Wohnfläche oder nicht ?

Snowman6969

Mitglied
02. Apr. 2011
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Hallo Forumianer,

Ich versuche mal mein Problem zu beschreiben, falls es ein wenig holperig wird, sehe man es mir nach./emoticons/default_ohmy.png

Ich besitz eine 4,5 Zimmer Eigentumswohnung mit einem sehr grossen Estrich, welcher direkt von der Wohnung aus zu begehen ist.

Dieser Estrich hat nur ein kleines Standard Dachfenster/Luke. Dieses Dachfenster wirde ich gerne gegen ein großes Dachfenster ersetzen und gegebenenfalls

ein weiteres einbauen. Das habe ich damals bereits beim Kauf der Verwaltung angedeutet. Diese erzählte mir, dass das nicht möglich wäre, da mit einem Fenster der

Estrich zu Wohnfläche mutieren würde und so alle Verteiler etc. im Objekt neu aufgeteiult werden müssten etc.. . Hinzu käme, dass das Objekt nur einen bestimmetn Anteil

an Wohnfläche aufweisen dürfe und der wäre bereits ausgeschöpft.

Was macht Nichtwohnfläche denn zu Wohnfläche? Gibt es da eine Definition.

Wer schreibt denn vor, wieviel Wohnfläche ein Objekt haben darf?

Danke und Grüsse

Snow

 
Habe ein wenig gegoogelt. Stichwort ist wohl in meinem Fall die Ausnützungsziffer, also das Verhältnis von Grundstücksfläche zu Wohnfläche.

Dieses Verhältniss ist wohl in meinem Fall zu 100% ausgenutzt.

Stellt sich mir wieder die Frage: Was macht Nichtwohnfläche denn zu Wohnfläche? Gibt es da eine Definition. Nur ein Fenster kann es doch nicht sein, zumal ja schon ein kleines Dachfenster verbaut ist.

Grüsse

Snow

 
Hallo.

Gemäss meinem Verständnis zählt zur Wohnfläche (Ausnützungsziffer), was beheizt ist. Ich gehe mal davon aus, dass dein Estrich nicht beheizt ist, somit könnte dies wohl auch kaum zur Wohnfläche gezählt werden. Schau doch mal das Baureglement deiner Gemeinde oder vom Kanton an.

Gruss Griff

 
Hallo snow

meines Wissens muss Wohnfläche zum dauerhaften Aufenthalt geeignet sein (Gesundheitsamt). Das bedingt, dass 10% der Bodenfläche Fensterfläche ist, Heizbarkeit und nur eine best. max. Prozentzahl Dachschräge. Ist das alles erfüllt, zählt der Raum zur Wohnfläche und Ausnützungsziffer, die nicht überschritten werden darf.

schönen Sonntag

Kati

 
hoi schneemann

schön dass du schon beim kauf der verwaltung dein ausbauvorhaben angedeutet hast...es wäre allerdings besser gewesen dich vorher zu informieren, in welchem rahmen dies überhaupt möglich ist und was für konsequenzen es nach sich zieht. anbei ein sammelsurium an gedanken: braucht es die zustimmung der anderen stockwerkeigentümer? (kann sein, weiss es nicht)....manchmal ist die anzahl und/oder die grösse der dachfenster/lukarnen limitiert (je nach bauzone+gemeinde)...sind die brandschutzrichtlinien eingehalten? (z.b. treppe=fluchtweg=mindestbreite etc.)...WICHTIG: je nach gemeinde/kanton zählt das dachgeschoss gar nicht zur ausnützung! d.h. u.U. kann das dachgeschoss durchaus ausgebaut werden, auch wenn mit den vollgeschossen die ausnützung bereits ausgeschöpft wurde...und: die aussage von KaDi ist nicht ganz korrekt, da z.b. auch nasszellen (mit oder ohne fenster) zur "wohnfläche" bzw. ausnützung zählen, auch nicht beheizte/isolierte räume (z.b. wintergarten, verglaste balkone) durchaus auch zur ausnützung gezählt werden können, z.b. wenn sie, wie in deinem fall, direkt erschlossen sind, und die dachschräge ist völlig irrelevant, wenn schon, dann ist die raumhöhe und/oder eine mindestfläche mit entsprechender raumhöhe massgebend.

schönen freitag /emoticons/default_smile.png

 
Wenn die Verwaltung sich quer stellt, hast du keine andere Wahl!! Frag die anderen Eigentümer, ob sich an so einem Ausbau auch interessiert sind.

Ansonsten würde ich mit deinen Verträgen und dem Schriftverkehr der Verwaltung zu einer kostengünstigen Rechtsberatung gehen!!

 

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