Wegrecht

Blackstar

Mitglied
30. Aug. 2010
3
0
0
Ich weiss das dieses Thema auch schon ab und an hier behandelt wurde. Habe allerdings auf meine Fragen keine Antwort gefunden.

Ueber unser Grundstück führen 2 alte Wegrechte. Als das Grundstück noch unbebaut war gab es keinen eigentlichen Weg sondern einen Trampelpfad mit verwitteter, eingefallener Treppe.

Nach der erfolgent Erschliessung und Ueberbauung möchten die Besitzer des Wegrechts einen richtigen Weg erstellen.

a) Dürfen Sie das jetzt ? War ja vorher auch kein richtiger Weg !!

b ) Wer bestimmt die Wegführung, Wegbreite, Ausbaustandard des Weges.

Danke für eure Hilfe.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
a) Gemäss Art. 737 Abs. 1 ZGB hat der Berechtigte die Befugnis, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit notwendig ist. Er ist unter Umständen zu Selbsthilfehandlungen befugt. Der Fuss- und Fahrwegberechtigte kann den Weg so ausbauen und unterhalten, dass er den Zweck des Wegrechts erfüllt. Sein Recht hat der Berechtigte möglichst schonend auszuüben. Der Belastete darf nichts verhindern, zu was der Berechtigte befugt ist.

/emoticons/default_cool.png Sein Recht hat der Berechtigte möglichst schonend auszuüben wie es so schön heisst.

Deine Rechte: ZGB Art. 759 Abs. 2 Rechte des Eigentümers, a. Aufsicht, Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben.

Sind die Wegrechten noch in detail definiert? Fuss oder Fahr oder .....

 
Hallo Vita-men

Danke dir.

Die Wortlaute des ZGB Artikel sind mir unterdessen bekannt. Zwansläufig /emoticons/default_sad.png

Heisst im Klartext es ist Ermessens oder Auslegungsfrage ? Sprich ein Weg von 80 cm ist im Grunde nicht sanft /emoticons/default_smile.png. Aber wer sagt wo der Weg durchgeht. Also am Ende des Landstück, Mitten durch (als Bsp.) Als Dienstbarkeit ist und war ein Fussweg eingetragen.

 
In der Regel wird im Grunddienstbarkeitvertrag die genaue Details und Lage der Grunddienstbarkeit (mit Zeichung) festgelegt.

Mal ein Frage: Hat der Notar dir nicht auf diese Lasten aufmerksam gemacht?

 
doch doch, hat er. Allerdings war uns zu wenig bewusst, was die Dienstbarkeiten wirklich bedeuten . Ja klar, ich weiss, man hätte sich vorher im Detail informieren sollen und nicht erst nachträglich. Der Notar sagt dir ja nur das es die und die Wegrechte gäbe und welche Dienstbarkeiten. Bei der Frage nach der möglichen Bedeutung würde das

nicht genau erläutert. Für uns zu wenig klar.

Der Plan war noch nicht im Detail vorhanden. Sprich man wollte die genaue Weglegung noch klären. Im Grundsatz ist mir die Wegelegung auch egal. Nur die letzen 5 Meter gehen über unser Grundstück.... Und ich möchte den Weg weiter nach aussen legen, wie mal prov. eingeplant bzw. ich möchte eine bestehende Mauer als Weg nutzen. Sie ist über 1 Meter breit und ca. 20 cm ab Boden statt noch einen Weg zu erstellen.

 
.... dann hast du gute Chancen dein Vorhaben und Interessen durch zu setzen.

Würde aber trotzdem beim Grundbuchamt nachfragen wie die bestehende Details/Positionen von die alte Parzellen/Situation war/ist. Gegebensfalls hat die Situation sich dürch die Ueberbauung so stark geändert das diese Recht abgeändert werden muss oder so gar nicht möglich ist das aus zu üben. Wenn das so ist dann hast du näturlich ein etwas stärkere Position wie jetzt.

Gutes gelingen wunscht

Vita-mans

 
Bitte Art. 737 Abs. 1 ZGB so lesen, wie es gemeint ist.

Erstens, das Wegrecht berechtigt nur zu dem Zweck, zu dem es bei der Eintragung geschaffen war. D.h. wenn das ein Fussweg war, weil das begünstigte Grundstück eine Wiese war, darf der nun nicht daraus eine Zufahrt machen, wenn im Grundbch unter Zweck der Dienstbarkeit nichts vorgemerkt ist. Er darf den Weg auch nicht ohne weiteres als Baustellenzufahrt nutzen. Er darf ferner nur das belastete Grundstück auf dem Weg überqueren, darf aber nichts deponieren, nicht parkieren, keine Waren umschlagen usw.

Zweitens, das Wegrecht berechtigt nur zur Ausübung der Dienstbarkeit. Will heissen, ein Fussweg erfüllt seinen Zweck, wenn man darauf gehen kann. Ist das gegeben, entscheidet der Besitzer, ob der Weg verbessert werden darf oder nicht. "die Befugnis, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit notwendig ist" heisst, er darf den Weg reparieren, aber heisst nicht, "die Befugnis, ohne Erlaubnis des Besitzers etwas zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nicht unbedingt notwendig ist", wie z.B. den Weg verbessern oder verbreitern. Treppe im Bestand klingt schon mal nicht nach Zufahrt. Fotos machen!

Drittens, Du darfst den Weg auf Deine Kosten an eine andere Stelle verlegen, wenn dadurch die Dienstbarkeit nicht beeintächtigt und der Weg nicht verschlechtert wird.

Viertens, wenn die Dienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, weil sie unmöglich geworden ist, also wenn z.B. das Wegrecht für die Überquerung einer Wiese gegeben wurde und diese Überquerung nun unmöglich geworden ist, weil auf dem begünstigten Grundstück nun ein Gebäude steht, das von der Parzelle, auf welcher die Dinestbarkeit lastet, nicht zugänglich ist, dann kann der Belastete die Löschung der Dienstbarkeit verlangen.

Fünftens, das Wegrecht gilt nur für das begünstigte Grundstück und darf nur im Zusammenhang mit diesem ausgeübt werden. Der Begünstigte darf also z.B. nicht Ausritte organisieren und dazu den Weg benutzen, nur weil er selbst drüber darf, wenn er seine Rüebli holen will. Er darf auch nicht dem Nachbarn auf der anderen Seite erlauben, "seinen" Weg mitzubenutzen.

Streit gibts auch, wenn die im Grundbuch bezeichnete Fläche des Wegrechtes breiter ist als der Platz, der zum Durchqueren nach Wegrechtszweck nötig ist. Der Begünstigte hat in der Regel nicht das Recht, dass die bezeichnete Fläche dauernd freigehalten wird, er muss nur jederzeit irgendwo innerhalb dieser Fläche bequem durchkönnen.

Falls die Rechtslage unsicher ist, weil der genaue Zweck des Wegrechtes nicht geschrieben steht, würde ich den Weg so legen, dass er die Nutzung des Restgrundstücks nicht stört, das abparzellieren und dem Begünstigten verkaufen. Dann ist Ruhe. Hast Du selbst auch etwas von dem Weg, Nutzungs- und Unterhaltsvertrag machen.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das hängt vom Dienstbarkeitsvertrag ab, der beim GB hinterlegt ist. Wurde hier auch schon beschrieben...

1. Dienstbakreitsvertrag auf dem GB studieren, gut ist, wenn dort ein Plan mit eingezeichnetem Weg ist.

2. Begründung (Nutzen) der dienstbarkeit ermitteln. Fusswegrecht, Fahrwegrecht,

3. Selbst ein sog. "uneingeschränktes Wegrecht" (wie es früher oft beschrieben wurde) wurde schon vor Bundesgericht behandelt mit dem Ergebnis, dass es kein uneingeschränktes Wegrecht gibt! Das bedeutet, der damals bei der Erstellung der Dienstbarkeit bestehene Wille des Rechtgebers und Rechtnehmers sind enscheidend. Wenn dies nachvollziehbar ist, kann auch besser die heutige Umsetzung beurteilt werden.

4. Sollte es lediglich ein Fusswegrecht (wird oft z.B. als Schulweg für Kinder gemacht) um nicht die lange Strasse nehmen zu müssen (also eine Abkürzung), gilt das Recht also nur für berechtigte Fussgänger. Wenn nicht mit einem klaren Beschrieb oder Plan definiert ist, wo der Weg zu liegen hat, ist es definierbar und du wirst es auch auf der Mauer machen können (alläfllige Schutzgeländer vorsehen) Haftend bei Unfällen bist nähmlich Du!!

5. Nicht zuletzt würde ich einfach das Gespräch mit den Berechtigten suchen und eine für dich praktikable Lösung vorschlagen.

 

Statistik des Forums

Themen
27.478
Beiträge
257.604
Mitglieder
31.760
Neuestes Mitglied
mareo