Dienstbarkeit bei Stockwerkseigentum

pst

Mitglied
15. Feb. 2013
20
0
1
Ich versuche gerade heraus zu finden, wie die Rechtslage bei der Vergabe von Dienstbarkeiten bei Stockwerkseigentum ist. Konkret geht es darum, dass ein Durchleitungsrecht veraeussert werden soll. Auf https://www.notariate-zh.ch/deu/gru...igentum/stockwerkeigentuemer-shy-versammlung/ lese ich nun zum Beispiel, dass bei "Verfügungen über das gemeinschaftliche Grundstück" es der "Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer bedarf". Und bei https://www.svit.ch/sites/default/files/2018-04/SVIT-Broschuere_STWE_D_Einzelseiten.pdf finde ich folgende Aussage: "Dienstbarkeiten auf der Stammparzelle können nur mit der Zustimmung aller Stockwerkeigen- tümer begründet, geändert oder aufgehoben werden." Beides würde ich so interpretieren, dass ein Mehrheitsbeschluss beim Verkauf eines Durchleitungsrechts nicht reicht. Viel mehr konnte ich aber nicht heraus finden. Im konkreten Fall kommt noch dazu, dass nicht alle Parteien gleich am Gegenwert beteiligt sind - den gibt es nämlich in Form eines Rabatts auf eine Leistung, die gar nicht alle Parteien beziehen.
 
Ihre Interpretation ist korrekt. Gemäß dem Schweizerischen Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch bedarf die Vergabe, Änderung oder Aufhebung von Dienstbarkeiten - wie im Kontext von Stockwerkeigentum ein Durchleitungsrecht - der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer. Diese Regelung stellt sicher, dass kein Eigentümer gegen seinen Willen Schritte hinsichtlich des gemeinschaftlichen Grundstücks hinnehmen muss, die negative Auswirkungen auf sein Eigentum haben könnten.

Es wird daher keine Ausnahme für Mehrheitsentscheidungen gemacht, da jeder Stockwerkeigentümer das Recht hat, seine Zustimmung zu solchen Angelegenheiten zu geben oder zu verweigern. Daher reicht in Ihrem beschriebenen Beispiel ein Mehrheitsbeschluss beim Verkauf eines Durchleitungsrechts in der Tat nicht aus.

Bezüglich der ungleichen Teilnahme am Wert des Gegenwerts scheint dies eine zusätzliche Komplikation darzustellen, da einige Parteien davon mehr profitieren könnten als andere. Dies könnte weitere Spannungen hervorrufen und die Zustimmung einzelner Eigentümer möglicherweise zusätzlich erschweren.

Rechtlich gesehen könnte dies allerdings irrelevant sein, da es für die Vergabe von Dienstbarkeiten auf dem gemeinschaftlichen Grundstück wesentlich ist, die Zustimmung aller Eigentümer einzuholen - unabhängig davon, ob sie alle die spezifische Leistung beziehen oder davon profitieren.

Sie könnten eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar in Betracht ziehen, um Ihre spezifische Situation genauer zu analysieren und eine geeignete Lösung zu finden. Es wäre auch ratsam, die Angelegenheit direkt mit den anderen Stockwerkeigentümern zu besprechen, um mögliche Einwände oder Bedenken zu klären.