Werkvertrag GU: Garantiebestimmungen

tztz2000

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14. Okt. 2014
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Guten Morgen,

uns liegt der Entwurf des Werkvertrags zur Unterschrift vor. *Gestolpert" sind wir über den Absatz mit den Garantiebestimmungen, besonders über die Abtretung der Garantieansprüche nach Schlüsselübergabe. Ist das so üblich? Unser jetztiges Haus haben wir auch über einen GU gekauft, da lief die Garantieabwicklung hinterher immer über den GU. Grundsätzlich hätten wir mit dieser Abwicklung kein Problem, alle Handwerker sind in der Region ansässige Betriebe. Die Frage ist nur, ob uns aus dieser Vertragsgestaltung irgendwelche Nachteile entstehen können, die wir im Moment noch nicht überblicken.

Art. 13 Gewähr
Die mit den Handwerkern, Lieferanten, dem Ingenieur abgeschlossenen Werkverträge enthalten alle nach den SIA - Bestimmungen üblichen Garantieklauseln. Der Generalunternehmer verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein, dass alle am Bau beteiligten Handwerker und Lieferanten, welche für mehr als Fr. 10`000.00 Rechnung zu stellen haben, eine Bank- oder Versicherungsgarantie im Umfang von 10 % der Abrechnungssumme leisten. Der Generalunternehmer tritt auf den Tag der
Schlüsselübergabe (15. April 2016) alle diese Garantieansprüche an die Besteller ab, welcher diese in Rechten und Pflichten übernimmt. Die Handwerker und Lieferanten etc. sind somit ab diesem Datum dem Besteller gegenüber verpflichtet. Der Generalunternehmer haftet in keiner Weise mehr für solche Garantieansprüche. Der Generalunternehmer haftet dem Besteller dafür, dass vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der Garantiefristen die Garantieabnahme durchgeführt und die Ausführung allfälliger Garantiearbeiten überwacht wird. Jede weitere Gewähr wird, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.


Art. 15 Gesetzliche Bestimmungen
Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes über den Kaufvertrag sind zu diesem Vertrag ergänzend anwendbar.

Danke für Eure Feedbacks!  /emoticons/default_smile.png

Gruss Thomas

 
Lieber Thomas

Zu deinem Thema gibt es einen interessanten Artikel des HEV:

http://www.hev-schweiz.ch/recht-steuern/aktuell/artikel/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=6919&cHash=097d4463bd8d51bb4cfbe279d5246b42

In deinem Fall stellt sich zudem die Frage, wie du die erwähnten Bank- und Versicherungsgarantien abrufen kannst. Denn dazu ist grundsätzlich nur der in der Garantie genannte Begünstigte berechtigt. Zudem sollen die Garantien gemäss Klausel an "die Besteller" (also Plural) abgetreten werden, womit die Rechtslage noch etwas komplexer wird.

Mit dieser Klausel sind somit nicht unerhebliche Risiken verbunden. An deiner Stelle würde ich mich professionell beraten lassen.

Gruss, Thomas

 
Danke Thomas!

Wir hatten heute ein Gespräch mit dem GU, diese Klausel ist etwas missverständlich ausgedrückt und bezieht sich in erster Linie darauf, dass die Garantiebürgschaften auf die Bauherren, also auf uns ausgestellt werden und nach der Schlüsselübergabe an uns abgetreten werden. Die Abwicklung möglicher Garantiefälle macht er selber.

Zwischenzeitlich hat unsere Bank den Vertragsentwurf geprüft und hat keine Einwände.

Gruss Thomas

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Lieber tztz

Vor allem wenn der GU nicht mehr existieren würde - solche Fälle soll es ja tatsächlich geben - ist es wichtig, dass die Garantien sauber geregelt sind. Sonst stehst Du am Schluss trotzdem als "der Lackierte" da.

Urs

Gruss,

 

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