Vorgeschriebene Raumhoehe (fuer Vermietung oder "oeffentliche" Nutzung?

T

Tine

Guest
Hallo allerseits,

habe Euch gerade eben im Netz gefunden aber niemand scheint so eine komisch Frage zu haben wie ich. Vielleicht hat aber jemand eine interessante Antwort... ;-)

Nach einer Hausbesichtigung (aelteres Modell mit viel Arbeit zum reinstecken) habe ich mir das Gutachten (von 2004 :-( ...) naeher angesehen und es werden alle Flaechen (ausser einige unter den Schraegen auf der Bodenentage) als Wohnflaechen ausgewiesen. Insoweit, als dort auch Bueros etc. untergbracht werden duerften. Ich habe an dem Gutachten ohnehin so meine Zweifel, nicht nur des Alters wegen, aber ich bin mir sehr sicher, dass die angegebene 2m-Raumhoehe im Souterrain nicht korrekt ist. Aber, unterstellt, sie waere es, ist diese Raumhoehe zulaessig zur (Fremd-)Vermietung fuer ein Gewerbe oder z.B. als FeWo????

Wir wohnen jetzt in einem Haus, dessen Souterrain-Deckenhoehe 2,12 betraegt und ich haette gern da mein Buero gehabt, was aberm wegen der zu geringen Deckenhoehe "untersagt" war sprich: wurde vom Bauamt nicht abgenickt und das Finanzamt hat uns einen Vogel gezeigt und gemeint, das waere bestenfalls "Nebenraeume".

Kennt sich irgendjemand mit dergleichen aus?

Mittlerweile habe ich auch gehoert, fuer eine solche Vermietung muessten auch die Fenster eine bestimmte Groesse (ueber der Eroberflaeche) haben usw. ... Weiss dazu vielleicht irgendwer irgendwas?

Das ganze Objejt waere zu gross/ teuer, wenn eine Vermietung nicht realisierbar waere. Der jetzige Eigentuemer hat diese Raeume als sein eigenes Bueros seit den 80-ern genutzt. Da gab's angeblich solche Vorschriften nicht...

Besten Dank fuer hilfreiche Tips (meinetwegen auch einfach, wo's nachzulesen ist ;-) )

Tine

 
Hallo Tine,

willkommen in der Schweiz.... also auf Haus-Forum CH.

Du machst leider keine Angabe in welchem Bundesland das Objekt steht. Es gibt in jeder Landesbauordnung klare Vorgaben über die Mindesthöhe von Wohn- oder Geschäftsräumen, welche zur Nutzung erfüllt sein müssen!

Aber vornweg, 2m ist nirgends erlaubt! Damit wäre das Objekt dann ja wohl gestorben für Dich.

Wenn er bisher dort sein "Büro" untergebracht hatte, dann kann, oder konnte er dies intern einfach gemacht haben.... falls nicht gewerblich genutzt, oder nicht angemeldet..wars dann egal.

Wenn Du aber gewerbliche Räume vorsehen möchtest, dann muss dies auch entspr. beantragt und bewilligt werden. Damit ist dann auch der planerische Nachweis für die Räumlichkeiten und deren Belichtung (also damit auch Deine Frage nach Fenstergröße) zu erbringen.

 
Hallo und besten Dank an Pfaelzer!

Das Objekt ist jedenfalls nicht nutzbar wie gedacht und geplant. Mittlerweile konnte ich mich auch soweit durchwuehlen, die entsprechenden §§ in der Landesbauordnung zu finden (mit dem Stickwort "lichte Hoehe" haette ich's wohl auch googeln koennen, waere mir der Begriff gelaeufig gewesen. ;-)

... naja, vielleicht hilft's jetzt anderwem...

Problem ist nun nicht nur: der Bueroteil kann nicht nur als solcher nicht vermietet werden, Das Finanzamt hat auch den Kopf geschuettelt hinsichtlich der Absetzbarkeit bei Eigennutzung als Gewerberaeume.

Was ode wie auch immer der jetzige Eigentuemer das geregelt haben moechte ist nicht bekannt. Also diesbezuegliche Tips habe ich dazu auch keine...

anyway..

Dank und Gruesse!

Tine

 

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