Was gilt? Bew. Baugesuch oder Grundbucheintrag?

rman

Mitglied
27. Nov. 2007
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Ende 2007 haben wir unser Baugesuch bewilligt bekommen. Ein paar Wochen Später haben wir ein Änderungsgesuch nachgereicht, mitdem wir unser Haus ca. 50cm anhoben. Auch dieses Gesuch wurde von den Behörden bewilligt (beide male gab es keine Einsprachen).

Nun das Problem:

Im Grundbuch ist ein Näherbaurecht für Kleinbauten bis max. 3m höhe eingetragen. Durch die Höherlegung des Hauses wurde nun unser Carport rund 3,5m hoch, was unseren Nachbarn stört!

Ich möchte absolut keinen Streit mit meinem neuen Nachbarn bekommen, möchte aber trotzdem wissen, wie die Situation Rechtlich aussieht?

Sind die Masse vom Grundbuch massgebend, oder unser bewilligtes Baugesuch?

 
Ich kann das nur für den Kanton SO beantworten, denke aber in anderen Kantonen ist es nicht anders:

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register und hat gegenüber jedermann Gültigkeit. Ich denke Du wirst wohl oder übel das Gespräch mit dem Nachbarn suchen müssen.

Viel Erfolg

 
kleiner Nachtrag:

Unser Nachbar akzeptiert diese Überhöhe nun freundlicherweise...

Was mich jedoch immer noch beunruhigt ist die Tatsache, dass im Grundbuch 3m definiert sind und es effektiv 3,5m sind.

Würdet ihr das so im GB stehen lassen oder muss das angepasst werden?

Was ist, wenn der jetzige Nachbar verkauft und der Nachfolger diese Differenz bemerkt?

Müsste ich dann allenfalls den Carport zurückbauen oder gilt dann eine Art Gewohnheitsrecht?

Hat jemand Erfahrungen damit?

 
Wenn Du auf der sicheren Seite sein willst, dann würde ich eine Anpassung im GB (mit den entsprechenden Kostenfolgen) vornehmen.

Ich denke die Gefahr eines späteren Rechtsstreites wird je länger die Baute steht je kleiner. Irgendwann ist von Gewohnheitsrecht und somit stiller Tolerierung auszugehen. Ganz streng genommen dürftet Ihr aber eigentlich keine Baubewilligung erhalten, wenn die Baute nicht den Vorgaben im Grundbuch entspricht.

 
Das Grundbuch hat Vorrang vor der Baubewilligung (die es so gar nicht hätte geben dürfen..). Der Grundbucheintrag kann geändert werden, ist aber mühsam. Ein zukünftiger Nachbar wird kaum nachprüfen wie hoch der Carport ist bzw. das GB studieren.. Aber auch dann wird nichts abgerissen werden müssen (Verjährung, Grundsatz der Verhältnismässigkeit etc.).

Würde sagen Glück gehabt, und schenkt doch dem Nachbarn einen Blumenstrauss /emoticons/default_biggrin.png

 
In der Baubewilligug steht sicher irgendwo in der Präambel

" ... wird erteilt vorbehaltlich der Rechte Dritter ..."

d.h. es ist Sache der Baubehörde, das Baugesuch hinsichtlich Zonenkonformität usw. zu beurteilen, aber nicht, ob dadurch Rechte anderer Personen beeinträchtigt werden.

 
rman hat die Frage am 23.06.2008 gestellt, ich nehme an, dass sich das Problem woh mittlerweile gelösst hat. /emoticons/default_wink.png

 

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