Weg duch Nachbar ausgebaut (auf unserem Grundstück!) betr. Wegrecht

canaris

Mitglied
05. März 2012
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Hallo zusammen:158:

ich habe trotz intensiver Suche keine Antwort auch meine Frage gefunden. Vielleicht kennt aber jemand diese Situation?

Das Grundstück gehört uns, es bestehen verschiedene eingetragene Fahr- und Fusswegrechte (an drei Seiten), normale Formulierungen und Vereinbarungen betr. Unterhalt. Soweit kein Problem....

Wir haben das Grundstück vor einigen Monaten gekauft und haben nun die Baubewilligung erhalten. Zuerst müssen aber noch div. Unterstände und ein kleines Gebäude abgebrochen werden. Dies wird nun ab Montag geschehen.

Nun weigert sich ein Nachbar, sein vor ca. 5 Jahren erstelltes Pflastersteinsträsschen auf unserem Teil des Grundstücks zu entfernen. Dies ist eine Verlängerung seiner Hauszufahrt, aber eben nicht auf seinem Grundstück, sondern dort, wo (auch für einen anderen Nachbarn) das Fahr- und Fusswegrecht besteht. Sein Anwalt (ja, soweit sind wir schon) schreibt von "Gewohnheitsrecht" und Eigentum, das nicht angerührt werden darf, da sonst eine Anzeige wegen Sachbeschädigung folgt. Es gebe schliesslich eine gültige Baubewilligung inkl. Abnahme. Mündlich hatten uns die Nachbarn beim ersten Gespräch versichert, dass sie sehr wohl wissen, dass sie nur "auf Zusehen hin" (d.h. ohne schrifliche Einwilligung des damaligen Eigentümers) das Strässchen gebaut haben und sie selbstverständlich (!) wissen, was sich gehört und den Weg bei Bedarf rückbauen würden. Die ehemalige Eigentümerin hat uns dies auch genau so bestätigt und würde das so auch vor Gericht bezeugen.

Was sollen wir nun davon halten? Viel Luft um nichts? oder können diese Nachbarn wirklich bestimmen, wie der Weg aussehen soll? Wir verlangen ja die Entfernung der Steine nicht aus Bösartigkeit, sondern weil dort die eine von zwei Zufahrten zum Haus entstehen.

Wir sind dankbar für jede Info oder einen Erfahrungsbericht. Danke !!

 
Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Nur leider meinen es viele.

Ein Wegrecht berechtigt den Begünstigten zur Ausübung dessen, was in der Begründungsakte (darauf wird im Grundbuch verwiesen) steht, und sonst zu gar nichts. Der Belastete darf nichts tun, was die Ausübung behindert, also z.B. den Weg auch nicht schlechter machen als er zum Zeitpunkt der Begründung des Wegrechts war. Aktiv tun muss man als duldungspflichtiger Eigentümer nichts.

Entscheidend ist, ob in der Begründungsakte oder in einem anderen Vertrag dem Begünstigten das Recht eingeräumt wurde, einen Weg zu erstellen oder zu befestigen oder einen befestigten Weg abzuändern.

Gemäss ZGB Art. 670 ff. gehören Dinge, die mit dem Grundstück untrennbar verbunden sind, also immobile Sachen wie Strassenbeläge und Mauern, dem Grundstückseigentümer.

Diese Sachverhalte werden vermutet, d.h. es obliegt demjenigen, der etwas anderes behauptet, die Beweise (Verträge, Urkunden) beizubringen.

Kann er das nicht, hat er eben Pech gehabt. Mündliche Abmachungen gelten, aber ohne Zeugen sind sie nicht beweisbar und deshalb doch wertlos (wer schreibt, der bleibt ...)

Eine gültige Baubewilligung bedeutet nur, dass die Baubehörde nichts gegen das Bauvorhaben einzuwenden hat, sie berechtigt nicht das Bauen auf fremdem Grund ohne Einwilligung des Eigentümers und bei der Bauabnahme prüft das Bauamt sicher nicht, ob Rechte Dritter verletzt worden sein könnten.

Wäre ja noch schöner: Wie kann eine Bewilligung einen Dritten verpflichten, auf seinem Eigentum etwas zu dulden? Das Bauamt sollte allerdings vor Erteilung der Bewilligung prüfen, ob eine Zufahrt besteht, aber ob die Pflästerung auf dem Nachbargrundstück mit der Dienstbarkeit rosa oder hellgrau ist und wer die warum verlegt hat, wird die nicht kümmern.

Allerdings kann, wenn man so etwas lange toleriert, das Recht auf Beseitigung verwirkt sein. Dies vor allem dann, wenn man selbst aus der Duldung der Sache keinen erkennbaren Nachteil hat.

Ob der Nachbar die Pflästerung selbst entfernen muss oder ob er Dich nicht daran hindern kann, dies zu tun, ist wieder eine andere Frage - ich vermute das Zweite.

Da die strittige Fläche offenbar noch andere Dienstbarkeiten zur Last hat, würde ich folgendes machen (denn Du kannst zwar durchsetzen, dass die Pflästerung wegkommt und auf Deine Kosten durch einen gleichwertigen Belag ersetzt wird, der Nachbar wird aber bleiben und dadurch nicht Dein Freund werden):

Die Wegfläche steht Dir sowieso nicht zur Verfügung, weil du darauf nichts machen darfst, was den Durchgang behindert, also weder parkieren noch Blumenkübel aufstellen noch Kohl pflanzen. Also setzen sich alle, die am Weg interessiert sind, zusammen, beschliessen wie der Weg befestigt werden soll und wer welche Kosten übernimmt (anteilig der Nutzung) und -wichtig - wie der Zugang während der Bauzeit erfolgen soll. Dann wird eine Urkunde über Unterhalt und Kostenschlüssel aufgesetzt und im Grundbuch angemerkt. Da zur Sicherheit gleich reinschreiben, dass keiner auf dem Weg parkieren darf.

Der Weg sollte baulich vom Rest unterscheidbar sein, also einen etwas anderen Belag erhalten als ein anschliessender privater Hartplatz. Sonst gibts wieder Ärger, weil der Begünstigte eine andere Ansicht über die Breite des Weges haben wird als der Belastete.

 
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