Bitte Art. 737 Abs. 1 ZGB so lesen, wie es gemeint ist.
Erstens, das Wegrecht berechtigt nur zu dem Zweck, zu dem es bei der Eintragung geschaffen war. D.h. wenn das ein Fussweg war, weil das begünstigte Grundstück eine Wiese war, darf der nun nicht daraus eine Zufahrt machen, wenn im Grundbch unter Zweck der Dienstbarkeit nichts vorgemerkt ist. Er darf den Weg auch nicht ohne weiteres als Baustellenzufahrt nutzen. Er darf ferner nur das belastete Grundstück auf dem Weg überqueren, darf aber nichts deponieren, nicht parkieren, keine Waren umschlagen usw.
Zweitens, das Wegrecht berechtigt nur zur Ausübung der Dienstbarkeit. Will heissen, ein Fussweg erfüllt seinen Zweck, wenn man darauf gehen kann. Ist das gegeben, entscheidet der Besitzer, ob der Weg verbessert werden darf oder nicht. "die Befugnis, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit notwendig ist" heisst, er darf den Weg reparieren, aber heisst nicht, "die Befugnis, ohne Erlaubnis des Besitzers etwas zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nicht unbedingt notwendig ist", wie z.B. den Weg verbessern oder verbreitern. Treppe im Bestand klingt schon mal nicht nach Zufahrt. Fotos machen!
Drittens, Du darfst den Weg auf Deine Kosten an eine andere Stelle verlegen, wenn dadurch die Dienstbarkeit nicht beeintächtigt und der Weg nicht verschlechtert wird.
Viertens, wenn die Dienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, weil sie unmöglich geworden ist, also wenn z.B. das Wegrecht für die Überquerung einer Wiese gegeben wurde und diese Überquerung nun unmöglich geworden ist, weil auf dem begünstigten Grundstück nun ein Gebäude steht, das von der Parzelle, auf welcher die Dinestbarkeit lastet, nicht zugänglich ist, dann kann der Belastete die Löschung der Dienstbarkeit verlangen.
Fünftens, das Wegrecht gilt nur für das begünstigte Grundstück und darf nur im Zusammenhang mit diesem ausgeübt werden. Der Begünstigte darf also z.B. nicht Ausritte organisieren und dazu den Weg benutzen, nur weil er selbst drüber darf, wenn er seine Rüebli holen will. Er darf auch nicht dem Nachbarn auf der anderen Seite erlauben, "seinen" Weg mitzubenutzen.
Streit gibts auch, wenn die im Grundbuch bezeichnete Fläche des Wegrechtes breiter ist als der Platz, der zum Durchqueren nach Wegrechtszweck nötig ist. Der Begünstigte hat in der Regel nicht das Recht, dass die bezeichnete Fläche dauernd freigehalten wird, er muss nur jederzeit irgendwo innerhalb dieser Fläche bequem durchkönnen.
Falls die Rechtslage unsicher ist, weil der genaue Zweck des Wegrechtes nicht geschrieben steht, würde ich den Weg so legen, dass er die Nutzung des Restgrundstücks nicht stört, das abparzellieren und dem Begünstigten verkaufen. Dann ist Ruhe. Hast Du selbst auch etwas von dem Weg, Nutzungs- und Unterhaltsvertrag machen.