Die Aussendämmung von meinem Haus befindet sich jetzt zum Teil auf dem Grundstück meines Nachbars.

Mein Haus

New member
23. Okt. 2015
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Mein Haus steht ohne Näher-Baurecht auf der Grenze zum Nachbargrundstück.

Vor 7 Jahren habe ich mein Haus von aussen Saniert. 

Die Aussendämmung von meinem Haus befindet sich jetzt zum Teil auf dem Grundstück meines Nachbars.

Der Nachbar sagte mir nun, dass dies nicht zulässig sei.

Auch sei das Dach auf meinem Haus nicht zulässig. Es reicht ca. 1m in dessen Grundstück.

Hat mein Nachbar recht und mit welchen Konsequenten muss ich rechnen? 

 
Habt ihr Näherbaurecht? - Wie sonst kann es ein, dass wenige cm. mehr (ich denke ja mal du hast keine Dämmung von 3 Meter) direkt auf Nachbars Grundstück landen?

Wenndem tatsächlich so ist, dass du mit deinem Haus jetzt auf sein Grundstück hinaus ragst so muss er das unter Garantie nicht hinnehmen.

Allerdings bin ich mir nicht sicher in wie fern hier der Bestandsschutz greift, schliesslich ist das ganze schon 7 Jahre alt.

Wenn der Nachbar sich nicht rechtzeitig beschwert kann er unter Umständen das nachsehen haben.

Vielleicht weiss jemand hier das mit den Verjährungen genauer?

 
So wie du es schilderst hat dein Nachbar recht. Und jetzt?

Was will er denn machen?

 
An Kaffeebart

Ein Näherbaurecht besteht nur für die Garagen meines Nachbars.

Diese ist an der höchsten Stelle 6m hoch und berührt an gewissen Stellen mein Haus.

Ich, respektive der Vorbesitzer meines Hauses/Liegenschaft hat kein Näherbaurecht. Im Grundbuch ist diesbezüglich nichts eingetragen. 

Mein Nachbar sagt, aus diesem Grund dürfe ich mein Haus nur unterhalten und nicht Aufstocken.

Er will eine sehr hohe Entschädigung.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das mit der Entschädigung wird wohl nur sehr schwer durchsetzbar sein. Wie ist es denn zu dieser Situation gekommen? Hat es einen Besitzerwechsel gegeben?

Ob die Aufstockung rechtens ist kann dir die Gemeinde sagen. Der Nachbar kann natürlich Einsprache dagegen erheben. Was hast du denn vor?

 
Na ja, wenn kein Baurecht vereinbart wurde, so gehört das, was auf seinem Grundstück steht, ihm, egal wer es gebaut hat und damit kann er im Grundsatz doch wohl anfangen, was er will.

(Bye bye Isolation...)

Dass er sich gegen eine Aufstockung zur Wehr setzt, ist nachvollziehbar.

brico

 
Na ja, wenn kein Baurecht vereinbart wurde, so gehört das, was auf seinem Grundstück steht, ihm, egal wer es gebaut hat und damit kann er im Grundsatz doch wohl anfangen, was er will.
Nein:

Siehe ZGB Art. 674


2. Überragende Bauten


1


Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.


2


Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.


3


Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.

Da der Nachbar die Situation offenbar seit mindestens 7 Jahren toleriert hat, kann er nur gegen Erweiterungen des Überbaus einsprechen, nicht aber gegen den Überbau als solchen. Nach Abs. 3 kann der Schuss für den Nachbarn sogar hinten hinaus gehen, er wird die paar m2 überbautes Land gegen den üblichen Landwert (einige 100 Fr.) abtreten müssen.

Es wird ja von missliebigen Nachbarn regelmässig versucht, viel Geld aus einer solchen kaum störenden Situation herauszuholen (denn sonst hätte er gleich bei Erkennbarkeit reklamiert), weil ein Rückbau unverhältnissmässig teuer wäre.

In alten Dörfern mit verschachtelter und enger Bauweise kommt Überbau oft vor, die Häuser stehen mit der Aussenkante Mauer auf der Grenze und das Vordach überragt.

Wer Schadenersatz oder Entschädigung verlangt, muss übrigens zuerst einmal den Schaden beziffern können. Zudem stellt sich die Frage, warum ein solcher, schon seit lange bestehender Sachverhalt erst jetzt stört, und da wird die meist zutreffende Antort "Weil ich Geld brauche"  vor Gericht keinen Bestand haben.

Was einen Überbau anbetrifft, der nur durch eine nachträglich angebrachte Aussendämmung zustandekommt, so wäre dies vorgängig mit den zuständigen Behörden und natürlich auch mit dem betroffenen Nachbarn zu regeln. Die meisten Kantone haben jedenfalls in den reglementen vorgesehen, dass deswegen die Mindest-Grenzabstände um die übliche Dicke einer Dämmung unterschritten werden dürfen.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
OK. Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Aber die Umstände dürften in diesem Falle eine Übernahme des Eigentums ohne Zustimmung des Nachbarn wohl nicht rechtfertigen, sondern eher eine kostenpflichtiges Überbaurecht.

 

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