Na ja, wenn kein Baurecht vereinbart wurde, so gehört das, was auf seinem Grundstück steht, ihm, egal wer es gebaut hat und damit kann er im Grundsatz doch wohl anfangen, was er will.
Nein:
Siehe ZGB Art. 674
2. Überragende Bauten
1
Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
2
Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
3
Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.
Da der Nachbar die Situation offenbar seit mindestens 7 Jahren toleriert hat, kann er nur gegen Erweiterungen des Überbaus einsprechen, nicht aber gegen den Überbau als solchen. Nach Abs. 3 kann der Schuss für den Nachbarn sogar hinten hinaus gehen, er wird die paar m2 überbautes Land gegen den üblichen Landwert (einige 100 Fr.) abtreten müssen.
Es wird ja von missliebigen Nachbarn regelmässig versucht, viel Geld aus einer solchen kaum störenden Situation herauszuholen (denn sonst hätte er gleich bei Erkennbarkeit reklamiert), weil ein Rückbau unverhältnissmässig teuer wäre.
In alten Dörfern mit verschachtelter und enger Bauweise kommt Überbau oft vor, die Häuser stehen mit der Aussenkante Mauer auf der Grenze und das Vordach überragt.
Wer Schadenersatz oder Entschädigung verlangt, muss übrigens zuerst einmal den Schaden beziffern können. Zudem stellt sich die Frage, warum ein solcher, schon seit lange bestehender Sachverhalt erst jetzt stört, und da wird die meist zutreffende Antort "Weil ich Geld brauche" vor Gericht keinen Bestand haben.
Was einen Überbau anbetrifft, der nur durch eine nachträglich angebrachte Aussendämmung zustandekommt, so wäre dies vorgängig mit den zuständigen Behörden und natürlich auch mit dem betroffenen Nachbarn zu regeln. Die meisten Kantone haben jedenfalls in den reglementen vorgesehen, dass deswegen die Mindest-Grenzabstände um die übliche Dicke einer Dämmung unterschritten werden dürfen.