Baumängel Regelungen

nina

Mitglied
22. Apr. 2007
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Hallo Zusammen

wir wohnen jetzt schon fast ein Jahr. Wie sieht das bei euch aus, wann habt ihr euch nochmals mit eurem Architekten getroffen (für zb. Kittfugen riesse usw) ?

Hat jemand Richtunterlagen was man alles beachten soll / muss betreff Mängel nach dem Einzug? zb. Türen und Fenster einstellen, Kittfugen, Bad-Platten die reisen usw

danke für eure Infos

 
Hallo Nina

Zum Mängelrecht:

Mit der Norm SIA 118 als Vertragsbestandteil muss der Unternehmer die Vollendung des Werks anzeigen, und die Prüfung und Abnahme findet gemeinsam mit dem Bauherrn statt. Erkennbare Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu rügen, andernfalls gelten sie als genehmigt. Während der zweijährigen Garantiefrist (Rügefrist) kann der Bauherr nachträglich festgestellte Mängel jederzeit rügen, und zum Vorteil des Bauherrn obliegt es dann dem Unternehmer zu beweisen, dass das Werk vertragskonform ist. Die Unterscheidung zwischen beweglich und unbeweglich entfällt, so dass für beide eine einheitliche Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt. Unverändert gilt die 10-jährige Frist für arglistig verschwiegene Mängel.

Der GU oder Architekt sollte ca. 1 Monat vor Ablauf der 2-Jahresgarantiefrist Euch auffordern die Mängel zu benennen. Dann erfolgt normalerweise die gemiensame Abnahme was Mängel sind, das wird dann behoben.

Es ist zu beachten, dass gerissene Fugen oder Haarrisse keine Mängel sind, welche das Wohnen beeinträchtigen und erst mit der 2-Jahresgarantiefrist behoben werden. Zeigen sich jedoch starke Mängel welche zB. auf die Statik zurück zuführen sind, so muss dann in jedem Fall rechtsgenügliche Mängelrüge erhoben werden. Der Standartsatz lautet: Der Mangel belegt, dass die Arbeiten nicht nach den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik ausgeführt wurden, das mit einem eingeschriebenen Brief.

Gruss

Bauexperte

 
Hallo Nina

Zum Mängelrecht:

Mit der Norm SIA 118 als Vertragsbestandteil muss der Unternehmer die Vollendung des Werks anzeigen, und die Prüfung und Abnahme findet gemeinsam mit dem Bauherrn statt. Erkennbare Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu rügen, andernfalls gelten sie als genehmigt. Während der zweijährigen Garantiefrist (Rügefrist) kann der Bauherr nachträglich festgestellte Mängel jederzeit rügen, und zum Vorteil des Bauherrn obliegt es dann dem Unternehmer zu beweisen, dass das Werk vertragskonform ist. Die Unterscheidung zwischen beweglich und unbeweglich entfällt, so dass für beide eine einheitliche Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt. Unverändert gilt die 10-jährige Frist für arglistig verschwiegene Mängel.

Der GU oder Architekt sollte ca. 1 Monat vor Ablauf der 2-Jahresgarantiefrist Euch auffordern die Mängel zu benennen. Dann erfolgt normalerweise die gemiensame Abnahme was Mängel sind, das wird dann behoben.

Es ist zu beachten, dass gerissene Fugen oder Haarrisse keine Mängel sind, welche das Wohnen beeinträchtigen und erst mit der 2-Jahresgarantiefrist behoben werden. Zeigen sich jedoch starke Mängel welche zB. auf die Statik zurück zuführen sind, so muss dann in jedem Fall rechtsgenügliche Mängelrüge erhoben werden. Der Standartsatz lautet: Der Mangel belegt, dass die Arbeiten nicht nach den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik ausgeführt wurden, das mit einem eingeschriebenen Brief.

Gruss

Bauexperte
Hallo Bauexperte,ich habe nach SIA 118 den Werkvertrag unterzeichnet. Jedoch hat der GU Art. 174 Abs. 3 der SIA Norm aufgehoben und durch das OR ersetzt. D.h. die Beweislast für Mängel liegt beim Bauherr. Ist eine solche Abänderung der SIA Normen zu ungunsten des Bauherrn überhaupt erlaubt?

Jetzt wo während der Garantiefrist verschiedene Mängel zutage getreten sind beruft sich der GU genau auf diesen Ausschluss von Art. 174 der SIA Norm und streitet alle Mängel ab ohne dies zu beweisen. Z.T. sind die Mängel so offensichtlich, dass sie von jedem Laien erkannt werden. Offenbar ist diese Taktik bei Lerch+Partner üblich, denn diverse andere Bauherren haben das gleiche Problem.

Wie ist das Vorgehen? Kann ich nach setzen einer letzten Frist zu behebung des Mangels (auch wenn der GU dies nicht als Mangel akzeptiert) den Mangel durch einen Dritten beheben lassen und dann auf dem Betreibungsweg die Vergütung der Kosten verlangen. Oder muss ich vor der Mängelbehebung eine vorsorgliche Beweisaufnahme durch das Gericht anordnen lassen und dann Lerch+Partner auf übernahme der Kosten bzw. Minderwert einklagen?

 
Hallo Hauskäufer007

Würde mir hier rechtlichen Rat beim hausverein.ch - News holen. Die können auch mit Mangelberatung und Nachweis weiterhelfen. Das ist sehr sinnvolle Sache, da der Hausverein auch der war der das verbesserte Bauherrenrecht in die Vernehmlassung gebracht hat. Leider ist dies mit Hilfe vom HEV und anderen abgeschmettert worden.

Gruss Bauprofi

 
Hallo

Was Bauprofi antwortet ist richtig. Selber handhabe ich es so, dass der GU nochmals mit Fristsetzung abzumahnen und die Ersatzvorname anzudrohen ist. Dann selber zuerst Offerten zur Mangelbehebung einholen, diese mit einem Gutachten untermauern sowie mittels der Leistungsklage die Sicherstellung der Ersatzvornahme einfordern. In der Regel funktioniert dann der GU. Einen selber bezahlten Ersatzvornahmebetrag einfordern ist viel problematischer. Einen Experten vom Gericht zu bestellen, das ist im Voraus schon etwas teuer, davon würde ich abraten.

Gruss

Bauexperte

 

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