WEGRECHT in grosser Überbauung

evasven

Mitglied
03. Nov. 2011
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Guten Tag

Wir hatten gestern Eingentümerversammlung und es entstand eine "hitzige" Diskussion. Wir sind 26 Parteien mit alles Einfamilien Häusern ( einzel und doppel ). Eine Person hat auf seinem Grundstück, auf welchem auch ein Wegrecht für alle Parteien ist, ein 2 kleine Tore angebracht ( jeder kann durch und es ist nicht verschlossen ), da er einen Hund hat, der nicht unbedingt weglaufen sollte. Nun regen sich einige Anwohner auf und sagten, er müsste die Tore entfernen, da es ein Wegrecht für alle ist. Fakt ist, dass dieser Weg eigentlich für niemanden ausser den Besitzer selber dieses Hauses wichtig ist. Alle anderen Parteien können Ihr Grundstück ohne Probleme erreichen. Der Eigentümer erwähnte jedoch noch einmal, dass die Tore nur der Hunde wegen montiert wurden und jeder dort durchlaufen kann.

Wie ist die Rechtslage?

Besten Dank für Euren Feedback.

PS: Ich habe mich fürchterliche aufgeregt, da er nur eine Schikane einiger Anwohner ist, welche das Tor nicht wollen.

 
Hallo evasven

Steht die Türe nun auf seinem oder auf "allgemeinem" Land?

Auf seinem Land darf er tatsächlich alles montieren, das dem Baureglement der Gemeinde nicht wiederspricht. Abstände müssen natürlich eingehalten werden. Eingetragene Wegrechte müssen eingeräumt werden. Türen dürfen also nicht verschlossen werden können. Auf Land, das allen Miteigentümern gehört, müsste tatsächlich die Mehrheit der Miteigentümmern (nach Quote) damit einverstanden sein.

Natürlich steigt die Hemmschwelle, fremdes Land zu betreten stark, falls noch eine Zauntüre überwinden werden muss. Auch wenn dafür ein Weg- Recht vorhanden ist. Die Anwohner, die diesen Weg als Abkürzung brauchen möchten, befürchten wohl gerade dies, das sie sich in Zukunft nicht mehr dafür halten, diesen Weg auch zu benutzen. Auch verhalten sich Hunde wohl anders, wenn sie ihr Revier so deutlich abgegrenzt erleben, und werden dieses wohl auch anders "verteidigen" als wenn es eine offene Grenze auf alle Seiten gibt.

Aber falls dieser Weg wirklich keinem anderen dienen könnte, dieser einen "Sackweg" ist, ist es eine reine Schikane, Triebfeder wohl Neid! Und er könnte den Antrag stellen, auf seiner Parzelle das Wegrecht löschen zu lassen (wenn es denn sein Land ist). Wahrscheinlich wäre das aber nur ein Schlag ins Wasser, da alle einverstanden sein müssten, die dieses Recht im GB eingetragen haben, also auch diese, die die Zauntüre nicht haben möchten... /emoticons/default_rolleyes.gif

liebs Grüessli, jomazi

 
Guten Tag Jomazi

Die Türe steht auf seinem Grundstück. Kennst Du den genauen Gesetzesartikel, der das Recht beschreibt?

Vielen Dank und schönes Wocheende

Gruss Evasven ;-)

 
SR 210 Art. 737 C. Inhalt / I. Umfang / 1. Im Allgemeinen (Schweizerisches Zivilgesetzbuch)

wobei ich nun annehme, dass das öffnen einer Zauntüre nicht das erschweren am Ausüben einer Dienstbarkeit bedeutet. Falls sich ein böser Hund in der Umzäunung befinden würde, könnte der Gang vor den Friedensrichter schon Konsequenzen für den Hundehalter, rsp für den Hund bedeuten, da der Hund allenfalls an eine Leine gelegt werden müsste... ...und dann wäre auch der Zaun wieder hinfällig... /emoticons/default_smile.png

Klicke auf "vierter Teil das Sachrecht",und lies dich durch, du wirdest noch einige andere Hinweise finden...

liebs Grüessli, jomazi

 
Es ist einfach. Ein Wegrecht beinhaltet das, was der Begriff meint, nämlich das Recht, jederzeit und unbegründet über das belastete Grundstück zu dürfen (gehen oder fahren, zum Zweck, zu dem das Wegrecht begründet wurde).

Daraus ergeben sich zwei Dinge.

Erstens, der Belastete muss einer Nutzungserweiterung nicht zustimmen. Ein Wegrecht, das zur Benutzung eines Fussweges eingerichtet wurde, berechtigt also nicht dazu, das Grundstück auch zu befahren. Durchfahrtsrecht bedeutet nicht parkieren, usw.

Zweitens, und darum geht es hier, die Berechtigten dürfen zwar jederzeit drüber, aber ansonst gehört das Grundstück nach wie vor dem Eigentümer. Was der dort macht, geht die Begünstigten nichts an, ausser es würde das Wegrecht behindern.

Türe wegen dem Hund ist also sicher ok, abschliessbare Türe vermutlich auch noch, wenn alle Berechtigten einen Schlüssel haben und es einen anderen und nachvollziehbaren Grund ausser Schikane gegenüber den Wegberechtigten gibt.

Ebenso entscheidet der Eigentümer, wie der Weg aussehen soll; er darf nur nach Einrichtung des Wegrechts nicht mehr verschlechtert werden. Aber die Berechtigten haben kein Recht zu verlangen, dass der Weg z.B. befestigt werden muss.

Ich würde NIE Wegrechte einräumen, unter anderem um mir solche Diskussionen zu ersparen. Da reden plötzlich Krethi und Plethi drein, was ich auf meinem Grundstück tun und lassen soll, nur weil ich mal so nett war, die drüberzulassen, und so dumm, das auch noch ins Grundbuch zu schreiben.

Aber: Ihr redet von "Eigentümerversammlung". Die gibts aber eigentlich nur bei Stockwerkeigentum oder Wohngenossenschaften. D.h. wenn das Grundstück mit dem strittigen Hundetürchen der Genossenschaft gehört, wie all die anderen Häuser auch, wo die "Eigentümer" nur Sondernutzungsrechte an ihren Wohneinheiten und womöglich diesen zugeordneten Gartenflächen haben, dann sieht die Sache anders aus, aber dann kann es auch kein Wegrecht geben, denn es gibt ja kein belastetes und begünstigtes Grundstück, sondern nur mehrere Miteigentümer, die sich die Nutzung des gemeinsamen Grundstückers teilen.

 
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