Bezugsbereit? Auch wenn Eingang und Nebenräume noch nicht fertig?

broglie

Mitglied
27. Apr. 2012
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Hallo Zusammen

Die Wohnung  ETW an sich, ist inzwischen +/- fertig

Die Eigentumsübertragung hat statt gefunden.

Die Umgebung (Garten), der Zugang, der Eingang, die allgemeinen Räume etc. ist noch eine grosse Baustelle.

Mit den 2 kleinen Kinder finde ich das eine Zumutung und kann daher noch nicht umziehen /emoticons/default_additional/150.gif

=> Was gilt als Bezugsbereit?

=> Haben wir Anspruch auf Entschädigung?

=> Was MUSS fertig sein, damit die ganze Überbauung als "schlüsselfertig" gilt?

Danke für die zahlreichen Hinweise

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Lieber Broglie

Ohje. tönt recht spannend - lies spannungserzeugend.

?Warum hat eine Eigentumsübertraugn statt gefunden, wenn es noch nicht bezugsbereit/fertig ist? Da kann ja auch keine Abnahme stattfinden?

Ich denke

- es gibt keine legaldefinition von "bezugsbereit". Das heisst, es gilt, was ihr (Du und GU) abgemacht habt

- Erst daraus lässt sich eine (eventuelle) Entschädigung ableiten.

- "schlüsselfertig" ist auch ein Wort, für das es kaum eine rechtlich bindende Definition gibt. Aber im Allgemeinen dürfte man verstehen, dass der Käufer einen Schlüssel erhält, und ...alles... ist fertig.

- auf die Umgebung kann man (speziell jetzt im Winter) noch verzichten. Der Gärtner kann das - logisch - erst im Frühling fertig machen. (sonst kommt er einfach ein zweites Mal).

- Ich denke, der Eingang muss benutzbar sein, das Treppenhaus sollte einigermassen geschlossen sein (TEmperatur!) Nebenräume sollte man gebrauchen können (Waschen, Trocknen, Beim Umzug Kisten in den Keller packen, bei einer Garage sollte man drinnen parkieren können) auch wenn z.B. gewisse Türen fehlen.

- Türklingel/Briefkasten sollten mindestens provisorisch angeschrieben sein.

Ich würde es nicht so schlimm finden,

- wenn man den Gang/Treppenhaus noch malen muss

- Garagentor noch fehlt

- solches Zeug.

Zusammenfassend:

Die Frage ist, was Ihr (Du und GU) bei der Abnahme/Eigentumsübertragung abgemacht habt.

Und in dem Zusammenhang solltest Du Dich fragen: Für welche Gewerke gilt die Garantiefrist ab wann? Was hast Du alles abgenommen? Für welche Arbeiten hat sich der GU noch verpflichtet?

Nachtrag zu der Frage nach Entschädigung. Das Wort trägt es in sich: es ist ein Entgelt für einen erlittenen Schaden. Wenn Du für irgend etwas Geld sehen willst, musst Du Deinen Schaden auflisten, am besten mit Quittung. Merke: Rechtlich ist ein Schaden IMMER in Franken gerechnet. (Beispiel: Weil Du mir über den Fuss gefahren bist tut mir das Bein weh. KEIN SCHADEN. - Ich hatte einen halben Tag Arbeitsausfall deswegen. 4h * 50.- = 200.- DAS IST SCHADEN. Also: Die Wohnung kann ich noch nicht so gut benutzen: KEIN SCHADEN. Ich  musste eine Garage mieten, weil ich mein Zeug noch nicht in den Keller stellen konnte. Mietkosten = xxx. IST SCHADEN.)

Viel Erfolg

haba

 
Wichtig finde ich dass die Gemeinde das Mehrfamilienhaus abgenommen und freigegeben hat. Das würde ich als Bezugsbereit anschauen. Ausser es ist etwas anderes im Vertrag enthalten. 

 

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