§ 41
1
Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn sie fertiggestellt und genügend ausgetrocknet sind.
2
Der Bezug von Räumen kann durch den Gemeinderat verweigert werden, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.