Widerspruch und Bezirksgericht

wolfsburg

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26. Nov. 2009
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Hallo zusammen,

wir planen bei unserem Haus (60% gehören uns, 40% gehören dem Bruder meiner Partnerin, welcher seine Wohnung im 1.OG aber vermietet hat) einen Planzengarten(Wintergarten) auf dem vorhandenen Balkon, eine Balkonerweiterung auf der sich davor befindlichen Pergole, einen überdachten Kellerabgang und einen Geräteschuppen. Näherbaurecht ist keine Sache, da im Grundbuch ein Grenzbaurecht eingetragen ist.

Nun ist es so, dass von der Gemeinde die Baubewilligung erteilt wurde, jedoch über einen Anwalt von oben besagtem Bruder beim Bezirksgericht eine privatrechtliche Klage eingereicht wurde. Der Bruder ist grundsätzlich gegen alles, was wir machen wollen, obwohl wir alles bezahlen.

Mit welchen Gründen kann er eine Klage einreichen und was für einen Erfolg kann er damit haben?

Kann das Bezirksgericht bei fadenscheinigen Gründen die Klage abweisen?

Und wie lange dauert es etwa, von der Einreichung der Klage, bis zu einer Information des bezirksgerichtes?

Grüsse Markus

 
du schreibst 40 % gehören deinem bruder und 60 % gehören dir. handelt es sich dabei um stockwerk- oder miteigentum?

 
art. 646 zgb sagt:

1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und

ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie

Miteigentümer.

3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und

Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm

veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfän-det

werden.

somit ist es meines erachtens schon mal falsch, von deiner und seiner wohnung zu sprechen. das heisst konkret, dass du einen teil seiner wohnung und er einen teil deiner wohnung im eigentum hat.

Art. 647b spricht von einer mehrheit der miteigentümer und einer mehrheit der anteile, die notwendig sind, um änderungen durchzubringen. zwar hast du die mehrheit der anteile, bist aber nicht die mehrheit der eigentümer. somit ist m.e. relativ schwierig, dein anliegen durchzusetzen.

aber es hat hier im forum auch anwälte... die haben sicher noch mehr dazu zu sagen ;-)

 
zum Thema Rechte und Pflichten sei anzumerken:

er hat die ganzen Jahre nur die Miete kassiert und sich um null und Nichts gekümmert. Anteilig keine Gebäudeversicherung und auch keine Grundsteuer bezahlt.

Also die Plichten wurden ganz und gar vernachlässigt, aber uns blockiert er in diesem Fall mit vollem Recht!?!?

 
knallhart gesagt: ja.

allerdings würde ich an deiner stelle mal seinen anteil an diesen versicherungs- und weiteren kosten über die letzten jahre einfordern. vielleicht hast du so ein druckmittel - ansonsten mindestens das geld für ein anwaltliches gespräch ;-)

 
dies haben wir schon getan, alle anteiligen Kosten zusammen gerechnet und ihm via Anwalt mit Fristsetzung zukommen lassen. Aber da reagiert er überhaupt nicht drauf. Unsererseits werden wir in den kommenden Tagen eine Betreibung gegen ihn in die Wege leiten.....

 
Gemäss ZGB kann jeder Miteigentümer auf Auflösung klagen, d.h. die Anteile werden dann verkauft oder versteigert, und der Erlös, nach Abzug aller Kosten, wird anteilmässig verteilt. Da die Käufer merken, dass es sich um eine Versteigerung handelt, werdet Ihr keinen besonders guten Preis herausholen.

Klagen kann man wegen allem. Wie weit man damit kommt, hängt von den Gründen und von noch anderen Umständen ab. Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Frag mal dort um Rat nach.

Der Betriebene braucht nur zu erwidern, er bestreite die Forderung, ohne einen Grund anzugeben, dann musst Du wieder aktiv werden und klagen. Aber nur Dinge einklagen, welche 100% durchgehen, sonst gibts einen Kompromiss und Du bleibst auf den Anwaltskosten sitzen.

Manche Gemeinden verlangen, wenn sie aufgrund des Katasterauszuges sehen, dass mehrere Eigentümer sind, die Unterschrift eines jeden, bevor sie die Bewilligung erteilen. Immer ist die Bewilligung aber unter Vorbehalt eventueller Rechte Dritter, d.h. Du solltest den Bau erst beginnen, wenn die Sache zwischen euch geklärt ist. Sonst kann der andere auf Rückbau klagen, auch wenn die Bewilligung ok ist, weil er nicht einverstanden war und Art647b verletzt wurde. Ein Miteigentümer muss nicht begründen, warum er den Bau nicht will. Wenn er besonders nett ist, wartet er, bis Du fertig bist, weil dann der Ärger besonders gross wird. Und was Du vorhast, kann nicht als dringende und werterhaltende Massnahme zur Abwendung unmittelbaren Schadens durchgehen.

"er hat die ganzen Jahre nur die Miete kassiert und sich um null und Nichts gekümmert. Anteilig keine Gebäudeversicherung und auch keine Grundsteuer bezahlt"

Warum lässt Du das so lange hingehen? Da liegt wohl sonst noch ein Hund im Keller? Der eigentliche Grund des Streites dürfte das nicht sein. Das wird dann alles wieder aufgewärmt.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Nun ist es amtlich, seit gestern haben wir ein Schreiben des Bezirksgerichtes und die Klageschrift des Anwaltes im Haus.

Nun benötigen wir dringendst ein guten und erfahrenen Anwalt, denn die Anwältin, welche wir haben, hat uns auf Grund von Unerfahrenheit ein Stück weit in dieses Dilemma gebracht.

Wer kann mir bzgl. eines Anwaltes weiter helfen?

Gerne stelle ich vorab auch die besagten Schreiben zur Verfügung.

 

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