Wir planen....

reuka

Mitglied
27. März 2009
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Hallo zusammen

wir sind baldige Besitzer einer Parzelle mit 492m2 im Kt. Aargau und möchten dort ein Haus bauen. Unser Ziel wäre ein Haus mit Keller, EG (Küche, Büro, Essbereich, Wohnzimmer, WC) und einem OG (zwei Badezimmer, 3 Schlafzimmer).

Wie gesagt ist die Grösse 492m2, die Nutzungsziffer ist 0.55 und die Zone ist W2. Die Gebäudehöhe ist auf 7.80 Meter festgelegt, die Firsthöhe auf 10.00 Meter. Die Parzelle grenzt auf der einen Seite an einen Weg welcher in die Strasse mündet, die auch an die Parzelle grenzt. An der Stelle, wo der Weg in die Strasse mündet, Gem. Bauordnung der Gemeinde ist der Mindestabstand 4.50 (klein) resp. 8.00 (gross).

Wir wissen, dass 492m2 nicht gerade viel ist, aber wir wollen auch nicht viel Umschwung haben. Somit wäre das für uns so in Ordnung. Die Frage ist nur, kann man da was machen, was wir uns so vorgestellt haben oder ist 492m2 doch ein wenig zu knapp?

Weiss zudem jemand, was beim Mindestabstand mit "klein" und "gross" gemeint ist?

Bin gespannt auf Euer Feedback.

Gruss

Reuka

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Hallo reuka

Die optimale Ausnutzung, unabhängig von der Ausnützungsziffer, hängt da auch etwas von der Wunschfläche ab, unabhängig wieder von der reinen Raumanzahl. Die Geschossfläche wird ja schon passend gross ausfallen können, bei 55% der Grundstücksfläche... sollte also meist reichen.

Mit dem "kleinen & grossen" Abstand kannst Du einfach nochmals zur Sicherheit bei der Gemeinde anfragen. Denkbar wäre, ein Mindestabstand von 4.50 m zur Grundstücksgrenze/Strasse.. und ein Maximalabstand von 8m... irgendwo dazwischen müsste das Haus also beginnen.

 
Mit dem grossen Grenzabstand ist normalerweise die Fassade gemeint, auf der das "Hauptleben" im Haus stattfindet, also z. B. dort, wo sich Sitzplatz und Terrassentüren und die meisten Fenster befinden, meistens Süd- oder Westseite. Auf dieser Seite müssen 8 m Grenzabstand eingehalten werden. Der kleine Grenzabstand ist dann auf der anderen Seite des Hauses (also z. B. Nord bzw. Ost) mit 4.5 m einzuhalten Dies sind normalerweise Minimalabstände, die nicht unterschritten werden dürfen, Ausnahme: Näherbaurecht. Aber Genaueres müsstest Du in den Bauvorgaben der Gemeinde dazu finden.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Am besten Du besorgst Dir von Deiner Gemeinde die Bauordnung.. das steht dann drinn, ob der kleine Grenzabstand 4m oder ein anderes Mass ist und der Grosse 8m oder ein anderes Mass; ebenfalls findest Du dort Hinweise zu möglicher Bauweise des Hauses, Dachformen etc.

 
hoi reuka

der grenzabstand ist der minimale senkrechte abstand der fassade zur parzellengrenze.

der grosse grenzabstand kommt bei der massgeblichen fassade zur geltung...welches die massgebliche fassade ist, wird durch die örtlichen verhältnisse und einflüsse (d.h. hauptwohnnutzung, lärm, besonnung, gebäudevolumetrie etc.) definiert. (oft ist es die am stärksten nach süden gerichtete längsfassade des hauses...)

d.h. der grosse grenzabstand kommt bei der massgeblichen fassade zur anwendung, der kleine grenzabstand bei den übrigen fassaden.

wenn das haus einen mehr oder weniger quadratischen grundriss hat, kann der grosse grenzabstand auch auf zwei fassaden zur anwendung kommen...er entspricht dann aber nicht dem regulären grossen grenzabstand (8m), sondern der summe von grossem und kleinen abstand dividiert durch 2 -> d.h. (8m + 4.5m) / 2 = 6.25m.

weiter gilt zu beachten, dass auch ein mehrlängenzuschlag zur anwendung kommen kann. die gemeinde kann ab einer gewissen gebäudelänge einen mehrlängenzuschlag verlangen, d.h. zum minimal erforderlichen grenzabstand kommt noch dieser olle mehrlängenabstand dazu...

beispiel: die gemeinde verlangt ab einer gebäudelänge von 12m einen mehrlängenzuschlag von einem viertel der mehrlänge. dein gebäude ist 14m lang und 8m breit.

d.h. der grenzabstand der betroffenen (längs)fassaden zu den parzellengrenzen erhöht sich um 0.5m.

(14m - 12m) / 4 = 0.5m). der mehrlängenzuschlag kommt nur bei den fassaden zur anwendung, welche "zu lang" (>12m) sind, für die übrigen fassaden hat der mehrlängenzuschlag keinen einfluss.

und jetzt wird's richtig lustig /emoticons/default_tongue.png

dasselbe prinzip kann die gemeinde auch in bezug auf die gebäudehöhe anwenden...im gegensatz zum mehrlängenzuschlag, welcher nur bestimmte fassaden betrifft, kommt der mehrhöhenzuschlag auf alle fassadenseiten dazu...

der strassenabstand:

deine parzelle grenzt an zwei strassen...dort gilt der strassenabstand...diese strassen können unterschiedlich gewichtet sein...d.h. die eine strasse kann z.B. eine kantonsstrasse sein, und die andere z.B. eine hundskomune gemeindestrasse, dann gelten jeweils unterschiedliche abstände die eingehalten werden müssen...diese strassenabstände gehen den regelabständen (grosser/kleiner grenzabstand) vor. warum? der strasse ist es egal, wenn du dein haus auf den minimalst erlaubten grenzabstand stellst, deine lärmemmissionen stören sie nicht.../emoticons/default_rolleyes.gif

weitere punkte die evt. zu beachten sind:

baulinien

gewässerabstände

waldabstände

zonenabstände

näherbaurecht !!

grenzbaurecht !!

grenzabstände für anbauten und kleinbauten

vorplatztiefe vor garage/carport

vorspringende gebäudeteile (balkone, erker, etc.)

gruss

 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Morgen zusammen

Vielen Dank für Euer Feedback und Eure Hilfe. Hat mir schon sehr geholfen. :) ich bin froh, dass die Parzelle nicht zu klein ist. Das mit dem Abstand werde ich dann sicher noch bei der Gemeinde nachfragen.

Nochmals danke!

Gruss Reuka

 

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