Welche Versicherung zahlt bei Terrassenhaus für Wasserschaden?

pulsedriver

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03. Juli 2009
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Ausgangslage: Terrassenhaus im Stockwerkeigentum, im Reglement steht klar, dass insbesondere der Terrassenboden und die Folie darunter im Sonderrecht sind und vom Sonderrecht allein unterhalten werden müssen.

Fall der versichert werden soll: Die Folie wird undicht, Wasser tritt in die Wohnung unter der Terrasse ein, und richtet einen Schaden dort an. Also nicht das Beheben der undichten Stelle in der Folie an sich, sondern der Schaden, den die undichte Stelle bei einem fremdem Stockwerkeigentümer angerichtet hat.

Privathaftpflicht? Gebäudewasser? Oder etwas was nur die ganze Stockwerkeigentümerschaft zusammen abschliessen kann (dann wäre die ja eigentlich auch für den Schaden haftbar, oder?)

 
Wasserschäden am eigenen  Gebäude benötigen eine Wasserschadenversicherung. Diese wird von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Verwalter) als Ganzes abgeschlossen. 

Für Schäden an dritten sollte die Gemeinschaft auch eine Gebäudehaftplichtversicherung abschliessen. Diese kommt dann für Schäden auf die nicht einem einzelnen Stockwerkeigentümer zugeordnet werden können. 

 
OK. Das heisst aber, wenn der Schaden eines dritten einem Stockwerkeigentümer zugeordnet werden kann, zahlt dessen Haftpflicht, oder?

 
Nein, die Wasserschadenversicherung bezahlt den Wasserschaden am eigenen Gebäude für den keiner haftet. 

Ein Beispiel das ich erlebt habe:

Bei Renovationsarbeiten musste der Heizungsmonteur alte Heizkörper demontieren. Er liess entsprechend Wasser ab, schloss das Ventil unter dem Heizkörper, nahm den Heizkörper ab. Er macht aber keinen Abschlussdeckel  drauf weil er glaubt das Ventil sei dicht genug. Danach füllte er das Heizsystem wieder damit die anderen Bewohner des Hauses weiter warm hatten .

Am nächsten Morgen stellt sich heraus, dass dasVentil eben nicht dicht war und die ganze Nacht Wasser ausgelaufen ist. Folge war ein ordentlicher Wasserschaden. Die Haftpflichtversicherung des Heizungsbauers stellte sich auf den Standpunkt, das der Handwerker nur eine Teilschuld trifft. Und diesen Schaden würde sie nur zum Zeitwert vergüten. 

Da die Stockwerkeigentümergemeinschaft aber eine Wasserschadenversicherung hatte übernahm diese den Rest des Schadens der durch die Haftpflicht des Handwerkers nicht gedeckt war. 

Es spielte keine Rolle ob der Schaden am Sonderrecht  oder am allgemeinen Teil war. Die Wasserschadenversicherung übernahm die gesamte Schadenabwicklung und einigte sich auch mit der Haftpflichtversicherung. 

 
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