Was sind Taglohnarbeiten? Verrechnung trotz Pauschal Betrag möglich?

nice

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31. Okt. 2010
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Liebe Forum-Leser

Als Beilage zum Werkvertrag wurde jeweils auf die SIA Norm 118 verwiesen. Insbesondere wurde foglendes im Werkvertrag festgelegt:

Taglohnarbeiten werden nur anerkannt:

a) Wenn sie von der Bauleitung angeordnet wurden.

b.Wenn die Rapporte innerhalb von 10 Tagen der Bauleitung zur Unterschrift vorgelegt werden. Nicht oder zu spät vorgelegte Rapporte werden weder anerkannt noch vergütet.

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Fallen Regieaufwände auch unter den Begriff von Taglohnarbeiten?

2. Müssen a) UND b. erfüllt sein damit Taglohnarbeiten und die damit verbundenen Kosten ausbezahlt werden?

3. Wir haben einen "Pauschal" Betrag mit dem Handwerker ausgehandelt. Was passiert jetzt, wenn unerwartet zusätzliche Arbeiten anfallen die bspw. nicht im Devis enthalten waren (in diesem Fall geht es um 2'000 CHF bei einem Pauschalbetrag von 50'000 CHF). Können diese zusäztlichen Kosten bei einem Pauschal ausgehandelten Werkvertrag trotzdem auf den Auftraggeber abgewälzt werden?

 
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Hallo nice

1. Ja, durchaus, wenn es sich um Extra- Wünsche/Positionen handelt, die nicht im Auftrag zuvor enthalten, nun aber gewünscht oder erforderlich wären. Hängt aber letztlich von Detail und Vertrag ab.

2. Ohne a) gäbe es kein b ), somit muss a) zuerst eingetreten sein. Ist dem der Fall, und ist die Beauftragung korrekt, dann wäre der Betrag zu zahlen.

3. Wenn das Devis die besagte Leistung nicht enthalten hatte, dann hat ein anderer Partner etwas vergessen, dann ist diese Leistung auch nicht im Pauschalauftrag enthalten. Somit fallen die Kosten zusätzlich an. Sofern sie korrekt wären und je nach Detail des Vertrages. Manche Leistungen ergeben sich automatisch...gehören daher, auch ohne explizite Nennung, trotzdem zur ausführenden Auftragsleistung.

Das ist aber alles Vertragssache und eine Frage der sorgfältigen Devisierung. Wer hat die denn gemacht?

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Liebe Nice

Grundsatz: Bei pauschaler Abrechnung gilt (so im Allgemeinen): Die Qualität ist fest (-gesetzt im Werkvertrag), die Quantität ist Risiko des Unternehmers (Risiko gilt bei Plus und Minus!).

Also. Wenn Du eine Arbeit vergeben hast, gehört im Werkvertrag bzw. dem zugehörigen Plan genau beschrieben, was zu liefern/erstellen ist. Nicht aber, wieviel genau. Da keine Ausmasse erstellt und abgerechnet werden, spielt das Wieviel keine (oder eine äusserst kleine) Rolle.

Was im Vertrag nicht drin ist, irgendwelche zusätzlichen Leistungen oder natürlich eben, eine Änderung der Spezifikationen, berechtigt natürlich zu einem Nachtrag.

Den Begriff "Taglohn" sagt mir in dem Zusammenhang nichts, ich hätte es auch als "Regie"-Arbeiten verstanden. Allerdings machen Regie-Arbeiten nur im Zusammenhang mit einem konkreten Nachtrag Sinn.

Zu Deiner Frage, ob a)  und /emoticons/default_cool.png zusammen gelten:

Wenn ein Bauherr / Bauleiter eine Arbeit angeordnet hat, ist die Arbeit - egal ob Taglohn, Regie oder weiss-der-Geier - zu bezahlen. Es ist schliesslich bestellt. Ich kann mir kaum Vorstellen, dass irgend ein Jurist durchkäme mit der Idee, für eine bestellte Leistung nicht bezahlen zu müssen, weil die Rechnung zu spät kam... (doch, doch, Verjährung gilt auch hier. Ist glaub' ich 10 Jahre...)

Vielleicht würde es helfen, Du würdest Deine Frage "leicht spezifischer formulieren", sprich, bitte sag doch, um was es geht. Dann kann man Dir auch etwas besser weiterhelfen.

Grüsse

HabaU

 
Gopf! Pfälzer ist mir zuvor gekommen... und hat natürlich wieder etwas kürzer formuliert, als ich mit meinen ausschweifenden Monologen...

 
Im konkreten Fall geht es um zusätzliche angefallene Gipser Arbeiten wie Garagentüre innen und aussen angeputzt , setzen von Fensterbänken etc.. also nicht um zusätzliche Extrawünsche vom Bauherr. Ob diese im Devis enthalten waren muss ich noch genau mit dem Architekten abklären. Auf dem Regierapport hat es keine Unterschrift vom Architekt/Bauleitung. Ebenso wurde ich nicht während den Arbeiten über die zusätzlichen Aufwände in Kenntnis gesetzt. Für mich fällt das wie von HabaU erwähnt unter die Kategorie Quantität ist Risiko des Unterhemers bei Plus wie auch Minus! Es hat für mich ein bisschen einen fahlen Nachgeschmack günstiger als Konkurrenz offerieren und am Schluss Regie verrechnen!

 
Ob diese im Devis enthalten waren muss ich noch genau mit dem Architekten abklären. Auf dem Regierapport hat es keine Unterschrift vom Architekt/Bauleitung.
Genau dies ist wohl der erste Schritt in Richtung Aufklärung...  das beiputzen einer Garagentüre ist ja keine Extraleistung, da sie ja sicher im Plan schon vorhanden/erkennbar war.. weshalb sollte als gerade so eine Türe nicht enthalten gewesen sein? Die Aussenfensterbänke gehören zur Fassade...somit müssten die natürlich auch erfasst worden sein...  falls sie der Architekt vergessen hätte, hätte dies dem Putzer auch auffallen müssen... da hätte er sicher auch nachfragen müssen. Ist dies geschehen?  Wenn sie "nicht" im Auftrag enthalten waren...ja wer hat ihm denn nun gesagt, dass er sie dann überhaupt liefern und einbauen soll? Das ist etwas undurchsichtig...wenn es sich so verhalten hatte...

 

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