Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme?

Sofie

Mitglied
24. Feb. 2009
9
0
0
Ich habe am 15. Mai 2009 eine Eigentumswohnung gekauft. Nun sind verschiedene Arbeiten gemäss Baubeschrieb noch nicht fertig erstellt. Der Verkäufer ignoriert ganz einfach meine Anfragen, während der Architekt uns immer wieder auf die kommenden Tage vertröstet - passieren tut dann wenig.

Meine Frage hierzu: welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Ersatzvornahme zu Lasten des Verkäufers vorgenommen werden kann? Es kann ja nicht sein, dass man immer wieder vertröstet wird, aber passieren tut dann trotzdem nichts. Und wenn doch, dann nur "halbbatzig". Wäre ich Mieter, wäre die Sache einfach: Frist ansetzen, und wenn alles nicht klappt, Mietzins hinterlagen und ab auf das Mietamt.

Und welche Rechte hat ein Stockwerkeigentümer in einer solchen Situation? Herzlichen Dank im Voraus für Eure Antworten und liebe Grüsse aus Bern.

 
15. Mai bis jetzt sind ca. 2 Wochen, so schnell geht das nicht auf dem Bau. Hast du schon alles bezahlt?

 
Morgen sind es immerhin drei Wochen.

Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass Fristen einzuhalten sind, so wie ich die Frist gemäss Kaufvertrag einhielt und auf den Tag genau alles einbezahlte. Konkret geht es um die Balkone, die immer noch nicht fertig erstellt sind, um Lamellenstoren, die noch nicht montiert sind, um letzte Malerarbeiten, um kleinere Ausbesserungen im Bereich Bad / Dusche. Natürlich, man kann trotzdem wohnen, aber die Sache geht mir langsam auf den Wecker. Ich habe den Eindruck: Geld kassieren ja, und das war's dann schon. Soll man das einfach so hinnehmen und sich sagen: Henusode ?

 
Die machen zuerst dort weiter wo noch Zahlungen ausstehen:mad:. Und mach ab jetzt alles schriftlich und wenn möglich eingeschreiben. Wenn du zum heutigen Zeitpunkt einfach einen Auftrag an einen Dritten gibst dann bleibst du garantiert auf der Rechnung sitzen.

Bei unserer ETW ging das wohl über ein Jahr bis der grossteil aller Mängel beseitigt waren.

 
Man muss eine angemessene Nachfrist setzen UND mit der Ersatzvornahme drohen.

Das wichtige Wort ist wohl "angemessen". 3 Wochen Verzögerung sind (leider) im Bau nicht unüblich - da kann es gute Gründe (und noch viel mehr Ausreden...) dafür geben (schlechtes Wetter, Handwerker krank etc.).

Das ganze natürlich schriftlich (per Nachname) verfassen und absenden. Vorher würde ich aber nochmals versuchen, mit dem GU/Handwerker sich zu einigen anstatt jetzt schon die "bösen" Briefe zu verschicken.

Hier noch ein Link zum entsprechenden Gesetzestext im OR:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a98.html

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Sofie,

hattest Du bei Übernahme eine Abnahme gemacht? Ist in diesem Abnahmeprotokoll der, bzw. sind hier die Mängel aufgeführt?

Was wurde dort für ein Termin über deren Behebung eingetragen? Dies wäre dann er erste Termin zu dem man ansetzen könnte.

Warum hast Du die komplette Summe überhaupt bezahlt, wenn noch solch unerledigten Dinge anstehen? Da hätte man bei der Abnahme doch entsprechend einen passenden Einbehalt vereinbaren und tätigen können!

 

Statistik des Forums

Themen
27.484
Beiträge
257.644
Mitglieder
31.769
Neuestes Mitglied
Josven