In der Urteilsbegründung steht, dass es um ein "durch die spektakuläre Aussicht geprägtes" Wohnquartier geht. Die Ansicht, Aussicht des Wohnungsinhabers auf was auch immer sei prinzipiell zu schützen, ist deshalb pauschal nicht gegeben. Zugersee-Goldküste ist eben nicht Egerkingen oder Birsfelden.
Zudem hat der Unterlegene im Bundesgerichtsurteil versucht, eine hochgewachsene Thujahecke zu erhalten, die angesichts der Wohnlage und der Tatsache, dass die störenden Gehölze auf Landwirtschaftsboden stehen, nicht als ortstypisch eingestuft wurde - die Hochstamm-Obstbäume wurden hingegen, da für Landwirtschaftsland typisch, im Obergerichtsurteil von der Rückschneidepflicht ausgenommen. Im Urteil ist ebenfalls festgehalten, dass der Zweck des Sichtschutzes, den die störende Hecke erfüllt, auch anders erreicht werden könnte, ohne die Aussicht des Nachbarn zu beeinträchtigen.
Man wird also nicht pauschal davon ausgehen können, dass alles, was auf fremdem Land vor der Aussicht steht und einem nicht gefällt, vom jeweiligen Besitzer pauschal zurückgeschnitten oder entfernt werden muss. Insbesondere wird man nicht verlangen können, dass bestehende Baumhecken oder Waldstreifen gerodet oder kurz gehalten werden müssen, damit jemand etwas mehr Morgen- oder Abendsonne hat oder den Pilatus besser sehen kann.
Was man aus der Geschichte auch ersehen kann, und das ist eine eher schlechte Nachricht, ist, dass die unteren Gerichte solche lästigen Angelegenheiten gerne pauschal regeln (Erstentscheid des Kantonsgerichts: "alles abschneiden"), damit die Sache vom Tisch ist. Eine genauere und differenziertere Betrachtungsweise wird gewöhnlich erst durch Berufung erreicht. Ich finde es jedenfalls gut, dass man auch Gerichte dazu bringen kann, zwischen Thujahecken und Hochstamm-Obstgärten zu unterscheiden.