Baumeister. Ich muss sicher nichts bezahlen, zumal ich auch keinen Mehrwert sehe. Was meit ihr?

Problem Nr 2:

Nach Betonieren des Kellers wurde Hinterfüllt. Nun heisst es plötzlich, dass das Erdmaterial, mit dem Hinterfüllt wurde, schlecht sei, und darum das Fundament der Garage gestärkt werden müsse, mit einem schönen Zuschlag. Unsere Nachbarn haben scheinbar gutes Material zum hinterfüllen bekommen, zumindest besteht dort kein Problem. Wer ist für so etwas Haftbar? Ich meine, man kann ja nicht einfach irgendwas einfach etwas machen und herumwursteln und dann sagen: "Der Bauherr bezahlt es ja". Wie sieht es hier aus?

Problem Nr 3:

Da das Budget uns eh schon über den Kopf gewachsen ist, haben wir Sparmassnahmen angeordnet. Wir haben einen Teil der Baumeisterarbeiten rausgestrichen, da diese laut Architekt einzeln Aufgeführt seien und deshalb einfach rausgenommen werden können. Von Baumeisterseite heisst es nun plötzlich, dass diese Pauschale ohne diese Arbeiten wäre. Also sind sich die beiden jetzt am streiten, wer denn nun recht habe. Und wie sehr kann ich nun den Architekten behaften, falls der Baumeister sich durchsetzt? Schlieslich haben Sie uns von Anfang an, also noch in der Offertphase, immer gesagt, dass diese Posten einzeln und deshalb rausstreichbar seien. Wie sieht es hier aus?

So, ein bisschen viel auf einmal. Aber vielleicht hat jemand einen Tipp, wie ich hier aus dem ganzen gut raus komme.

Vielen Dank!

 
Hallo Bergbau.

Grundsätzlich muss man unterscheiden, was man selbst als richtig und korrekt sieht und was vertraglich und somit rechtlich verbindlich beauftragt wurde.

Moralisch trifft sicher alles zu was Du denkst, aber eben.. was steht in den Verträgen? Hattes Du diese vor Unterzeichnung von einem Experten überprüfen lassen? GU-Verträge sind vorrangig einseitig angelegt.... nur wer erkennt was nicht passend ist, kann dies ändern lassen.. oder entsprechend ergänzen lassen.

Wenn der Baumeister eine Offerte mit Einzelpositionen abgab, der Architekt in Deinem Namen daraus einen pauschalen Werkvertrag machte, dann sind die Einzelpositionen zwar ersichtlich, aber gleichzeitig wieder unrelevant! Dies desshalb, weil nur der Endpreis wichtig ist, auf den hat sich der Baumeister eingelassen..im Glauben.. diese Summe bekommt er und muss nicht alles aufführen, ausmessen.. Wenn Du hier nun Positionen heraus nimmst, dann stimmt das vereinbarte Volumen nicht mehr! Auch ist sein Risiko ggf. höher... denn es ist ja nicht gesagt, ob alle Massen tatsächlich in der Offerte stimmten.. das Risiko hat er mit Pauschalbeauftragung ja übernommen...

Also wie Du hoffentlich erkennen kannst,..... alles eine Vertragssache.. oder stand im Vertrag explitzit aufgeführt... der Bauherr kann einelne Positionen herausnehmen?? Vermutlich nicht...womit denn der Baumeister auch richtig argumentieren würde...

Aber all dies hätte Dein Architekt wissen müssen und Dich entsprechend aufklären müssen, wenn es denn so wäre...

Eine Baubrubenverfüllung muss IMMER mit geeignetem Material erfolgen... So oder so muss es sich verdichten lassen oder den sonstigen Anforderungen entsprechen. Wenn darüber noch ein Fundament kommen soll, dann hat dies der Architekt auch schon vorher gewusst und hätte darauf achten müssen. Wenn er also ungeeingetes Material einbauen hat lassen.. dann geht das auf seine Kappe... Aber auch hier muss man sich fragen was im jeweiligen Vertrag stand? Hier führen viele entspr. "wischiwaschi-Klauseln" auf, welche nicht klar erkennen lassen, was denn nun im Preis enthalten ist und ob dies ausreicht...

Wenn man schon ein Fundament, hier für die Garage, über die Auffüllung setzt, dann wird man grundsätzlich, zur Sicherheit gegen eintretende Setzungen, dort schon von der Kellersohle aus eine Fundament (gleich in welcher Form) nach oben führen. So wird es eigentlich korrekterweise gemacht.... das zeugt ebenfalls nicht vom Können Deines Architekten.

Auch beim Kranthema gilt, wie sehen die Verträge aus....? Wenn der Architekt die Häuser im GU-Verhältnis baut, dann stimme ich Dir zu, dann ist es sein Problem wie er den Kran platziert... einer für alles oder eben 2 oder 3... all dies ist im Gesamtpreis enthalten. Wenn es denn so geschrieben steht!

 
Hallo Pfälzer

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Ja das ist so eine Sache mit den Verträgen. Bei uns ist es so, wir stehen nicht in einem GU Verhältnis. Das bedeutet, wir haben einen Vertrag mit dem Architekten (den wie Aufgrund einer Architekturverpflichtung nicht selbst wählen konnten) und einzelne Werkverträge mit den beauftragten Unternehmern. Und dort steht z.B. drin: "Der Unternehmer haftet ferner für alle Schäden, die durch Mangelhafte Ausführung an deren Arbeiten oder Bauteilen entstanden sind." Es ist hier zwar in dem Sinn kein Schaden entstanden, das heisst es ist nichts kaputt gegangen, aber die Arbeit wurde nicht korrekt durchgeführt. Wenn also der Unternehmer hier schlampig gearbeitet hat beim Hinterfüllen, dann finde ich, ist er haftbar und soll das korrigieren. Aber ich vermute, unser Architekt und/oder der Bauleiter gehen den Weg des geringsten Widerstandes und möchte die Bauherrschaft zur Kasse bitten, anstatt sich mit dem Unternehmer zu streiten.

Sie haben uns das am Freitag Nachmittag per Mail zugestellt. Und wir sollten bis Montag Morgen Bescheid geben, wie wir weiter machen wollen: Zahlen oder unterschreiben, dass wir uns dem Risiko einer Absenkung bewusst sind. Eine bodenlose Frechheit wie ich finde. Und es wird sicher nicht in diese beiden Richtungen laufen. Aber ich melde mich wieder. Und Dienstag wir die Sache mit dem Kran verhandelt....

Schönen Sonntag noch!

Gruss René

 
Hallo Bergbau

ich würde Dir empfehlen dass Du dich mit dem Architekten u n d dem Baumeister persönlich triffst und die Probleme diskutierst. Dann findest Du evtl. auch heraus wer was angegeben hat und warum. In der Regel lassen sich Probleme in diesem Rahmen relativ schnell klären.

Grundsätzlich haftet der Unternehmer für Mängel während und nach der Bauausführung. Wenn der Architekt oder Bauleiter eine falsche Anordnung an den Unternehmer gegeben haben, so haftet der Unternehmer dennoch für die mangelhafte Ausführung, wenn er diese Anordnung nicht schriftlich abgemahnt hat. Dies gilt, wenn die SIA 118 vertraglich vereinbart wurde. Wenn nichts vereinbart ist, gilt das Obligationsrecht, was die Sache schon schwieriger macht. Der Architekt und auch der Bauleiter ist im übrigen für Fehler in Plänen und in der Ausführung, die auf ihn zurück gehen, versichert.

Bei abweichenden Mengen in einzelnen Positionen vom Auftrag zur Ausführung gilt nach SIA 118 Preise für Mengen < 120 % und > 80 % bleiben unverändert. Preise für Mengen < 80 % und > 120 % können auf Verlangen

angepasst werden. Dabei gilt im Regelfall Preis bei Mengen < 80 % steigen

und Preise für Mengen > 120 % fallen.

Gruess

Toggi

 
Hallo René,

ok. dann ist das Vertragsverhälnis zu Deinen Baupartnern klar.... aber, wenn ich mich auch wiederhole... es hängt auch dann alles von dem genauen Wortlaut der Verträge (ggf. auch in den Vorbemerkungen oder Ergänzungspositionen) ab, wie Deine augenblickliche Situation ist.

Da ich/wir diese nicht kennen, ist eine Beurteilung nicht möglich.

Wenn der Architekt hier nur Planer und Bauleiter ist, dann hätte er (wenn nicht, dann hat er dies auch zu verantworten!) die Fundamentierung selbstverständlich schon in der Planung lösen müssen. Also, sie muss im Plan eingezeichnet und in der Offerte vom Baumeister enthalten sein!

Wir wissen nicht, was er und der Baumeister ggf. noch in persönlichen Gesprächen vereinbart oder geklärt haben (oder auch nicht...) was evtl. diesen Punkt anbelangt? Wenn er dem Baumeister erklärte (evtl. auf dessen Rückfrage- was Toggi ja ansprach als das anmelden von Bedenkenn gegen diese Ausführung...), dass die Garage noch nicht klar sei, man dies noch besprechen müsste... egal, wir wissen es nicht.... dann kann es immer noch gut sein, dass dies als "Planungsfehler" beim Architekten liegt!

Also überprüfe die Pläne ob Fundamentriegel oder Pfosten.... im Bauplan vorhanden sind.. oder ggf. in den Statikplänen enthalten sind.. der Statiker achtet ja ebenfalls darauf, dass die Bauwerke auf entspr. Untergrund stehen...

Nur rein fachlich, man kann statisch auch eine Garage anders gründen, damit sie quasi "frei" über dem Arbeitsraum steht.... das geht dann aber in den Beton und in die Armierung... billiger ist dann immer das einfache Betonfundament von der Sohle..

Ob der Unternehmer, in diese Sinne, schlampig bei der Hinterfüllung gearbeitet hat, kann man hier nicht nachvollziehen.. ohne die Kentnisse vor Ort, bzw. der vertraglichen Vorgaben. Dies kann man aber ggf. bei einem Gespräch mit den Beiden klären... wer hat was gesagt oder nicht, oder was genau vorgegeben...?

Der Passus, dass man grundlegend nur verdichtungsfähiges Material für die Wiedereinfüllung verwendet, muss vom Architekten in der Offerte bereits enthalten sein. Er hat das Wissen um die Planung, die Statik und um den Baugrund.

Wenn es sich um einen Planungsfehler handelt, dann haftet hierfür auch der Architekt. Wenn er es einfach "nur vergessen hatte passend zu planen", natürlich auch.... was aber nicht gleichzeitig bedeuten muss, dass der Baumeister deshalb die nun erforderliche Leistung kostenneutral erbringen muss!

Wenn man es genau nimmt (aber auch hier nochmals der Verweis: Ich kenne Deine Verträge nicht), dann hat er seine Pauschale ausschließlich auf der vom Architekten erstellten Offerte ausgerichtet. Das bedeutet, dass alles was nun darin stand... pauschal ist.... was nicht darin stand... ist im Preis nicht enthalten.

Aber wie immer im Leben, gibt es Grauzonen... beim Bau evtl. sogar noch einige mehr... ist halt ein komplexes Gebilde... das Gebäude und seine Verträge.. Du als Laie hast natürlich keine Ahnung davon, was hier nun korrekt gemacht wurde oder nicht.. somit kannst Du auch entsprechend argumentieren..... dass dieser Punkt zuvor hätte von den beiden "Fachleuten" geklärt werden müssen. Auch weil fachlich von Beginn an klar war, dass die Garage hier nicht in der Luft hängen kann.. und Du somit auch davon ausgehen konntest, dass diese vertraglichen Leistungen auch im unterzeichneten Vertrag bereits berücksichtigt wurden.

Du hast ein Haus mit Garage für einen Pauschalpeis in Auftrag gegeben.... Punkt!

Wobei dies aber nun nicht immer so klar im rechtlichen Sinne sein muss.... Aber probiere es einfach mal auf diese Weise... dummstellen... und hartnäckig darauf beharren, dass dies das Problem von den Beiden, aber nicht Deines ist...!

 

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