Wegrecht

zeller3612

New member
04. Mai 2014
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Hallo Zusammen

Ich beabsichtige ein Haus in der Landwirtschaftszone zu kaufen.

Die Zufahrt zum Haus ist im Moment nur ca. 1.5m breit und kann deshalb nicht mit dem Auto befahren werden.

Im Grundbuch ist aber ein Fuss- und Fahrwegrecht über die Nachbargrundstücke eingetragen.

Kann ich diesen Weg auf meine Kosten verbreitern und wie breit kann ich diesen erstellen?

Müssen die Nachbarn dies zulassen?

Danke für Eure Antworten.

 
Hallo

Ja, das kannst du offensichtlich. Die genauen Masse der Verbreiterung sind beim Notariat mittels Zusatzblättern in Erfahrung zu bringen.

Die Nachbarn sind beim Kauf ihrer Landparzellen diesen "Kompromiss" wissentlich eingegangen.

Gruss, mpaxx

 
Achtung: Der Belastete muss eine Erweiterung des Wegrechts nicht hinnehmen. (ZBG 737 ff, insb. 739)

Wurde das Wegrecht zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Nutzgebäude eingeräumt (das steht in der Begründungsakte, auf die im Grundbucheintrag verwiesen wird), dann kann man damit nicht automatisch eine Zufahrt für ein Wohnhaus verlangen, denn das wäre eine Zweckänderung.

Verbreiterung ist nur möglich, wenn der Besitzer des belasteten Grundstückes zustimmt.

Der Besitzer hat nach wie vor alle Verfügungs- und Gestaltungsrechte an seinem Grundstück, soweit die Dienstbarkeit dadurch nicht behindert wird. Wenn der Weg unbefestigt ist und der Besitzer des belasteten Grundstückes will, dass das so bleibt, dann bleibt das so und du musst weiterhin durch den Dreck fahren, egal wie sehr Dich das stört.

Fazit: Vor Kauf genau feststellen, was das Wegrecht umfasst. Eine Wegverbreiterung ist eine Mehrbelastung, für die ich als Besitzer des belasteten Grundes Geld verlangen würde.

In vielen ländlichen Gegenden ist es ortsüblich, dass Häuser im Bestand keine autogängige Zufahrt haben. Das ist dann eine Eigenschaft des Gebäudes, die sich im Kaufpreis auswirken sollte.

Die Um- und Ausbaumöglichkeiten von Wohngebäuden ausserhalb der Bauzonen sind übrigens sehr beschränkt (siehe RPG 1979 und kantonale und kommunale Baugesetze und -Verordnungen), da ein nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienendes Wohngebäude zonenwidrig ist und nur Bestandesschutz hat. Der Verkäufer hat oft kein Interesse, das festzustellen, da es wertmindernd ist.

 
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Reaktionen: Urs Tischhauser
Lieber Herr Zeller

Es ist oft so, dass der Immobilienmarkt wie Emil mit seinem Schlusssatz richtig feststellt ein Verkäufermarkt ist und daher der verkäufer vom Markt nicht dazu genötigt wird, da er immer einen Dummen findet. Daher muss dies wirklich genau abgeklärt werden. Ich gehe ja auch davon aus, dass vielleicht einmal umgebaut werden muss und heute niemand mehr das Baumaterial mit der Karette auf den Bau bringen will.

Schönes Wochenende

Urs Tischhauser

 
Lieber Herr Zeller

Die scheinbar einfache Frage ist sehr komplex. Selbst wenn Du privatrechtlich allenfalls einen Anspruch auf einen breiteren Weg hast (siehe Pläne des Dienstbarkeitsvertrags und entsprechende Grundbucheinträge), stehen Dir voraussichtlich einige öffentlich-rechtliche Hindernisse im Weg. Die Landwirtschaftszone ist grundsätzlich nicht zum Wohnen da, jedoch geniessen bestehende Wohnbauten einen recht weitgehenden Bestandesschutz.

Ohne detailiertere Angaben kann ich Dir keine weiteren Tipps o.Ä. geben ausser dass Du die Rechtslage gebau prüfen lassen musst.

Liebe Grüsse & viel Erfolg

 

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