Sunflower62

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29. Sep. 2024
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Hallo an alle
Wir wohnen an einem Privatweg. Es gibt da etliche, alte Wegrechte. Es gibt auch zwei Parteien die vom Wegrecht zrück getreten sind. Die meisten Häuser haben ihre offizielle Zufahrt über die obere oder untere geteerte Strasse. Wir können unser Haus nur über den Privatweg erreichen (Sackgasse). Es kommt immer wieder vor das Gärtner oder Zulieferer auf dem Weg parkieren und unsere Zufahrt blockieren. Unser Vorplatz wird auch regelmässig als Wendeplatz genutzt. Mich würde nun interessieren wie das rechtlich aussieht.
- DIe Parteien mit Wegrecht dürfen den Weg befahren. Gilt das auch für dritte, Gärtner, Lieferanten, Besucher? Dürfen sie da parken? Sie fahren meist weg wenn wir hupen aber nur schnell um uns durch zu lassen. Nachher parken sie wieder auf dem Weg. Blöd wenn ich mehrere male durch muss.
- Die Parteien ohne Wegrecht. Welche Rechte haben diese? Ich wurde von einer Partei in forschem Ton informiert dass die Zufahrt von ihnen blockiert werde weil ihre Wärmepumpe geliefert werde.
Da wir an einem Hang wohnen haben die unteren Häuser meist eine Treppe zu ihrem Haus. Es ist natürlich bequemer schwere Sachen über den Privatweg auszuladen. Wenn man freundlich fragt haben wir nicht grundsätzlich etwas dagegen.
BIn sehr gespannt auf eure Feedbacks. Danke.
 
Von mir aus gesehen ist die Sache ziemlich klar, Wegrecht ist ein Recht das die Benutzung der Privatstrasse zur Durchfahrt erlaubt und zwar zu jeder Zeit.
Parken auf diesem Weg geht also eigentlich schon mal gar nicht. Natürlich gibt es Situationen z.B. wenn eben etwas gebaut wird, aber dann müsstet Ihr zumindest informiert werden.
Grundsätzlich ist ein im Grundbuch eingetragenes Wegrecht (Dienstbarkeit) ist ist als Recht oder Last auf dem entsprechenden Grundstück und gilt grundsätzlich auch für Dritte wie Lieferanten, Gärtner, Besucher etc. Es handelt sich aber um ein Durchfahrtsrecht, das heisst z.B. der Gärtner oder Lieferant darf die Privatstrasse klar befahren, Güterumschlag liegt sicherlich auch im Bereich des Erlaubten, aber Parken denke ich, zählt hier nicht dazu.
Das Befahren deines privaten Vorplatzes zum Wenden ist, wenn es keine Dienstbarkeit (Last) auf deinem Grundstück gibt, eigentlich nicht erlaubt. Ich denke aber, dass man so was leider nur über ein richterliches Verbot durchsetzen könnte, zumindest wäre dann die Benutzung des Vorplatzes zum Wenden ein Antragsdelikt und könnte zur Anzeige gebracht werden.
Ich würde eher versuchen, das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen damit bei künftigen Lieferungen oder Gärtner- Einsätzen du informiert, bzw. gefragt wirst und man nicht einfach die Privatstrasse zuparkt.
 
Leider ist noch ein Problem aufgetaucht.
Die Partei die aus dem Wegrecht ausgetreten ist meint es sei ihr Recht das der Gärtner den Weg benütze und blockiere. Wir wurden nicht einmal gefragt oder informiert. Der Garten wurde also gemacht. Am frühen Morgen danach fuhr mein Mann mit dem Auto über den besagten Weg. Er hat nicht gesehen das da noch eine Unkrautgabel auf dem Weg lag. Die gehört der ausgetretenen Partei. Unglücklicherweise ist er darüber gefahren. Nun Hat er eine Beule in seinem Auto. Natürlich reden sich jetzt alle raus. Der Gärtner sagt es sei nicht seine Gabel. Die ausgetretene Partei sagt, sie hätten die Gabel nicht da hin gelegt.
Was ist rechtlich gesehen Sache? Was können wir unternehmen?
 
Wenn du über einen Gegenstand fährst, der dein Auto beschädigt, den du aber hättest erkennen können, ist das eine Art Eigentor. Hier ist natürlich eine enge Quartierstrasse anders zu bewerten als eine Autobahn.
Egal wie dir rechtliche Situation ist, überlege Dir zuerst, was du mit welchem Aufwand gewinnen kannst. Falls du eine Kasko oder Rechtsschutzversicherung hast, frage dort an.
 

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