Zerstörung Strassenbelag infolge Hochwasser aus Bach. Wer zahlt?

Semiprofi

Mitglied
25. Okt. 2011
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Der meiner Privatstrasse entlang laufende Bach ist bereits seit Jahren ein bauliches Problem, da die Verbauung nicht genügend ist. Hierüber streiten die Gmd. wie der Kanton (ZH) schon länger. Der Bachverlauf bildet auch die Grundstücksgrenze und gehört nicht zu meiner Parzelle. Nun kam es wie es kommen musste. Der Bach trat infolge starker Regenschauer über die Ufer, wobei die Wassermassen meinen Strassenbelag (Waldstrasse) regelrecht herausbrachen und richtige Löcher hinterliess. Die Gemeinde will den Schaden nicht bezahlen und distanziert sich von einer Werkhaftung. Die Begründung: Es sei eine alte Waldstrasse und ich müsse hierfür selber aufkommen. Klar, der Unterhalt ist meine Sache. Doch gemäss OR steht meiner Ansicht nach die Gmd. in meiner Schuld, bildet doch meine Strasse eine Werke, wobei die Zerstörung des Belags im Kausalzusammenhang mit dem Hochwasser steht. Auch will die Gmd. nun die Bachverbauungsverbesserung angehen, wobei sie damit eingesteht, dass diese ungenügend ist. Zudem will sie 3/5 der Kosten auf mich abwälzen.

Wie seht Ihr das alles?

 
Der meiner Privatstrasse entlang laufende Bach ist bereits seit Jahren ein bauliches Problem, da die Verbauung nicht genügend ist. Hierüber streiten die Gmd. wie der Kanton (ZH) schon länger. Der Bachverlauf bildet auch die Grundstücksgrenze und gehört nicht zu meiner Parzelle. Nun kam es wie es kommen musste. Der Bach trat infolge starker Regenschauer über die Ufer, wobei die Wassermassen meinen Strassenbelag (Waldstrasse) regelrecht herausbrachen und richtige Löcher hinterliess. Die Gemeinde will den Schaden nicht bezahlen und distanziert sich von einer Werkhaftung.
Wer hat den Schaden verursacht? Das Hochwasser oder die nicht ausreichende Verbauung?
Die Begründung: Es sei eine alte Waldstrasse und ich müsse hierfür selber aufkommen. Klar, der Unterhalt ist meine Sache. Doch gemäss OR steht meiner Ansicht nach die Gmd. in meiner Schuld, bildet doch meine Strasse ein Werk, wobei die Zerstörung des Belags im Kausalzusammenhang mit dem Hochwasser steht.
... also ein typischer Elementarschaden. Da gibt es keinen juristisch belangbaren Verursacher. Folglich muss der Eigentümer den Schaden selbst tragen, wenn er keine Elementarschadenversicherung für den Fall abgeschlossen hat. Zudem dürfte die Erneuerung eines ausgewaschenen Naturbelags noch unter Unterhalt fallen. Die Gemeinde hat schliesslich das Hochwasser nicht verursacht, und ein oberirdisches Fliessgewässer ist kein Werk. Im OR steht an der Stelle, welche Du vermutlich meinst, dass der Eigentümer eines Werkes (Leitung, Schwimmbad, halt irgend was, was von Menschen gemacht ist und einen Eigentümer hat) für Schäden haftet, die dieses Werk am Eigentum Dritter verursacht. Dass Deine Strasse ein Werk ist, bezweifelt niemand, aber darum geht es nicht. Dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Bach richtig verbaut gewesen wäre, hilft auch nicht weiter, weil die nicht ausreichende Verbauung den Schaden nicht verursacht hat, sondern ihn nur nicht abgewendet hat. Wenn Du aber nachweisen kannst, dass ohne Verbauung der Schaden kleiner gewesen wäre als er tatsächlich ist, dann haftet der Eigentümer der Verbauung, weil dann ja ein Schaden vom Werk "Verbauung" ausgegangen ist.
Auch will die Gmd. nun die Bachverbauungsverbesserung angehen, wobei sie damit eingesteht, dass diese ungenügend ist. Zudem will sie 3/5 der Kosten auf mich abwälzen.
Der Eigentümer von Land ist nicht verpflichtet, auf seine Kosten Schäden an Dritten abzuwenden, die durch Naturgefahren entstehen könnten, an denen sein Grundstück mit betroffen oder mit beteiligt ist. Ich muss also nicht eine Lawinenverbauung errichten, weil unter meiner Bergwiese jemand gebaut hat, und ich muss nicht einen über mein Grundstück fliessenden Bach verbauen, der Schäden verursachen könnte, weil ein Bach kein Werk ist. Wenn also die Gemeinde dies unternimmt, dann trägt sie insoweit die Kosten, als ein öffentliches Interesse daran besteht. Dies ist aber bei einer Privatzufahrt ohne anderen Zweck nicht der Fall. Ich würde das Angebot also annehmen.Die logischste Folgerung wäre doch, die eigene Strasse so umzubauen, dass sie nicht mehr als Bachbett bei Starkregen dienen kann, z.B. indem man Wasserabschläge oder eine bachseitige Rinne baut.

 
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Besten Dank für Deinen Exkurs. Die Strasse ist leider geteert (vom Vorbesitzer), also kein mit Kies bedeckter Flurweg, wodurch die Schadensbehebung teurer kommt. Leider sind baulich nur sehr wenige Möglichkeiten vorhanden, welche jedoch nun genau geprüft werden müssen. Dass der Bach kein Werk im Sinne des OR ist, habe ich mir fast schon gedacht. Der Schaden resultierte im Zuge heftiger Niederschläge, wodurch die Bachverbauung den Wassermassen nicht mehr genügte und diese über die Ufer traten und den Belag zerstörten. Derweil im unteren Bereich des Bachverlaufs die Bachsohle fast auf dem Niveau der Strasse liegt, wodurch das Wasser bereits schon bei wenigen Niederschlägen über die Ufer tritt und mir meine Strasse seit Jahren über- wie unterspült. Die Auswaschung des Teers begründet die Gmd. damit, dass es sich um Waldgebiet handle, in welchem es immer feucht sei und der Teer bereits alt und von schlechter Qualität sei. Kein Wort von fehlerhaften Verläufen! Gemäss Deinen Ausführungen habe ich schlechte Karten, was ich mir im Geheimen schon gedacht habe. War mir aber nicht sicher. Ein Schlichtungsverfahren ist trotz allem auch aufwändig und sollte im Vornhinein gut überlegt sein. Darum die Anfrage. Besten Dank.

 
Sehe ich auch so wie Emil. In der Schweiz ist aber die Gebäudeversicherungsanstalt obligatorisch. Da eine geteerte Strasse auch ein Gebäude ist, und du offensichtlich der Eigentümer der Strasse bist, müsste diese doch gegen Elementarschäden versichert sein? Sieh mal in der Police der GAV nach, ist da die Strassenfläche mit dabei?

 
In der Schweiz ist aber die Gebäudeversicherungsanstalt obligatorisch.
Nicht in allen Kantonen und nicht für alle Gebäude
Da eine geteerte Strasse auch ein Gebäude ist
Ist sie das? Die Versicherung dürfte das anders sehen, also Police *genau* lesen (so, wie wenn man die Versicherung wäre und nicht zahlen möchte)
 
Besten Dank für Eure Beiträge. Im Kt. ZH steht die GVZ ausschliesslich für Schäden am Gebäude ein, also nicht für eine defekte Strasse. Sie gehört laut deren ausführungen nicht zum Gebäude! Aufgrund von heftigen Niederschlägen ist nun heute am 22.12.2011 der Bach erneut über die Ufer getreten, diesmal an der höchst gelegenen Stelle der Bachsohle. Diese ist, was auch die Gmd. eingesteht, fehlerhaft. Hierdurch wird also meine Strasse wieder mit Wasser überschwemmt, wodurch der Belag erneut leidet. Ich kann nicht verstehen, dass man hier die Gmd. nicht in Pflicht nehmen kann. Der Tiefbauvorstand will im Jan. den Bachverlauf korrigieren, will mir aber hierfür 3/5 an Kosten aufbrummen. Wo steht das? Hier sehe ich auch nicht ein, warum ich für die Korrektur eines bestehenden, fehlerhaften Bachverlauf zahlen soll. Anders wäre es, wenn dieser neu erstellt werden sollte. Aber warum muss ich für die Korrektur eines Fehlers zahlen? Hat da jemand Erfahrung?

 
Ich habe es Dir zu erklären versucht ... Du kannst natürlich die Kostenbeteiligung ablehnen, worauf die Gemeinde entweder es halt nicht machen wird, dann bleibt alles wie es jetzt ist, oder die Gemeinde wird auf Beteiligung klagen. Dann hast du ein Urteil, und in der Begründung steht, wer recht hat und warum.

Der Begriff "korrigieren" wird im Zusammenhang mit Landschaft oft unheilvoll gebraucht, weil er der Eindruck erweckt, dass das, was korrigiert wird, vorher falsch war. Heute werden aber aus verschiedenen Gründen schon wieder die Korrekturen korrigiert.

Konkret: "... diesmal an der höchst gelegenen Stelle der Bachsohle. Diese ist, was auch die Gmd. eingesteht, fehlerhaft"

Was meinen die von der Gemeinde genau? Wurde früher etwas in den Bachlauf gebaut, was den Bach bei viel Wasser staut, oder war das schon immer so, d.h. besteht diese zuwenig tiefe Bachsohle aus natürlichen Gründen, die niemand zu verantworten hat, und führt nur zu Schäden, weil inzwischen jemand da gebaut hat, wo früher nichts war, das bei einer dieser Überschwemmungen beschädigt worden wäre?

Es ist nicht einsichtig, warum die Gebäudeversicherung (und damit alle Versicherten) das erhöhte Risiko tragen sollen, das jemand eingeht, indem er nahe am Wasser baut. Bei Strassen lässt sich das nicht immer vermeiden, bei Häusern wären die Bauherren und wohl auch die Behörden, die seinerzeit die Einzonung bewilligt haben, in der Pflicht - wenn einer z.B. im Überschwemmungsgebiet baut, dann muss er damit rechnen, dass es ihm manchmal den Keller füllt.

 
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