Wegrecht

Duese

Mitglied
25. Nov. 2007
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Hallo

Wir sind Hauseigentümer und haben das Wegrecht auf der Zufahrtsstrasse die mit einer Beleuchtung ausgestattet ist, die zu 50% auf unserem Grundstück steht.

Bevor der Wegeigentümer sein Haus verkauft hat, war die Beleuchtung jeden Tag vom Dunkelheitseinbruch bis 1.00 Uhr und von 5.00 Uhr bis Tagesanbruch in Betrieb.

Seit dem Eigentümerwechsel ist die Beleuchtung ausserbetrieb.

Kann mir jemand sagen ob ich ein anrecht auf die Beleuchtung habe?

Wie sieht das ganze mit dem Winterdienst aus? /emoticons/default_confused.png

Gruss und Dank

Düse

 
Hallo

da ihr ein Wegrecht habt, gehe ich davon aus, dass es sich dabei um eine Privatzufahrt handelt. Ein damit verbundenes Wegrecht beinhaltet immer auch die sichere, störungsfreie und bestehende Nutzung desselben. Da bereits eine Beleuchtung vorhanden ist, habt ihr demnach auch auf den Betrieb dieser Beleuchtung Anspruch, es sei denn, diese und andere Gewährleistungen sind im Grundbuch dieses Wegrechtes anders geregelt, was aber meist nicht der Fall ist.

Beim Winterdienst ist es ähnlich, der Grundeigentümer und damit der mit dem Wegrecht belastete hat für den Unterhalt und die Gewährung dieser Rechte aufzukommen.

Mache den 'neuen' Eigentümer mit eingeschriebenem Brief auf seine Pflichten aufmerksam und setze ihm eine Frist, diesen 'Mangel' (abgeschaltene Beleuchtung) zu beheben. Angenehmer und nachbarlicher wäre natürlich, die Sache mit ihm persönlich zu diskutieren!

Gruss

Till

 
Hallo Till

Ja es Handelt sich um eine Privatweg.

Ich selber bin auch deiner Meinung. Werde auch zuerst das Gespräch suchen, möchte einfach sicher sein, und nicht einfach was behaupten.

Gruss und Dank

 
Ist es aber nicht auch so das sich der "Wegrechtnehmer" an den Kosten des Unterhaltes (Reparaturen) und am Betrieb (Strom) beteiligen muss?

Wo man Rechte hat, hat man meistens auch Pflichten.

 
Hallo

@polo: will jemand Rechte oder eben daraus Pflichten ableiten, müssen diese detailiert umschrieben sein. Steht keine erweiterte Definition im Grundbuch, gilt das Recht in der Form, wie es am Antretungstage (meist am Tage des Liegenschaftskaufs) angetroffen wird. Wäre im vorliegenden Fall zum Beispiel keine Strassenbeleuchtung vorhanden, könnte diese auch nicht als Recht geltend gemacht, gefordert werden. Rechte und Pflichten können auch finanziell abgegolten werden, auch dies muss aber im Grundbuch ausdefiniert sein.

Gruss

Till

 
Wenn im Grundbuch nichts weiteres steht, ist der Berechtigte unterhaltspflichtig (Art.741 ZGB). Wird der Weg gemeinsam benutzt, müssen auch alle Benutzungsberechtigten den Unterhalt besorgen. Ob sich aus einem Wegrecht eine Beleuchtungspflicht des Eigentümers ableiten lässt? Kaum.

"Recht" heisst erstmal nur, dass Dich der Eigentümer nicht daran hindern darf, den Weg zu benutzen.

Diskutiert das zusammen aus, Streit lohnt nicht.

Meine Meinung.

 

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