Vorleistungen des Architekten: Akquisition oder Kostenpflichtig?

Häusleumbauer

Mitglied
04. Juni 2008
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Bei der Auswahl eines Architekten für eine Hausrenovation/Umbau macht der Architkekt normalerweise gewisse Vorleistungen bevor er den Auftrag definitiv erhält

Bei uns wurde nichts vereinbart und kein Auftrag erteilt. Wir wollten aus zwei Architekten den für uns Besseren auswählen. Beide führten mit uns ein Gespräch, besichtigten das Haus und erstellten eine Grobkostenschätzung. Müssen solche Vorleistungen trotz fehlendem Auftrag bezahlt werden oder kann ein Teil als Akquisition angesehen werden? Was ist Usus und branchenüblich? Wieviel Stunden Arbeit darf man als Bauherr unentgeltlich unter Akquisition erwarten? Ab wann beginnt der Punkt wo etwas bezahlt werden muss?

Für die Erstellung eines KV macht der Architekt ja das gleiche, wenn er bei verschiedenen Handwerkern Offerten einholt und sich dann für einen entscheidet.

 
Hallo Häuslebauer

Mit dem Verlangen eines KV wird dem Gegenüber bereits ein Auftrag erteilt, der wenn nicht "kostenlos" vereinbart wurde, aus Sicht des Architekten oder GU kostenpflichtig ist. In der entsprechenden SIA ist dies garantiert geregelt.

Andy

 
Am besten ist es man spricht das mit den Kosten ganz am Anfang an. Dann ist es klar für alle - irgendwelche "ich habe erwartet dass..." helfen ja nicht weiter und führen nur zu Frust.

 
Hallo Häuslebauer

Mit dem Verlangen eines KV wird dem Gegenüber bereits ein Auftrag erteilt, der wenn nicht "kostenlos" vereinbart wurde, aus Sicht des Architekten oder GU kostenpflichtig ist. In der entsprechenden SIA ist dies garantiert geregelt.

Andy
Es wurde kein KV gemacht, sondern nur ein sehr grober Kostenvoranschlag (+/-30% nur aufgrund der Pläne). Es ging auch um die Offerte des Architektenhonorars. Sollte nicht der Architekt auf die Kostenpflichtigkeit hinweisen, wenn er ein solches Vorgehen selbst vorschlägt?

 
Hallo Häusleumbauer

Auf jeden Fall sollen die Leistungen von anfang an abgesprochen werden, damit Missverständnisse schon gar nicht entstehen können.

Weitere Infos findest Du auch noch auf Baublog.

Beste Grüsse

 
Hallo,

eigentlich können ja Aufträge auch "mündlich, stillschweigend" vergeben werden, was man dann im Fall des Architekten bei einer "Beauftragung" mit dem KV bereits macht - ergo hat man es auch nach SIA 102 zu begleichen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.

Ich selber würde eine solche Leistung natürlich nicht in Rechnung stellen, da es mir zu blöde wäre und ich diese Leistung als Akquisition verstehen würde, dies würde ich auch zu aller Anfang an dem Bauherr mitteilen, damit er ruhig schlafen kann, und weist ein Architekt nicht gleich zu Anfang den Bauherrn auf die Kostenpflicht hin (obwohl er dies nicht hat tun müssen, aber es wäre zumindest anständig und im Sinn der Sache, denn man kann ja nicht erwarten, dass ein Bauherr sämtliche Finessen im Baugewerbe beherrscht), dann möchte ich mit so einem sowieso nichts zu tun haben. Schliesst Du dann aber einen Architektenauftrag mit einem der Architekten ab, dann sind diese Vorleistungen natürlich im Honorar beinhaltet unter der Rubrik "Vorprojekt, Problemanalyse, Kostenschätzung".

Wobei mir der Genauigkeitsgrad von +-30% doch schon arg diffus vorkommt, die gröbste Ziffer, die ich in der SIA 102 entdeckt habe, waren +-25%, da würde ich doch auf einen det. KV vor Abklärung der Finanzierung (natürlich spätestens vor Baubeginn) bestehen, der eine Abweichung von max. 10% erlauben würde - mit einer gehörigen Portion an Reserve, denn bei Umbauten wird der KV ja gerne überschritten - also Vorsicht bei der Definierung der Finanzierung.

/emoticons/default_smile.png bud

 
Warum sollte "mündlich, stillschweigend" irgendwas mit SIA beinhalten, "mündlich, stillschweigend" würde ich nun mal einfach als nach OR, aber nicht nach eine Verbandsnorm vermuten. Oder ist SIA schon in den Rang von Gesetz und Verordnung aufgestiegen?

Im weiteren ist es natürlich schon so dass, wenn ich irgendjemandem einen Auftrag gebe etwas zu machen, ich davon ausgehen muss dass dafür einen Gegenleistung geschuldet ist. Wobe "Offerten" oftmals kostenlos sind, aber auch da kann man ja klar eine unverbindliche, kostenlose Offerte verlangen.

 

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