Zahlung zurückbehalten, neuen Handwerker beauftragen?

FrauWunder

Mitglied
12. Nov. 2012
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Liebe Hausforumler,

wie befinden uns momentan in der Endphase vom Hausbau (Neubau in Dulliken).

Es war eine extrem anstrengende Zeit, v.a. da unser GU absolut überfordert war und uns wie den letzten Dreck behandelte (aber das ist eine andere Geschichte).

Die Hausübergabe sollte morgen statt finden, wir haben jedoch gesagt, dass diese verschoben werden muss, da noch diverse Dinge nicht fertig gestellt sind; beispielsweise steht der Einbau einiger Maschinen noch an - dies sollte unserer Meinung nach bei einer Hausübergabe schon gemacht worden sein...

Da wir nur Probleme hatten mit dem GU, haben wir extrem viele Punkte aus dem Vertrag gestrichen und in Eigenleistung gemacht.

Eines davon war der Maler / Gipser; wir haben bei diesem lediglich den Abrieb aus dem Vertrag genommen, sowie sämtliche Malerarbeiten, der Rest läuft über den GU.

Wir sind sehr enttäuscht von der Qualität seiner Arbeiten und möchten gerne einen Teil der Zahlung zurückbehalten, bis die Mängel behoben sind (und da gibt es wirklich tonnenweise Mängel wie Risse in den Wänden, Löcher bei Steckdosen und Lampen, etc.). Wir haben bis anhin noch nichts bezahlt.

Wie hoch kann ein solcher Zahlungsrückbehalt ausfallen und ist das überhaupt legal?

Wir befürchten einfach, dass wenn wir die ganze Rechnung bezahlen, wir nie mehr etwas von dieser Firma hören werden.

Wir hatten ihn auch schon per Einschreiben gebeten, die Mängel innert einer Frist von 2 Wochen zu beheben, ansonsten würden wir jemanden anderes damit beauftragen. Er hat sich weder gemeldet noch etwas getan...

Es wäre uns am liebsten, wenn dieser Brief per Einschreiben rechtlich verhalten würde, damit wir jemanden anderes mit dem Beheben der Mängel beauftragen können, denn wir befürchten dass bei einer Ausbesserung wieder genauso gepfuscht wird wie bei der Erstausführung.

Er hat uns vor einigen Tagen wissen lassen, dass er rechtliche Schritte einleiten wird, wenn wir nicht den ganzen Betrag bis Ende Woche zahlen. Es ist uns schon klar, dass das Geld ihm zusteht, aber können wir verlangen, dass die Mängel vor Bezahlung behoben werden (oder eben mittels Zahlungsrückbehalt das Beheben zu verlangen)?

Wir haben wirklich keine Ahnung was wir machen sollen, wir mögen die ganze Bauerei wirklich langsam nicht mehr... und wollen doch einfach endlich in unser schönes Häusli einziehen!

Ich hoffe es kann uns hier jemand einen Tipp geben, was wir machen können.

Liebe Grüsse

Frau Wunder

 
Ich liebe solche Handwerker.....

Ich kann dir nur sagen, was ich machen würde: Offerte für die Behebung der Mängel von einem anderen Handwerker einholen. Diesen Betrag dann vom Gesamtbetrag abziehen und den Rest überweisen - mit dem Hinweis "Rückbehalt für Mängelbehebung durch Drittfirma". Ich würde Restzahlung zusichern bei Behebung der Mängel (alle aufzählen!).

Der kann dir lange mit dem Richter drohen - er wird flach rauskommen (und das weiss er). Wichtig für dich: ALLES (Jedes Schreiben, jedes Mail) aufbewahren - und jedes Telefonat schriftlich festhalten (Angerufener, Datum, Zeit, Inhalt - quasi ein Protokoll). Die Mängelbehebung musst du natürlich eingeschrieben (am Besten mit Rückschein) verlangen mit einer angemessenen Frist zur Behebung.

ICH würde sicherlich nicht alles bezahlen - nie und nimmer! Wenn du bezahlst, siehst du diesen Handwerker nie mehr - und das Geld zurückholen ist ungleich schwieriger...

Martn

 
Denk doch mal über ein Treuhandkonto nach. Da kannst Du dann den entsprechenden Betrag einzahlen und belegst somit auch Deine Zahlungswilligkeit. An das Geld kommt der Handwerker aber erst nach Abstellung der Mängel.

Gruss

Christoph

 
Ich liebe solche Handwerker.....

Ich kann dir nur sagen, was ich machen würde: Offerte für die Behebung der Mängel von einem anderen Handwerker einholen. Diesen Betrag dann vom Gesamtbetrag abziehen und den Rest überweisen - mit dem Hinweis "Rückbehalt für Mängelbehebung durch Drittfirma". Ich würde Restzahlung zusichern bei Behebung der Mängel (alle aufzählen!).

Martn
Ich würde mich als Handwerker nicht darum reissen, Arbeiten eines andern fertig zu stellen, resp. zu verbessern. Die Chance besteht, dass man zuletzt irgendwo zwischendrin steht, wenn der Auftraggeber und der ursprüngliche Handwerker miteinander vor Gericht gehen. Und wenn Garantieansprüche entständen, wäre man involviert. Darauf könnte ich verzichten.

Gruss, Fred

 
Jetzt muss ich mich mal etwas blöd stellen. Ihr hattet einen GU-Vertrag und dabei habt ihr u.a. die Malerarbeiten gestrichen, um sie dann doch durch einen Dritten ausführen zu lassen. Scheinbar aber nicht an einen befreundeten Maler. Und dieser Maler möchte nun seine Mängel nicht beheben. OK?

Mach Du Deinen Forderungsrückbehalt, denn sonst taucht dieser Maler tatsächlich nie mehr auf. Gleichzeitig würde ich aber dringend einen Bausachverständigen beiziehen, denn diese Mängel sind ggf. nur subjektiv. Dein Maler wird demnächst ein Bauhandwerkerpfandrecht auf Eure Liegenschaft legen lassen. Schliesslich muss dieser Sachverhalt entweder gütlich oder richterlich bereinigt werden.

Trotzdem rate ich Dir zu einem Rückhalt. Aber ihr solltet Euch darauf einstellen, dass der Handwerker auch gewisse Rechte hat und diese im Regelfall auch wahr nimmt.

 
Es gibt Neuigkeiten:

wir haben den Handwerker bezahlt, jedoch 30% zurückbehalten, da er die Mängel nicht innert angegebener Frist behoben hat.

Nun hat er vom Bauhandwerkerpfandrecht Gebrauch gemacht, jedoch die ganze Summe (100%) eintragen lassen.

Die Mängel sind nach wie vor nicht behoben.

Ich weiss wirklich nicht mehr was tun, ich will doch bloss eine sauber ausgeführte Arbeit sehen! Ist denn das zu viel verlangt?

Telefonate, Mails, etc. wurden nicht beantwortet und nun gleich das Bauhandwerkerpfandrecht??

Ich bin wirklich sehr dankbar für alle Tipps, ich bin langsam am verzweifeln!

Liebe Grüsse von der FrauWunder (WunderBAR ist gar nichts mehr)

 
Hallo FrauWunder

In der Regel sind es 10% des Gesamtbetrages des GUs, wo man zurückbehalten kann. Ihr habt sicherlich einen Werkvertrag mit dem GU unterzeichnet ? mit einem Garantieschein ?

Wenn ich die Details vom Werkvertrag oder Garantiescheins kennen würde könnte ich vielleicht weiterhelfen.

Grüessle

 
Hallo Spatenstich

Schön, dass Du nach Anmeldung gleich richtig losgehst.... finde ich ja gut...aber, bitte die Beiträge auch genau und langsam lesen...

In der Regel sind es 10% des Gesamtbetrages des GUs, wo man zurückbehalten kann. Ihr habt sicherlich einen Werkvertrag mit dem GU unterzeichnet ? mit einem Garantieschein ?

Grüessle
Diese Aussage halte ich für gefährlich, da definitiv falsch. Einen solchen GU-Vertrag wirst Du wohl in der gesamten Schweiz niemals finden oder unterzeichnen können. Zumindest mit keinem Schweizer GU.

Wie man aus dem ersten Post bereits erkennen kann, geht es hier nicht um eine GU-Leistung, sondern um die Handwerkerausführung die aus diesem Auftrag herausgelöst wurde. Es wurde also rechtlich ein eigenständiger Auftrag zur Ausführung der Putzerarbeiten (hier allerdings wohl nur der Abrieb) und den Malerarbeiten erteilt.

Aus dieser Sache ist der GU völlig raus, womit auch Informationen aus Werkverträgen hier nichts bringen würden, zumal es die, in der von Dir geschriebenen Form, nicht gäbe.

 
Hallo Pfälzer

Besten Dank für den Hinweis :) Hab da wohl im Text was falsch Verstanden.

Was Deine Aussage der Werkverträge betrifft bin ich leider nicht Deiner Meinung.

Wie man den Werkvertrag bei einem GU abhandelt ist eine reine Formsache.

Und Garantiescheine spielen in dieser Branche sehr wohl eine wichtig Rolle

und ist ein Bestandteil jedes wichtigen Auftrags.

Kommt natürlich auch auf die Auftrgsgrösse ( Auftragssumme ) an.

Gute Nacht:eek:

 
Diese Aussage halte ich für gefährlich, da definitiv falsch.

Einen solchen GU-Vertrag wirst Du wohl in der gesamten Schweiz niemals finden oder unterzeichnen können. Zumindest mit keinem Schweizer GU.
Ist zwar OT, aber ich hatte einen solchen Vertrag mit einem Schweizer GU....Die Letzten 10% wurd erst nach Einzug und Beheben der Mängel bezahlt....

 
Hallo Automation

Das gibt es natürlich auch... entweder so angeboten oder verhandelt... ich kenne aber Deinen Vertrag nicht, daher ist schon die Defination "Einzugstermin/Fertigstellungstermin" fraglich...zumal dies ja noch von vielen GUs ganz unterschiedlich ausgelegt wird... man muss da ggf. auch die Fussnoten beachten.... auch in Bezug auf die dann garantierte (oder eben auch nicht...) Fertigstellung aller Leistungen....also auch der Aussenanlagen...

Mein Hinweis galt dieser Aussage: In der Regel sind es 10% des Gesamtbetrages des GUs, wo man zurückbehalten kann. ........ mit einem Garantieschein ?

Dem ist eben nicht so... es gibt keine Regel die dies automatisch erlauben würde, das führt in 99% der Fälle zur Verweigerung der Übergabe, der Schlüsselgewalt über das Haus/der Wohnung... und dann geht der Ärger erst richtig los.

Und, hast Du einen GU-Garantieschein bekommen? Ich vermute mal NEIN?

 
Und, hast Du einen GU-Garantieschein bekommen? Ich vermute mal NEIN?
Ich weiss nicht was du mit Garantischein meinst. Ich hatte einfach (Eben gemäss Vertrag) 10% zurückbehalten und den Betrag erst via Bank ausgelöst NACHDEM ich den Schlüssel hatte und die Mängel beseitigt worden sind.Da ich aber keine wirklichen Mängel hatte, bzw die während der Bauphase behoben worden sind, hatte ich den Betrag auch relativ schnell überwiesen.

Ich wollte nur deine Aussage niemals etwas relativieren und vorallem anderen Mut machen, dass es schon ne Möglichkeit gibt.

Aber zugegeben ich war nicht ein einfacher Partner beim Verhandeln, der Standardvertrag wurde stark zugunsten des Bauherrn abgeändert..../emoticons/default_wink.png

 
Hallo Leute

Hehe ich glaube wir haben da ein Thema gefunden das wirklich Lücken aufweisst !

Ich hoffe folgendes kann Euch weiterhelfen.

•Garantieschein

Für industrielle Serienprodukte wie etwa einen Staub-sauger erhält man in der Regel eine Fabrikgarantie. In der Bauwirtschaft haben sich andere Usancen entwickelt. Es wird verlangt, dass der Unternehmer für seine Haftung während der Garantiefrist eine Sicherheit zu leisten hat (Art. 181 SIA 118). Der Normalfall der Sicherheitsleistung ist die Solidarbürgschaft einer Bank oder Versicherung. Dadurch erhält die Bauherrschaft die Gewissheit, dass für Mängel auch dann gehaftet wird, wenn der Unternehmer Konkurs geht oder stirbt. Der Haftungsbetrag beläuft sich normalerweise auf 10% der Abrechnungssumme. Die Garantiescheine werden meistens bis zum Erlöschen (Ablauf der Garantiefrist) vom Architekten verwaltet. - Eine andere Art der Sicherheitsleistung ist die Bargarantie (von z. B. 10% der Abrechnungssumme), die allerdings heute etwas antiquiert ist

Kann auch mit jedem GU in den Werkvertrag integriert werden. In der Regel reicht ein treffen mit dem Unternehmen und der Versicherung oder Bank um eine Reaktion für die Mängelbeseitigung zu erreichen.

So ich hoffe jetzt das die Sachlage geklärt ist :)

Biba

 

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