Wird hier gegen das Grenzbaurecht verstossen?

Sodobeni

New member
30. Apr. 2013
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Hallo Zusammen!!

Ich bin neu hier, habe eine rechtliche Frage und hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

Die Situation ist folgendermassen: 

Ich bin seit 14 Jahren ein Eigentümer einer Eigentumswohnung (1. OG) in einem Terrassenhaus. Neben diesem Terrassenhaus befindet sich noch ein weiteres. Als ich die Wohnung gekauft habe, waren noch ein weiteres Terrassenhaus und zwei MFH, die zwischen und vor den Terrassenhäusern liegen würden, geplant. Jedoch ging das Bauunternehmen, das so bauen wollte, Konkurs und musste das Land verkaufen. Der neue Besitzer will nun das Land wiederum verkaufen und hat einen potentiellen Käufer gefunden, der bauen will. Dieser hat gestern sein Bauvorhaben abgesteckt. Statt den zwei geplanten MFH will er nur noch ein MFH (3 Vollgeschosse) bauen. Das neue MFH würde genau vor meiner Wohnung stehen und ich würde dann nur noch eine Hausfassade sehen.

Ich habe mal die Situation skizziert, damit es klarer wird:

http://i.imgur.com/6QGuDnF.jpg

(Nebenbemerkung: Jedes Terrassenhaus bildet eine Parzelle, Garage/Spielplatz ist eine Parzelle und dort wo gebaut werden soll, bildet eine Parzelle)

Das neue Bauvorhaben soll direkt an die Garage/Spielplatz gebaut werden. Die Garage bzw. der Spielplatz gehört den Eigentümern der Terrassenhäuser. Im Grundbuchauszug wurde bei meinem Eigentum als Last festgehalten, dass ich das Grenzbaurecht für zwei Wohnhäuser laut Plan dem Grundstück gegeben habe, wo nun nur ein Wohnhaus nicht laut Plan gebaut werden soll. Diese Vereinbarung wurde natürlich noch mit dem konkurs gegangenen Bauunternehmen ausgehandelt.

Meine Frage daher: Kann das neue Bauvorhaben so durchgezogen werden? 

Ich werde sowieso Einspruch einreichen (andere Eigentümer auch), wenn das Baugesuch bekannt gemacht wird. Zudem werde ich höchstwahrscheinlich noch einen Anwalt konsultieren. 

Trotzdem würde ich gerne eure Meinung hören. Ich hoffe, meine Ausführung sind klar.

Merci

 
Die Frage hier ist ob man 3 Vollgeschosse laut Bauverordnung bauen darf und ob an der geplanten Stelle Grenzabstände verletzt werden. Dabei kommt es auch auf die Formulierung im Grundbuch an.

Gruss,
Thomas


Hausbau 2009 beendet.

 
Vielen Dank für die Antwort.

3 Vollgeschosse dürfen laut Grundbuchplan gebaut werden. Jedoch möchte der Bauherr direkt an die Garage anbauen, die, wie gesagt, den Eigentümern der Wohnungen gehört (also auch mir). Dies ginge doch nur mit einem Grenzbaurecht bzw. Anbaurecht, sonst müssten die gesetzl. Abstände eingehalten werden, oder? Im Grundbuchauszug wird aber diesem Grundstück ein «Grenzbaurecht für zwei Wohnhäuser laut Plan» zugesprochen. Das neue Bauvorhaben hält sich aber nicht an diesen Plan!!!  Somit würde doch das Bauvorhaben gegen diesen Eintrag im Grundbuch verstossen. Sehe ich das richtig?

 
Die Frage ist auf welchen Plan sich der Grundbucheintrag beizieht.
Wurde dies Festgehalten?
Ich würde mich mal auf der Gemeinde erkunden was sie dazu meint.

Gruss,
Thomas



Hausbau 2009 beendet.

 
Dafür muss man sich aufs Grundbuchamt bemühen - nicht auf das Bauamt - und die Urkunde, auf die sich der Grundbucheintrag bezieht, einsehen bzw. sie sich als Kopie aushändigen lassen. Das kostet zwar etwas, aber nur damit kann man erfolgreich Einsprache erheben.

Ob diese Urkunde eindeutig genug ist, um damit eine Einsprache rechtswirksam zu machen, kann ein fachlich versierter Anwalt rasch beurteilen - das sollte nicht die Welt kosten.

 
Die Baubewilligungsbehörde hat die Einhaltung der Grenzabstände von Amtes wegen zu überprüfen. Sofern von den in der Bau- und Nutzungsordnung festgelegten Grenzabstände abgewichen wird, hat der Bauherr sein Näher- resp. Grenzbaurecht zu belegen. Dies wird er durch Einreichung des Grundbuchauszugs "versuchen". Wenn Deine Angaben stimmen, besteht kein allgemeines und unbeschränktes, sondern ein klar definiertes und auf zwei planerisch festgelegten Baufelder beschränktes Grenzbaurecht. D.h. e contrario dass ausserhalb dieser Baufelder kein Grenzbaurecht besteht und das Projekt somit wegen Verletzung des Grenzabstands so nicht bewilligungsfähig ist. Deine Einwendung hast Du während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs zu erheben. Sofern die Komplexität der Sache es rechtfertigt oder Du Hilfe bei der Ausformulierung der Rechtsschrift benötigst, lohnt sich eine Beratung durch einen in Deinem Kanton tätigen Rechtsanwalt für Baurecht. Ich wünsche Dir viel Erfolg!

 

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