Guten Morgen,
uns liegt der Entwurf des Werkvertrags zur Unterschrift vor. *Gestolpert" sind wir über den Absatz mit den Garantiebestimmungen, besonders über die Abtretung der Garantieansprüche nach Schlüsselübergabe. Ist das so üblich? Unser jetztiges Haus haben wir auch über einen GU gekauft, da lief die Garantieabwicklung hinterher immer über den GU. Grundsätzlich hätten wir mit dieser Abwicklung kein Problem, alle Handwerker sind in der Region ansässige Betriebe. Die Frage ist nur, ob uns aus dieser Vertragsgestaltung irgendwelche Nachteile entstehen können, die wir im Moment noch nicht überblicken.
Art. 13 Gewähr
Die mit den Handwerkern, Lieferanten, dem Ingenieur abgeschlossenen Werkverträge enthalten alle nach den SIA - Bestimmungen üblichen Garantieklauseln. Der Generalunternehmer verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein, dass alle am Bau beteiligten Handwerker und Lieferanten, welche für mehr als Fr. 10`000.00 Rechnung zu stellen haben, eine Bank- oder Versicherungsgarantie im Umfang von 10 % der Abrechnungssumme leisten. Der Generalunternehmer tritt auf den Tag der
Schlüsselübergabe (15. April 2016) alle diese Garantieansprüche an die Besteller ab, welcher diese in Rechten und Pflichten übernimmt. Die Handwerker und Lieferanten etc. sind somit ab diesem Datum dem Besteller gegenüber verpflichtet. Der Generalunternehmer haftet in keiner Weise mehr für solche Garantieansprüche. Der Generalunternehmer haftet dem Besteller dafür, dass vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der Garantiefristen die Garantieabnahme durchgeführt und die Ausführung allfälliger Garantiearbeiten überwacht wird. Jede weitere Gewähr wird, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.
Art. 15 Gesetzliche Bestimmungen
Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes über den Kaufvertrag sind zu diesem Vertrag ergänzend anwendbar.
Danke für Eure Feedbacks! /emoticons/default_smile.png
Gruss Thomas
uns liegt der Entwurf des Werkvertrags zur Unterschrift vor. *Gestolpert" sind wir über den Absatz mit den Garantiebestimmungen, besonders über die Abtretung der Garantieansprüche nach Schlüsselübergabe. Ist das so üblich? Unser jetztiges Haus haben wir auch über einen GU gekauft, da lief die Garantieabwicklung hinterher immer über den GU. Grundsätzlich hätten wir mit dieser Abwicklung kein Problem, alle Handwerker sind in der Region ansässige Betriebe. Die Frage ist nur, ob uns aus dieser Vertragsgestaltung irgendwelche Nachteile entstehen können, die wir im Moment noch nicht überblicken.
Art. 13 Gewähr
Die mit den Handwerkern, Lieferanten, dem Ingenieur abgeschlossenen Werkverträge enthalten alle nach den SIA - Bestimmungen üblichen Garantieklauseln. Der Generalunternehmer verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein, dass alle am Bau beteiligten Handwerker und Lieferanten, welche für mehr als Fr. 10`000.00 Rechnung zu stellen haben, eine Bank- oder Versicherungsgarantie im Umfang von 10 % der Abrechnungssumme leisten. Der Generalunternehmer tritt auf den Tag der
Schlüsselübergabe (15. April 2016) alle diese Garantieansprüche an die Besteller ab, welcher diese in Rechten und Pflichten übernimmt. Die Handwerker und Lieferanten etc. sind somit ab diesem Datum dem Besteller gegenüber verpflichtet. Der Generalunternehmer haftet in keiner Weise mehr für solche Garantieansprüche. Der Generalunternehmer haftet dem Besteller dafür, dass vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der Garantiefristen die Garantieabnahme durchgeführt und die Ausführung allfälliger Garantiearbeiten überwacht wird. Jede weitere Gewähr wird, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.
Art. 15 Gesetzliche Bestimmungen
Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes über den Kaufvertrag sind zu diesem Vertrag ergänzend anwendbar.
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