Abstand zur Nachbarsgrenze beim Gartenhaus

goody

New member
30. Apr. 2017
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Schönen Abend

Könnt ihr mir aushelfen? Ich würde gerne wissen, wie nahe man in Kanton Bern zur Nachbarsgrenze ein Gartenhaus aufstellen kann. In der Gemeinde, wo ich wohne gilt das allgemeine Recht für Kanton Bern.

Da das Gartenhaus nur 5 oder 6m2 gross wird, ist es nicht bewilligungspflichtig und es gilt das Privatrecht zwischen Nachbarn.

Ich bin mir aber nicht sicher, ob ein Gartenhaus als

- Zaun/Mauer (Art. 79k) etc. gezählt wird und somit direkt 1.2Meter an der Grenze hoch sein darf und dann z.B. bei einer Höhe von 2Meter mit 1.8Metern Abstand aufgestellt werden darf oder als

- unbewohntes Gebäude (Art. 79a) dass dann auch mit einer niedrigen Höhe immer 2 Meter Abstand zur Nachbarsgrenze einhalten müsste. Oder sogar vergleichbar mit einer

- Düngergrube (Art. 79c) und somit bis 1.20Höhe direkt an die Nachbarsgrenze möglich (z.B. eine hohe Kiste)

Ein Näherbaurecht einzuholen ist bei meinem Nachbar leider schwierig.

Hat sich jemand mit dieser Fragestellung bereits befasst?

Die Gemeinde selbst fühlt sich nicht verantwortlich, da es eine zivilrechtliche Angelegenheit ist und gab auch widersprüchliche Antworten.

Ich wäre dankbar für eine Aufklärung, damit mein Nachbar nicht gegen mich vorgehen kann.

Hier der Gesetzestext:

http://www.muehleberg.ch/de/dok/data/EGzZGB.pdf

 
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Im Dekret über das Bewilligungsverfahren des Kantons Bern unter Art. 6 a sind  "unbeheizte Bauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2,50 Metern, die weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt werden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehören" bewilligungsbefreit. 

Das entspricht Art. 79a EGzZGB in deinem link zum Nachbarrecht, aber es handelt sich sicher nicht um einen Zaun, der definiert ist, oder um eine Düngegrube mit "Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden Abfällen" - das gilt fürs Gülleloch, aber nicht für ein Gartenhaus  :D

Grundsätzlich gilt: Baubewilligunsbefreiung ändert nichts an den Abstandsvorschriften. Baurechtlich braucht es keine Bewilligung, wenn das Gartenhaus höchstens 2,5m hoch und 10qm Grundfläche aufweist. Nachbarrechtlich darf es zwar höher und insgesamt grösser sein - dann bräuchte es aber eine Baubewilligung. So oder so beträgt der kürzeste Abstand zum Nachbargrundstück bei beiden Rechtsgrundlagen wenigstens 2m.

Wir hatten das gleiche Anliegen: Das Anlehngewächshaus and der Garage brauchte keine Bewilligung. Es war aber mit 1m Abstand zum Nachbarn geplant. (Der Nachbar war einverstanden, weil wir eh bereits eine Dienstbarkeit bzw. ein Nährbaurecht von ihm hatten - die galt aber nur für die Garage). Baubewilligungsbefreite Bauten können aber nicht ins Grundbuch eingetragen werden, weshalb auch keine Dienstbarkeit vereinbart werden kann. Der Nachbar konnte also gar kein Näherbaurecht gewähren, weil das im Grundbuch eingetragen werden muss.
Wir haben nun mit dem Nachbarn eine zivilrechtliche Vereinbarung, dass wir das Gewächshaus mit 1m Abstand an seine Grenze bauen konnten. Die Vereinbarung ist aber an die Person, nicht an das Grundstück gebunden. Das bedeutet: Sollte der Nachbar das haus verkaufen, kann der neue Eigentümer die Entfernung verlangen bzw. auf die Einhaltung des Grenzabstands pochen. In unserem Fall müsste das Gewächshaus dann weg...

Wir haben uns in dieser Frage übrigens direkt an den Kanton gewandt, denn die Gemeinde verlangte einen Grundbucheintrag - was aber aus genannten Gründen nicht möglich bzw. gar nicht nötig ist.

Wenn du mit deinem Nachbarn keine Einigung zu einem kürzeren Abstand finden kannst, würde ich mich an die 2m (Nachbarrecht) und an die 2,5m Höhe und 10qm Grundfläche (Bewilligungsbefreiung) halten. Dann hast du mit niemandem Ärger :)  
 

 
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Hallo Susann

Herzlichen Dank für die Antwort. Ich habe es geahnt, war mir aber nicht sicher, dass der 2M Abstand nötig ist, daher bin ich froh über deine Auskunft. Seltsam, dass es nicht mal direkt an die Grenze gestellt werden darf, auch wenn es nicht höher ist als 1.20M wie die Düngergrube. Andererseits könnte ich ja an der Grenze eine Kiste hinstellen, wäre wahrs. so ein Zwischending.
Ein richtiges Gartenhaus zumindest braucht dann 2Meter Abstand. Irgendwie verrückt, dass der Aufstellort so limitiert wird.

Ich gehe davon aus, dass deine Erfahrungen auch den Kanton Bern betreffen.

Ein Näherbaurrecht vom Nachbar zu bekommen ist bei uns nicht möglich.

Tja, jetzt muss ich die Optionen neu überdenken.

Vielleicht das Gartenhaus aufstellen und wenn der Nachbar sich beschwert, muss ich es halt verstellen.

Herzlichen Gruss

Jan

 
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Ja, es ist seltsam, dass man übelriechenden Müll dem Nachbarn vor die Nase setzen kann - aber kein Gartenhaus ;)  Das stammt wohl noch aus dem bäuerlichen Recht und findet seine Entsprechung im Landwirtschaftsgesetz. (Immerhin heisst das auch, dass man seinen Kompost direkt an der Grenze aufstellen darf.)

Wenn du dich absichern willst, gibt es vom Anwaltsverband Auskunftsstellen, die dich zum Vorgehen informieren können, im Kanton Bern gegen einen Unkostenbeitrag.
Du kannst dich aber auch beim zuständigen Grundbuchamt informieren, ob bei bewilligungsfreien Bauten eine Dienstbarkeit überhaupt möglich wäre - in der Regel nicht. 

Schlussendlich kannst du tatsächlich nach "Try and Error" vorgehen und das Gartenhaus einfach mal aufstellen - der Nachbar wird sich melden, wenn es ihm nicht passt. Allerdings ist dieses Vorgehen sicher nicht dazu angetan, dass euch der Nachbar besser gesinnt ist - im Gegenteil ;)  
Ich würde das Gespräch mit den Nachbarn suchen und ihn einfach fragen, ob er gegen den vorgesehen Platz etwas einzuwenden hat. Vielleicht schätzt er es ja auch, dass er gefragt wird und steht dem Vorhaben dann auch weniger negativ gegenüber.