Hallo Pfälzer, danke für Deine Meldung.
Ich habe trotzdem noch ergänzende Fragen:
- heisst das nun, dass wenn die Expertise innerhalb der 2 Jahren erfolgt, diese der GU bezahlen muss. Egal ob er oder ich recht bekommen?
- Der GU hat mir vorgeschlagen die Expertise selber zu initialisieren. Soll ich ihm das überlassen?
- Werden Silikonfugen vom Experten auch begutachtet?
Danke und Gruss
Seppi
Hallo Seppi,
so wie ich die bisherigen Einlassungen und Ausführungen, speziell auch vom Bauexperten gelesen und verstanden habe, ist es in der Schweiz so, dass bis Ablauf der 2 Jahresgarantie der Ersteller, also GU oder Handwerker, die Beweislast trägt.
Wenn Du Dich auf den Standpunkt stellst, dass dies für Dich ein Mangel ist welchen Du nicht akzeptieren kannst/willst, so ist dieser bei der Abnahme als solcher im Protokoll aufzuführen. Grundlegend steht er dann einmal dort drin und man kann Dir dann "nachweisen" dass dies kein Mangel ist oder der Gutachter bestätigt ihn ebenfalls und schlägt vor, wie dieser zu beheben ist oder auf welcher Geldbasis man eine Wertminderung anzustreben hätte.
Wenn der GU erkennen kann/wird, dass Du in diesem Punkt nicht einlenkst, dann würde er gut daran tun, zur Abnahme selbst einen Baugutachter zu bestellen und ihr macht die Abnahme zu Dritt. Die Kosten für, die dann ggf. reibungslose und sachliche Abnahme, trägt dann der GU. Zudem hätter er, der GU, dann auch gleich die passende, schriftliche Unterlage zur weiteren "Bearbeitung" des Fliesenlegers, was ihm dann auf diesem Wege ebenfalls eine Erleichterung bringen würde.
Im Gegensatz zu Deutschland, wo die Beweislast nur bis zur Abnahme beim GU/Handwerker liegt (ab dann wäre es Aufgabe des Bauherren den Mangel nachzuweisen- also auf seine Kosten einen Gutachter zu bestellen) ist dies ja mal eine positive Variante für die Schweizer.
Silikonfugen gehören ebenfalls zur Bauleistung und werden daher natürlich auch beim Gutachter einer gewissen Kontrolle unterzogen. Wobei für die Ausführung von der, durch mich angesprochenen Stufe, bedarf es eigentlich keines Gutachters, das sieht man auch so. Zudem ist es kein Problem dies zu korrigieren.
Hier wäre dann die vom Bauexperten angesprochene Haftungsfrage bei den Fugen im Bodenbereich, ausgen. in den Naßzellen wo dies ja ausgeschlossen wurde, entscheidend.
In Deutschland sind die Silikonfugen, als "Arbeitsfugen" nicht innerhalb einer Gewährleistung, bzw. sie werden in der Regel meist ausgeschlossen.