Liebe Forum-Leser
Als Beilage zum Werkvertrag wurde jeweils auf die SIA Norm 118 verwiesen. Insbesondere wurde foglendes im Werkvertrag festgelegt:
Taglohnarbeiten werden nur anerkannt:
a) Wenn sie von der Bauleitung angeordnet wurden.
b.Wenn die Rapporte innerhalb von 10 Tagen der Bauleitung zur Unterschrift vorgelegt werden. Nicht oder zu spät vorgelegte Rapporte werden weder anerkannt noch vergütet.
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Fallen Regieaufwände auch unter den Begriff von Taglohnarbeiten?
2. Müssen a) UND b. erfüllt sein damit Taglohnarbeiten und die damit verbundenen Kosten ausbezahlt werden?
3. Wir haben einen "Pauschal" Betrag mit dem Handwerker ausgehandelt. Was passiert jetzt, wenn unerwartet zusätzliche Arbeiten anfallen die bspw. nicht im Devis enthalten waren (in diesem Fall geht es um 2'000 CHF bei einem Pauschalbetrag von 50'000 CHF). Können diese zusäztlichen Kosten bei einem Pauschal ausgehandelten Werkvertrag trotzdem auf den Auftraggeber abgewälzt werden?
Als Beilage zum Werkvertrag wurde jeweils auf die SIA Norm 118 verwiesen. Insbesondere wurde foglendes im Werkvertrag festgelegt:
Taglohnarbeiten werden nur anerkannt:
a) Wenn sie von der Bauleitung angeordnet wurden.
b.Wenn die Rapporte innerhalb von 10 Tagen der Bauleitung zur Unterschrift vorgelegt werden. Nicht oder zu spät vorgelegte Rapporte werden weder anerkannt noch vergütet.
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Fallen Regieaufwände auch unter den Begriff von Taglohnarbeiten?
2. Müssen a) UND b. erfüllt sein damit Taglohnarbeiten und die damit verbundenen Kosten ausbezahlt werden?
3. Wir haben einen "Pauschal" Betrag mit dem Handwerker ausgehandelt. Was passiert jetzt, wenn unerwartet zusätzliche Arbeiten anfallen die bspw. nicht im Devis enthalten waren (in diesem Fall geht es um 2'000 CHF bei einem Pauschalbetrag von 50'000 CHF). Können diese zusäztlichen Kosten bei einem Pauschal ausgehandelten Werkvertrag trotzdem auf den Auftraggeber abgewälzt werden?
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